DGAUM schließt weitere Verträge mit Krankenkassen
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e.V. (DGAUM) gewinnt zum 1. April 2020 weitere neun Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Vertragspartner für die Durchführung von Schutzimpfungen am Arbeitsplatz und baut somit die Anzahl der Kooperationspartner auf insgesamt 16 aus. Neu hinzugekommen sind die AOK Bayern, die IKK classic, die pronova BKK sowie sechs Krankenkassen/-verbände aus der Region Schleswig-Holstein und Westfalen-Lippe unter der Federführung der AOK NordWest.
Mit der Möglichkeit, sich in Betrieben impfen zu lassen, wird ein weiterer Beitrag zur Schließung von Impflücken und somit zum besseren Gesundheitsschutz der Bevölkerung gegen Infektionskrankheiten geleistet. Betriebsärztinnen und -ärzte können darüber hinaus einfacher ihrer Versorgungsverpflichtung im SGB V nachkommen, wie dies bereits mit dem so genannten Präventionsgesetz seit 2015 geregelt worden war und nunmehr seit dem 1. März mit dem „Masernschutzgesetz“ nochmals an besonderer Bedeutung gewonnen hat.
Kassenübergreifender Rahmenvertrag in Westfalen-Lippe und Schleswig-Holstein
Mit dem Vertragsabschluss für Westfalen-Lippe und in Schleswig-Holstein haben die dort vertretenen und teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen bzw. -verbände zusammen mit der DGAUM erstmals einen regionalen Rahmenvertrag gemäß § 132e SGB V zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte abgeschlossen. Damit können Betriebsärztinnen und -ärzte in Westfalen-Lippe und in Schleswig-Holstein Impfungen in Unternehmen und Betrieben durchführen und ihren Versorgungsauftrag flächendeckend auch im Feld der gesetzlichen Krankenversicherung erbringen.
Niederschwelliges Angebot für Schutzimpfungen in Betrieben
Versicherte der teilnehmenden Krankenkassen brauchen künftig lediglich ihre gültige elektronische Gesundheitskarte (eGK) sowie ihren Impfausweis beim betriebsärztlichen Dienst vorlegen. Die Betriebsärztinnen und -ärzte, die die Abrechnungssoftware DGAUM-Selekt nutzen, können direkt und zentral mit den Gesetzlichen Krankenkassen abrechnen, was den bürokratischen Aufwand deutlich verringert und den betriebsärztlichen Arbeitsalltag von erleichtert.
Impfstoffbeschaffung: Vereinbarung einer Impfstoffvergütung
Zwischen den Vertragspartnern bestand Konsens, dass die gesetzlichen Krankenkassen keine wesentlich höheren Beträge zu Lasten ihrer Versicherten für Impfungen durch die Betriebsärzte erstatten können als im Rahmen der gesetzlichen Krankenversorgung. Daher haben die Vertragsparteien hinsichtlich der Versorgung mit Impfstoffen eine Regelung vereinbart, die den gesetzlichen Ansprüchen eines vereinfachten Beschaffungsverfahrens entspricht, indem die Betriebsärztinnen und -ärzte ihren Bedarf individuell erheben und die Präparate bei einer Apotheke ihrer Wahl bestellen. Für diesen Aufwand und das damit verbundene unternehmerische Risiko erhalten sie auf den Abrechnungspreis, das heißt, maximal der Apothekeneinkaufspreis nach Lauer-Taxe zuzüglich Mehrwertsteuer, einen Handling-Aufschlag von 3 Prozent. In der Öffentlichkeit diskutierte Wünsche, die Betriebsärztinnen und -ärzte mögen am so genannten vertragsärztlichen Sprechstundenbedarf (SSB) teilhaben, sind nicht realisierbar. Der Bezug von Impfstoffen im Rahmen des SSB stellt eine vor dem Hintergrund der so genannten Kollektivverträge für Vertragsärztinnen und -ärzte geschaffene kassenübergreifende Regelung dar. Dafür fehlen von betriebsärztlicher Seite aber jegliche Voraussetzungen. Auch weitere Überlegungen, die betriebsärztliche Impfstoffversorgung an Beschaffungswege des öffentlichen Gesundheitsdienstes zu koppeln, haben bisher noch keine praktikablen Ergebnisse gezeigt. Insofern ist die zwischen DGAUM und den vertragsschließenden Kassen vereinbarte Lösung im Moment die einzige realistische. Zwischen den Vertragsparteien besteht allerdings Konsens, dann andere Beschaffungsoptionen umsetzen zu wollen, wenn diese sich als praxisfähig erweisen.
Impfungen durch Betriebsärzte: ein Ergebnis intensiver Interessenvertretung durch die DGAUM
Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hatte beim Gesetzgebungsverfahren zum so genannten Masernschutzgesetz im Spätjahr 2019 wichtige Vorschläge eingebracht, die in dem seit 1. März geltenden Gesetzestext aufgenommen wurden. Unter anderem sieht das neue Gesetz nunmehr einen Kontrahierungszwang nach § 132e SGB V vor, also die unmissverständliche Verpflichtung für die Unternehmen der gesetzlichen Krankenversicherung, Schutzimpfungsverträge abzuschließen, insbesondere mit den „Fachärzten für Arbeitsmedizin und Ärzten mit der Zusatzbezeichnung ‚Betriebsmedizin‘, die nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen oder deren Gemeinschaften“. Insofern begrüßt es die DGAUM außerordentlich, dass mit Beginn des zweiten Quartals 2020 neben der AOK NordWest und angeschlossenen Kassen/-verbänden weitere Krankenkassen Verträge abgeschlossen haben wie die AOK Bayern, die IKK classic und die pronova BKK. Die DGAUM erkennt darin ein gemeinsames Ziel: das größte Präventionssetting in unserer Gesellschaft aktiv zu nutzen und so an einer Erhöhung der Durchimpfungsrate in der Bevölkerung mitzuwirken. Impfschutz ist Gesundheitsschutz.
Weitere Informationen zum Thema Impfen durch Betriebsärztinnen und -ärzte finden Sie unter www.dgaum.de/themen/impfungen-durch-betriebsaerzte/
Alle Versicherungen im Überblick
Versicherte folgender Krankenkassen/-verbände können an ihrem Arbeitsplatz Schutzimpfungen in Anspruch nehmen: