Textauszug aus der Stellungnahme gegenüber dem Institut für Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeit vom 05.11.2024:
Als arbeitsmedizinische Verbände mit mehr als 6000 Mitgliedern nehmen wir Stellung zum Entwurf des IQWIG „Gesundheitsinformation Elektronische Patientenakte (ePA) und E-Rezept.
Über 9000 Betriebsärztinnen und -ärzte, das sind Fachärztinnen und -ärzte (FÄ) für Arbeitsmedizin sowie FÄ anderer Gebietsbezeichnungen mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“, betreuen in Deutschland auf der Grundlage sowohl der Arbeitsschutzgesetzgebung als auch im Rahmen der einschlägigen Regelungen im SGB V (u. a. §§ 20b, 20c, 20i, 132e, 132f) über 46 Millionen Erwerbstätige. Mit den regelmäßigen arbeitsmedizinischen Vorsorgen erfüllen sie nicht nur die nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) definierten Aufgaben unter Berücksichtigung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbschG) und der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), sondern leisten jeden Tag einen entscheidenden Beitrag im größten Präventionssetting, der Arbeitswelt.
Dies ist der Hintergrund, warum man entsprechend § 352 Satz 1, Nummer 18 SGB V Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten, die über die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ verfügen, ,,außerhalb einer Tätigkeit nach Nummer 1, einen Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwendung von Daten nach § 341 Absatz 2 sowie die Verarbeitung von Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 5 beinhaltet“, ermöglichte. Unter Berücksichtigung von § 382a SGB V kann den Fachärzten für Arbeitsmedizin eine Kostenerstattung sowohl für die Anbindung sowie für den Betrieb der Telematik-Infrastruktur (Tl) vergleichbar den Vertragsärztinnen und -ärzten zugestanden werden.
Mit der in der Arbeitsmedizinischen Regel 3.3 beschriebenen „Ganzheitlichen Arbeitsmedizinischen Vorsorge“ rücken alle Arbeitsbedingungen und alle arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit in den Fokus, so dass in diesem Rahmen eine umfassende Beratung der Erwerbstätigen mit entsprechender medizinischer Dokumentation und Berichterstattung gegeben ist. Im Sinne einer effizienten gesundheitlichen Prävention und Versorgung kann man damit medizinische Doppeluntersuchungen oder Überschneidungen im Versorgungssystem vermeiden: So gehört etwa die Erfassung kardiovaskulärer Risikofaktoren und die Messung der Vitalparameter zum Standard in der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Damit gibt es in der arbeitsmedizinischen Praxis sicherlich nicht wenige Fälle, in denen Betriebsärztinnen und -ärzte bei Verdacht auf eine arterielle Hypertonie an die weitere Abklärung im haus- oder fachärztlichen Setting verweisen. Somit kommt der Arbeitsmedizin und v. a. der arbeitsmedizinischen Vorsorge bei Erwachsenen eine besondere Bedeutung zu.
Darüber hinaus finden medizinische Präventionsberatungen und ggf. das Ableiten weiterer Maßnahmen immer auf der Grundlage einer umfassenden Anamnese sowie der Berücksichtigung auch lebensstilassoziierter Risikofaktoren und anderer Untersuchungsergebnisse im besonders geschützten Arzt-Patient-Gespräch statt, so wie dies in der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie des G-BA festgehalten ist.
Vor diesem Hintergrund möchten wir eindringlich anregen, dass in der o. g. Gesundheitsinformation und insbesondere in den beiden Punkten „Wozu gibt es die elektronische Patientenakte?“ sowie „Wer kann meine elektronische Patientenakte einsehen?“ nicht nur die medizinische Versorgung in den vertragsärztlichen „Praxen und Krankenhäusern“ genannt, sondern auch explizit auf die Zugriffsmöglichkeit der Betriebsärztinnen und -ärzte auf die ePA hingewiesen wird, wenn die Erwerbstätigen entsprechend § 339, Absatz 1a SGB V ihre Zustimmung geben.
Ziel sollte es u. E. sein, alle Leistungserbringer in unserem Gesundheitssystem sowie vor allem die erwerbstätigen Menschen für das Präventionssetting Arbeitswelt sowie die Bedeutung der arbeitsmedizinischen Versorgung durch die über 9000 Betriebsärztinnen und -ärzte zu sensibilisieren.