Schutzimpfungen Gesundheitsschutz ist Privatsache. Für etwaige Impfschäden bestehen Entschädigungsansprüche gemäß § 60 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz, IfSG). Ist die Impfmaßnahme der betrieblichen Haftungssphäre zuzuordnen, können Versicherte gemäß § 63 Abs. 3 IfSG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch, Siebtes Buch (SGB VII) weitergehende beziehungsweise höhere Leistungen aus dem SGB VII beanspruchen. Das Urteil zeigt auf, unter welchen haftungsbegründen Bedingungen durch freiwillige Schutzimpfung verursachte Gesundheitsschäden als Arbeitsunfall entschädigt werden können. Diese Abgrenzungskriterien gelten gleichermaßen bei Corona-Schutzimpfungen.
Die Ärzte-Zeitung weist darauf hin, dass beim Urlaub in Corona-Zeiten auch bei Reisen in Deutschland und in die europäischen Nachbarländer Schutzimpfungen indiziert sein können.
Das „Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention, kurz „Masernschutzgesetz“, ist am 1.3.2020 in Kraft getreten. Wesentlicher Bestandteil: auch den Arbeitsplatz für Schutzimpfungen durch Betriebsärzte zu Lasten der gesetzlichen Kranken-versicherung (GKV) besser zu nutzen. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hatte beim Gesetzgebungsverfahren im Spätjahr 2019 Vorschläge eingebracht, die in dem seit 1. März geltenden Gesetzestext aufgenommen wurden:
Der Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages führt heute eine Anhörung zum Entwurf eines „Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention“, dem so genannten Masernschutzgesetz, durch. Die DGAUM kann als eine der wenigen geladenen wissenschaftlich-medizinischen Fachgesellschaften mit einem Experten teilnehmen.
Einführung Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben unter anderem die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen sowie die Arbeitnehmer vor dem Hintergrund einer Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz arbeitsmedizinisch zu beraten und in deren Leistungsfähigkeit zu beurteilen sowie gegebenenfalls zu untersuchen. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge weist deshalb explizit darauf hin, dass auch Schutzimpfungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge gehören und den Beschäftigten anzubieten sind, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn der oder die Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz verfügt. Thomas Nesseler
DGAUM-Stellungnahme vom 29. Mai 2019
Die Bedeutung der Betriebsärzte für die Versorgung wird am Beispiel Schutzimpfungen deutlich: Aufgrund der in vielen Fällen nicht ausreichenden Durchimpfungsraten in der Bevölkerung wurden mit dem Präventionsgesetz 2015 die Krankenkassen verpflichtet, auch mit...
DGAUM-Selekt: Selektivverträge Impfen der DGAUM mit BARMER und BAHN-BKK
Zum 1. Januar 2019 sind die ersten beiden bundesweiten Selektivverträge zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte in Kraft getreten. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) und das...
Die Erhöhung der Durchimpfungsquote in der Bevölkerung zu erreichen ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe. Betriebsärzte impfen seit je her Beschäftigte in der Arbeitswelt im Auftrage der Arbeitgeber, wenn es darum geht, die Beschäftigten vor Infektionen durch ihre Tätigkeit zu schützen. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) arbeitet zusammen mit der BARMER daher seit zwei Jahren an Umsetzungsmöglichkeiten dieses Gesetzesauftrages. Diese Impftätigkeit soll gemäß des Präventionsgesetzes auf allgemeine Impfungen im Betrieb ausgeweitet werden. Diese neue Aufgabe im Betrieb ist zwar gesetzlich festgeschrieben, allerdings bislang ohne Angaben, wie dies zwischen den unterschiedlichen Akteuren zu regeln ist. Dies wird sich nun durch das zukünfige Terminservice- und Versorgungsgesetz vom 21. Juli positiv ändern. Siehe auch DGAUM AKTUELL hierzu.
Ein Bestandteil des Präventionsgesetzes ist die Versorgung mit Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte. Das Impfen ist damit zwar als Aufgabe im Betrieb gesetzlich festgeschrieben, allerdings ohne Angaben, wie dies zwischen den unterschiedlichen Akteuren zu regeln ist. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) arbeitet zusammen mit der BARMER seit zwei Jahren an Umsetzungsmöglichkeiten dieses Gesetzesauftrages. Der Beitrag gibt Einblicke in die Schwierigkeiten eines solchen Unterfangens. Dirk-Matthias Rose, Thomas Nesseler
Grünes Licht für Vorschläge von DGAUM und BARMER
Im März 2016 hat die DGAUM zur Umsetzung des im Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“, kurz Präventionsgesetz, einen Kooperationsvertrag mit dem Krankenversicherungsunternehmen BARMER...
Vorschläge von DGAUM und BARMER zu einem bundesweit geltenden Vertragswerk
Die Versorgung mit Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte ist ein wichtiger Bestandteil des im Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“, kurz Präventionsgesetz. Ziel...