Alle Leistungserbringer vergleichbar
Das dem BMG vorgelegte Rechtsgutachten ist im Ergebnis eindeutig: Alle genannten Leistungserbringer, also sowohl die Betriebsärztinnen und -ärzte als auch die anderen Leistungserbringer, sind in Bezug auf die TI vom Grunde her gesehen vergleichbar: Denn sie alle sind verpflichtet, an die TI angebunden zu sein. Während allerdings die übrigen Leistungserbringer eine Refinanzierung des damit verbundenen Aufwands erhalten, ist diese Möglichkeit für Betriebsärztinnen und -ärzte nicht vorgesehen. Sie sollen die Kosten allein tragen oder aber die sie beauftragenden Unternehmen kommen dafür auf.
Kein Sachlicher Grund für Ungleichbehandlung
Für diese Ungleichbehandlung besteht laut Rechtsgutachten kein sachlicher Grund. Insbesondere liegt kein sachlicher Grund darin, dass etwa Betriebsärztinnen und -ärzte über eine anderweitige Finanzierungsmöglichkeit verfügen könnten. Dies gilt ganz besonders für jene, die nicht im Rahmen eines innerbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienstes eines großen Unternehmens beschäftigt sind. In dem Gutachten wird darauf verwiesen, dass von den ca. 9100 Betriebsärztinnen und Betriebsärzten geschätzt nur zehn Prozent bei Unternehmen oder Betrieben beschäftigt sind. Die Mehrheit arbeitet selbstständig und muss nach den aktuellen Planungen für die verpflichtende TI-Anbindung selbst aufkommen.
Selbstständige Betriebsärztinnen und -ärzte sind wichtig für die Versorgung von kleineren Unternehmen
In dem Gutachten wird ferner darauf hingewiesen, dass in der Fläche die vielen selbstständigen Betriebsmedizinerinnen und -mediziner sowie jene, die bei überbetrieblichen Diensten angestellt sind, das Rückgrat in der Versorgung gerade von kleinen Unternehmen und Kleinstbetrieben (KKMU) darstellten und die arbeitsmedizinische Flächenversorgung gewährleisteten. Gerade bei diesen, so heißt es weiter, sei keinerlei sachlicher Grund erkennbar, weshalb ihnen eine Finanzierung des ihnen entstehenden Aufwands für die Anbindung an die TI verwehrt werden sollte.
Verstoß gegen Gleichheitsgrundsatz
Das Rechtsgutachten sieht in dem Ausschluss von Betriebsärztinnen und -ärzten von der Finanzierung der TI-Anbindung einen „durch nichts zu rechtfertigenden Verstoß gegen, den in unserer Staatsverfassung garantierten, Gleichheitsgrundsatz“. Dieser besagt, dass gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Geplant ist aber, dass es auf der einen Seite die zur Teilnahme an der TI berechtigten und verpflichteten Leistungserbringer gibt, deren TI-Anbindung nach dem SGB V finanziert wird (z. B. Krankenhäuser, Vertragsärzte, Apotheken, Hebammen, Physiotherapeuten, Vorsorge- und Rehaeinrichtungen sowie der ÖGD). Auf der anderen Seite stehen jedoch die vielen Betriebsärztinnen und -ärzte, für die einerseits zwar eine verpflichtende Anbindung an die TI vorgesehen ist, die aber andererseits keinerlei Refinanzierung erhalten sollen. Und auch dort, so das Rechtsgutachten, wo die betriebsärztlichen Leistungen durch einen
eigenen innerbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst erbracht werden, dürfe eine Finanzierung der TI-Anbindung nicht verweigert werden.
Präventionsgesetz weist Betriebsärztinnen und -ärzten eine gesamtgesellschaftlich relevante Aufgabe zu
Das Rechtsgutachten erinnert in diesem Zusammenhang an die herausgehobene Bedeutung der Betriebsärztinnen und Betriebsärzte im Rahmen des sogenannten „Präventionsgesetzes“: Ihnen werden hier gesamtgesellschaftlich relevante Aufgaben zugeschriebenen. Betriebsärztinnen und -ärzte fungieren beratend und unterstützend im Themenfeld der betrieblichen Gesundheitsförderung, indem etwa die arbeitsmedizinische Vorsorge mit primärpräventiven Angeboten der Krankenkassen (GKV) oder Schutzimpfungen nach § 132e SGB V verknüpft wird.
Das Rechtsgutachten sowie das Begleitschreiben an die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesministerium für Gesundheit, Sabine Dittmar, finden Sie auf der Homepage der DGAUM unter:
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