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Stellungnahme der DGAUM zur Änderung der Approbationsordnung

Die DGAUM hat zum Referentenentwurf zur Änderung der Approbationsordnung für Ärztinnen und Ärzte (ÄApprO) am 8. Januar 2021 eine Stellungnahme an das Bundes­ministerium für Gesundheit versendet und die folgenden Punkte adressiert:

1. Die wissenschaftliche Fachgesellschaft begrüßt ausdrücklich die im Referentenentwurf angelegte Stärkung der Vermittlung von fächerübergreifenden ärztlichen Basiskompetenzen- und -fähigkeiten, insbesondere im Feld von Gesundheitsberatung und -förderung sowie von Prävention und Rehabilitation. Damit ist ein wichtiger Schwerpunkt gesetzt an der Schnittstelle von ärztlichem Handeln in den Bereichen Prävention, Kuration, Rehabilitation und Palliation. Vor allem in der arbeitsmedizinischen Versorgung von Menschen in Beschäftigungsverhältnissen und am Arbeitsplatz ist ein systemisch angelegtes Denken und Handeln, orientiert an übergeordneten Gesundheitszielen zwischen Individual- und Sozialmedizin unbedingt erforderlich. Wie wichtig das mit 44,8 Millionen Beschäftigten größte Präventions- und Versorgungssetting in unserer Gesellschaft, die Arbeitswelt, ist, zeigt uns gerade die Covid-19-Pandemie.

2. Deshalb möchten wir seitens der DGAUM nochmals betonen, dass arbeitsbedingte Erkrankungen bzw. Berufskrankheiten nicht nur organbezogen gelehrt werden können. Insbesondere die Kenntnis von arbeitsbedingten Beeinträchtigungen der Gesundheit bis hin zu real existierenden Gefahrenpotenzialen am Arbeitsplatz sowie damit verbundenen arbeitsbedingten Erkrankungen oder gar Berufskrankheiten mit sich daraus ableitenden Konsequenzen gehören nach SGB VII zum Pflichtwissen für jede/n Arzt/Ärztin. Das Erkennen und Melden einer Berufskrankheit hat gravierende sozialmedizinische Folgen: Der Unfallversicherungsträger nach SGB VII muss „nach Eintritt von Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Versicherten mit allen geeigneten Mitteln wiederherstellen und sie oder ihre Hinterbliebenen durch Geldleistungen entschädigen“. Dies bedeutet für den/die Patient/in die Sicherstellung einer optimierten Therapie im Vergleich zu den Leistungen, auf die man nach SGB V Anspruch hat (siehe u.a. SGB V § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung: „…nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausreichend und zweckmäßig“). Bei verbleibenden Gesundheitsschäden steht dem Patienten zudem ein finanzieller Ausgleich zu, bzw. den Hinterbliebenen im Falle eines durch eine Berufskrankheit bedingten Versterbens.

3. Weiterhin sollten auch die gesetzliche Verankerung des Gesundheitsschutzes am Arbeitsplatz durch das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsmedizinische Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) und das Präventionsgesetz (PrävG) – insbesondere in Bezug auf den demografischen Wandel und Fachkräftemangel – eine Verortung wichtiger arbeitsmedizinischer Kompetenzen und Themenschwerpunkte in der ÄApprO notwendig machen. Gleiches gilt aufgrund der sich stetig verändernden Umweltbedingungen und deren Auswirkungen auf die Gesundheit des Menschen auch für das Fach „Klinische Umweltmedizin“.

4. Im Referentenentwurf zur Änderung der ÄApprO wird leider immer noch fälsch­licherweise die unpassende Bezeichnung „Beruf“ verwendet. Die Novellierung der ÄApprO sollte aber nach unserer Ansicht dazu führen, dass unbedingt eine Anpassung an den gängigen Fachbegriff „Arbeit“ i.S. des klinischen Fachs „ARBEITSmedizin“ erfolgt. Aus diesem Grunde plädieren wir für eine Umformulierung der folgenden Absätze (Änderung fett markiert und hervorgehoben):

  • § 1 Ziele der ärztlichen Ausbildung (Referentenentwurf, S. 14 f.)
  • Nr. 11. Grundkenntnisse der Einflüsse von Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, sozialem, kulturellem und religiösem Hintergrund, sexueller Orientierung, Umwelt und Arbeit [ersetzen: „Beruf“] auf die Gesundheit und die Bewältigung von Krankheitsfolgen,

  • § 114 Inhalt des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung (Referentenentwurf, S. 67 f.)
  • Nr. 6. die Grundlagen der ärztlichen Gesprächsführung, der Aufklärung des Patienten oder der Patientin und der Beachtung des Patientenwillens beherrscht, gerade in Bezug auf die Arbeits- und Lebenswelten.

    Begründung für die Ergänzung: Sowohl aufgrund der zunehmenden Relevanz der betrieblichen Prävention und Gesundheitsförderung als auch der Verankerung von Präventionsmaßnahmen in vielfältigen Lebenswelten ist eine Erwähnung und Konkretisierung des „Settingansatzes“ u. E. folgerichtig.]

    Nr. 10. die Einflüsse von Alter, Geschlecht, ethnischer Herkunft, sozialem, kulturellem und religiösem Hintergrund, sexueller Orientierung, Umwelt und
    Arbeit [ersetzen: „Beruf“] auf die Gesundheit zu bewerten weiß.

    Prof. Dr. Hans Drexler, Präsident

    Dr. Thomas Nesseler, Geschäftsführer

    Das Originalschreiben an das Bundesministerium für Gesundheit ist einsehbar unter

    www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen

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