Beruflich verursachte Hauterkrankungen stellen auch noch im 21. Jahrhundert an vielen Arbeitsplätzen in Deutschland ein großes Problem dar. Bei den Berufskrankheitenverdachtsmeldungen stehen sie nach wie vor an der Spitze aller gemeldeten Krankheiten. Seit 2004 nimmt die Zahl dieser Meldungen wieder zu und im Jahr 2011 wurden über 25 000 entsprechende Verdachtsanzeigen gestellt. In aller Regel werden dabei arbeitsbedingte Handekzeme angezeigt. Bei rund jedem zweiten dieser Handekzeme wird der berufliche Zusammenhang in der Begutachtung bestätigt. Aber diese 25 000 gemeldeten Hauterkrankungen stellen nur die Spitze eines Eisberges dar, da nur schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankungen die Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit erfüllen. Initiale Hautveränderungen im Sinne eines beginnenden Ekzems können in gefährdenden Bereichen bei jedem zweiten Arbeitnehmer festgestellt werden.
Schwere Handekzeme entwickeln sich nicht innerhalb von Tagen oder Wochen. Oftmals geht einem chronischen Handekzem, das zur Tätigkeitsaufgabe zwingt, ein jahrelanger Verlauf voraus. Daher kommt neben der Primärprävention auch den sekundärpräventiven Maßnahmen (Früherkennung und Frühintervention) eine bedeutsame Rolle zu. Dies hat auch der Verordnungsgeber so erkannt und daher Hautvorsorgeuntersuchungen bei Personen, die im feuchten Milieu arbeiten, in die Liste der Pflicht- bzw. Angebotsuntersuchungen aufgenommen. Bestehende Hautveränderungen sind konsequent und fachgerecht zu behandeln. Der betroffene Beschäftigte muss über die Ursachen und den Verlauf der Hautveränderungen aufgeklärt werden. Er muss wissen, dass eine minimale Hautläsion in ein schweres Handekzem münden und zum Verlust der Beschäftigungsfähigkeit führen kann. Es ist weiter zu prüfen, ob Arbeitsabläufe im Hinblick auf die Hautgefährdung optimierbar sind. Dort wo es die Tätigkeit zulässt, sollten geeignete, saubere und trockene Handschuhe getragen werden. Und dem Beschäftigten muss angeraten werden, regelmäßig Hautschutz- und Hautpflegeprodukte anzuwenden und auf eine möglichst milde Hautreinigung zu achten. Bei der Behandlung von Beschäftigten mit arbeitsbedingten Handekzemen ist immer kritisch abzuwägen, wie lange eine Frühintervention durch den Betriebsarzt möglich und sinnvoll ist, und ab wann ein Berufsdermatologe eingeschaltet werden muss. Über die vielfältigen Möglichkeiten der arbeitsmedizinischen Sekundärprävention von Hauterkrankungen haben wir vor Jahren eingehend berichtet (Drexler u. Kütting, Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2005; 40: 640–645).
Auch bösartige Erkrankungen der Haut können beruflich verursacht sein. Etwa 2–3 Millionen Beschäftigte, die im Freien arbeiten, sind aus beruflichen Gründen gegenüber natürlicher UV-Strahlung exponiert. UV-Strahlung ist daher die bedeutsamste beruflich bedingte krebserzeugende Einwirkung in Deutschland. Ebenso wie bei den entzündlichen Hauterkrankungen sind auch hier Maßnahmen der Primärprävention angezeigt (Arbeitsorganisation mit Meidung der UV-intensiven Tageszeit, mechanischer und chemischer Lichtschutz). Wie bei den beruflich verursachten Hauterkrankungen hat auch hier die Schulung und Information der Beschäftigten die größte Bedeutung.
Arbeitsbedingte Erkrankungen der Haut sind nach wie vor häufig und erfordern ärztliches Handeln, denn nur ein approbierter Arzt darf behandeln, wozu auch die Empfehlung zur Anwendung von Hautmitteln zählt (sog. blande Therapie). Grund genug, diese immer wieder auch schwerpunktmäßig in ASU darzustellen.
H. Drexler , Erlangen