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Die DGAUM informiert

Die ersten bundesweiten Verträge zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte sind in Kraft

DGAUM-Selekt: Selektivverträge Impfen der DGAUM mit BARMER und BAHN-BKK

Zum 1. Januar 2019 sind die ersten beiden bundesweiten Selektivverträge zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte in Kraft getreten. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und das Krankenversicherungsunternehmen BARMER haben im November im Rahmen ihrer Kooperation den ersten Vertrag abgeschlossen. Im Dezember konnten dann DGAUM und die BAHN-BKK einen weiteren Vertragsabschluss verkünden. Für die DGAUM und das Fachgebiet Arbeitsmedizin stellen diese Vertragsabschlüsse einen großen Erfolg dar. Denn damit wird es erstmals möglich, dass Betriebsärzte ihren im Rahmen des Präventionsgesetzes gefassten Versorgungsauftrag flächendeckend auch im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen und aktiv an der Erhöhung der Durchimpfungsquote in der Bevölkerung mitwirken können. Es bleibt zu hoffen, dass weitere Krankenkassen sich den Verträgen von der DGAUM mit der BARMER bzw. BAHN-BKK anschließen.

Rechtliche Grundlage der beiden durch die DGAUM für die Betriebsärzte verhandelten Impfverträge ist eine Regelung, in der erstmals Anforderungen nach § 132e SGB V (Versorgung mit Schutzimpfungen) mit Bestimmungen von § 140a SGB V (Besondere Versorgung) verbunden werden. Dieser innovative Lösungsansatz beschreitet im Selektivvertragsbereich rechtlich Neuland und konnte erst zur Umsetzung gelangen, nachdem DGAUM und BARMER im Wege eines intensiven politischen Lobbying in Richtung Bundesministerium für Gesundheit um Unterstützung dafür gebeten und dann auch das für die Rechtsaufsicht zuständige Bundesversicherungsamt (BVA) seine Zustimmung gegeben hatte.

Präventionspotenziale in der Arbeitswelt nutzen

Seit dem 2015 verabschiedeten Präventionsgesetz besteht ein gesellschaftlicher Konsens, den wachsenden Herausforderungen durch die rasche Zunahme chronischer und psychischer Erkrankungen mit der Stärkung der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention zu begegnen. Die Lebens- und Arbeitswelt in Betrieben, Unternehmen und bei öffentlichen Arbeitgebern stellt mit mehr als 44 Millionen Beschäftigten in unserer Gesellschaft das größte Präventionssetting dar. DGAUM und BARMER hatten daher 2016 einen Kooperationsvertrag geschlossen, um dieses Potenzial zu nutzen und neue innovative Konzepte zu entwickeln.

Vorteile für Versicherte

Das Präventionsgesetz hat es darüber hinaus den dafür verantwortlichen Akteuren zur Aufgabe gemacht, den Zugang zu Impfungen zu erleichtern. Daher stellt die Versorgung mit Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte einen wichtigen Bestandteil des Präventionsgesetzes dar. Ziel ist es, den Impfschutz in der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern und gerade das Setting Arbeitsplatz dafür zu nutzen, wenn diese Impfungen durch die Ständige Impfkommission (STIKO) für diese Beschäftigten empfohlen sind und nicht aufgrund einer speziellen Arbeitsplatzgefährdung zu Lasten des jeweiligen Arbeitgebers zu veranlassen wären. Der Gesetzgeber hat in § 132e SGB V die Verpflichtung gegenüber den Krankenkassen festgelegt, mit den Betriebsärzten Verträge über die Impfleistung und deren Vergütung abzuschließen. In Streitfällen ist dafür sogar ein Schiedsverfahren vorgesehen. Für die Versicherten von BARMER und BAHN-BKK liegt der Vorteil der Vertragsabschlüsse mit der DGAUM klar auf der Hand: Alle Impfungen, die durch die jeweiligen Verträge abgedeckt sind, können direkt im Betrieb oder im Unternehmen durch den an den Selektivverträgen teilnehmenden Betriebsarzt durchgeführt werden. Der Weg in die Praxis entfällt. Abgerechnet wird direkt mit der BARMER bzw. BAHN-BKK. Und auch der Eintrag in die elektronische Patientenakte ist inklusive. Damit gehören für die DGAUM die BARMER und die BAHN-BKK zum Kreis jener gesetzlichen Krankenkassen, die im Feld der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention eine Vorreiterrolle einnehmen.

Schutzimpfungen gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen

Für die gesetzliche Krankenversicherung regeln die §§ 20i und 132e SGB V die Rahmenbedingungen für die primäre Prävention der Versicherten durch Schutzimpfungen. Diese gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Der damit verbundene Sicherstellungsauftrag ist ebenfalls in § 132e SGB V geregelt. Allerdings wird die Versorgung mit Schutzimpfungen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung auf der Grundlage von Selektivverträgen organisiert. In der selektivvertraglichen Versorgung können die Leistungserbringer ihre Leistungen dabei ausschließlich direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Insbesondere für die Betriebsärzte stellte dies bisher ein erhebliches Problem dar, da diese vielfach nicht über die für eine solche Direktabrechnung erforderlichen Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verfügen. Für eine wirtschaftlich effiziente Abrechnung ist aber die Einschaltung einer privatrechtlich organisierten Abrechnungsstelle erforderlich. Dies ist allerdings derzeit noch ausgeschlossen, da das Bundessozialgericht die Rechtmäßigkeit einer solchen Einschaltung vom Vorliegen einer formalgesetzlichen Ermächtigungsgrundlage abhängig macht, die auf dem Gebiet der Versorgung mit Impfleistungen noch fehlt. Daher muss § 132e SGB V zwingend in die datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage von § 295a SGB V aufgenommen werden.Mit dem aktuell im Gesetzgebungsverfahren stehenden „Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)“ hat das Bundesministerium für Gesundheit auf Anregung der DGAUM eine Regelung in Aussicht gestellt, um § 132e in § 295a SGB V aufzunehmen und die bisher fehlende datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Abrechnung durch externe Dienstleister zu ermöglichen. Bei Vertragsabschluss von DGAUM mit der BARMER bzw. der BAHN-BKK stand allerdings noch nicht fest, wann diese Regelung definitiven Gesetzescharakter erhalten wird. Der Vorteil dieser rechtlichen Regelung wird dann darin liegen, dass zukünftig auf eine Teilnahmeerklärung der impfwilligen Versicherten verzichtet werden kann und nur noch die impfenden Ärzte sich per Teilnahmeerklärung in die Selektivverträge Impfen der DGAUM einschreiben müssen.

Innovative Vertragslösung für Betriebsärzte, Tropenärzte, Öffentlichen Gesundheitsdienst

Vor diesem Hintergrund beschreiten DGAUM, BARMER und BAHN-BKK bis zu einer abschließenden gesetzlichen Regelung mit dem jetzt vorliegenden Vertrag einen alternativen Weg, indem Regelungen von § 140a SGB V mit Bestimmungen von § 132e SGB V in einem „gemischten Vertrag“ zusammengeführt werden. Denn Impfleistungen können zum Gegenstand eines Vertrags über die „Besondere ärztliche Versorgung“ nach § 140a SGB V bzw. eines gemischten Vertrages nach § 132e und § 140a SGB V gemacht werden. Nach § 140a Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB V kommen alle nach dem Vierten Kapitel des SGB V zur Versorgung der Versicherten berechtigten Leistungserbringer als Leistungserbringer der besonderen ärztlichen Versorgung in Betracht. Zudem ist § 132e SGB V systematisch im Vierten Kapitel des SGB V verankert. Deshalb können nach Auffassung der Vertragspartner auch Betriebsärzte Leistungserbringer nach § 140a Abs. 3 Nr. 1 SGB  V sein und somit sowohl Impfleistungen erbringen als auch diese Leistungen durch Dritte abrechnen. Mit Blick auf die Vorgaben des § 140a Abs. 1 S. 2 SGB V sind ebenfalls Ärzte, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, aber am Arbeitsplatz oder in einem Unternehmen bzw. Betrieb Impfleistungen erbringen (u.a. Tropenärzte, Öffentlicher Gesundheitsdienst), in den Kreis der möglichen Leistungserbringer des Selektivvertrages aufgenommen. Hiernach hat die besondere ambulante ärztliche Versorgung unter Beteiligung weiterer ärztlicher Leistungserbringer oder deren Gemeinschaften zu erfolgen. Wichtig ist, dass alle Betriebsärzte, die an den Selektivverträgen der DGAUM teilnehmen wollen, aktiv eine Willenserklärung gegenüber der DGAUM abgeben müssen, indem sie eine Teilnahmeerklärung ausfüllen und an die Geschäftsstelle der Fachgesellschaft übermitteln.

Vorteile für Betriebsärzte

Mit der HELMSAUER GRUPPE hat die DGAUM einen externen Abrechnungsdienstleister gefunden, der mit seinem Leistungsangebot hervorragend zum Anforderungsprofil der DGAUM passt und bereits über langjährige Erfahrungen im Feld der Abrechnungen von Selektivverträgen verfügt. Unter dem neuen Markennamen DGAUM-Selekt können die am Selevtivvertrag teilnehmenden Betriebsärzte den kompletten Abrechnungsservice nutzen: eine eigene Softwarelösung zur Leistungserfassung, ein geschütztes Onlineportal für Abrechnung und Information der Ärzte mit Daten-Upload sowie ein eigenes Kompetenzcenter für Beratung und Support. Zudem bietet das Abrechnungsportal von HELMSAUER die Möglichkeit, Privatliquidationen abzurechnen. Gerade bei Impfkampagnen im Betrieb können die dort für Selbstzahler bzw. Privatpatienten erbrachten ärztlichen Impfleistungen und gestellten Impfstoffe dann zeitnah für Betriebsärzte vergütet werden. Die DGAUM-Mitgliedschaft ist für die Nutzung von DGAUM-Selekt keine Voraussetzung, allerdings erhalten Mitglieder deutliche Preisvorteile bei den Bearbeitungsgebühren.

Die wichtigsten Informationen zu den Selektivverträgen der DGAUM mit BARMER und BAHN-BKK sehen Sie auf der folgenden Seite im Überblick.

Weitere Details zu den Impfverträgen der DGAUM finden sich unter www.dgaum.de/themen/impfungen-durch-betriebsaerzte/. Dort sind auch die Teilnahmeerklärungen der Betriebsärzte zu DGAUM-Selekt, den Selektivverträgen Impfen der DGAUM, hinterlegt. Darüber hinaus werden wir im Rahmen des Programms der kommenden DGAUM Jahrestagung, die vom 20. bis 23. März 2019 in Erfurt stattfinden wird, sowie bei der Mitgliederversammlung, die in Erfurt am 20. März 2019 auf dem Programm steht, über die Selektivverträge der DGAUM ausführlich informieren.

Schon heute bitten wir Sie um Unterstützung, damit diese wichtigen Verträge schnell in der betriebsärztlichen Praxis umgesetzt werden. Mit dem Präventionsgesetz sind die Betriebsärzte ebenfalls zu Akteuren im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung geworden und haben einen festgeschriebenen Versorgungsauftrag, den es zu erfüllen gilt. Mit Ihrer Teilnahme an DGAUM-Selekt und vor allem auch mit Ihrer Mitgliedschaft unterstützen Sie die DGAUM, um weitere Selektivverträge mit anderen Krankenkassen abzuschließen. Die Verträge mit BARMER und BAHN-BKK sind ein wichtiger Anfang, weitere Verträge müssen aber folgen, wenn das Ziel einer nachhaltigen Verbesserung der Durchimpfungsraten in der Bevölkerung erreicht werden soll.

Dr. phil. Thomas Nesseler

Hauptgeschäftsführer DGAUM

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