Prävention und Rehabilitation werden durch die aktuelle Gesetzgebung, allen voran durch das Präventionsgesetz (PrävG), das Bundesteilhabegesetz (BTHG) und die Soziale Pflegeversicherung gestärkt. Die Sozialversicherungsträger haben die Aufgabe übertragen bekommen, diese Leistungen für die Menschen in Lebenswelten und Arbeitswelt zur Verfügung zu stellen. Rehabilitation verfolgt gemäß dem BTHG das Ziel, Einschränkungen zu verhindern, zu beseitigen oder zu mindern, um Menschen mit drohender Behinderung sowie chronisch kranken Menschen eine möglichst uneingeschränkte Teilhabe zu ermöglichen.
Leistungen der Rehabilitation werden angesichts der Anforderungen in unserer Gesellschaft immer wichtiger. Die Rehabilitation stellt einen eigenen Versorgungssektor im Gesundheitswesen dar und wirkt zugleich in viele andere Versorgungssektoren ein. Um die Rehabilitation und Tertiärpravention zu stärken, haben die Sozialversicherungsträger eine Plattform für Koordination und Kooperation geschaffen: Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR). Hier werden sektorenübergreifend „Brücken“ im Sinne einer Kooperation aller Akteure in der Rehabilitation „gebaut“. Gemäß dem BTHG ist die BAR für die Erfüllung ihrer Aufgabe gestärkt worden. Die Geschäftsführerin, Frau Prof. Dr. Helga Seel, wird in dieser Ausgabe auf die Zielstellung des BTHG eingehen, eine inklusive Gesellschaft zu schaffen, an der Menschen mit Beeinträchtigung möglichst uneingeschränkt teilhaben können.
Mit „Vorrang von Prävention vor Rehabilitation“ (§ 3 BTGH) und „Vorrang von Rehabilitation vor Pflege“ (§ 31 SGB XI) wird die Reihenfolge der Maßnahmen festgelegt. Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter müssen bei der Beratung und Ausführung von Leistungen sowie im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Arbeitgebern zur betrieblichen Eingliederung darauf hinwirken, dass der Eintritt einer Behinderung, einschließlich einer chronischen Krankheit, vermieden wird. Die stufenweise Eingliederung der betroffenen Arbeitnehmer in den Betrieb – eine Leistung der Tertiärprävention – kann helfen, einen behutsamen Weg aus der Krankheit zurück ins Arbeitsleben zu finden.
Was ist im Hinblick auf Kooperation auf der Ebene der Rehabilitations-Experten zu tun? Da „Rehabilitation vor Rente und Pflege“ einen wesentlichen Leitsatz darstellt, sollten im Hinblick auf sozialmedizinische Aspekte der Rehabilitation die Fachärzte für Physikalische und Rehabilitative Medizin und die niedergelassenen Ärzten einen guten Weg finden, mit dem Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) zusammenzuarbeiten.
In Anbetracht des immer komplexer werdenden Versorgungssystems sollen Versorgungssektoren übergreifend mit Fachärzten für Physikalische und Rehabilitative Medizin in koordinierender Funktion und anderen ärztlichen Fachrichtungen, wie dem Hausarzt und mit nichtmedizinischen Professionen, Praxisnetze aufgebaut sowie im größeren Netzwerk die Kooperation mit den Betriebsärzten ausgebaut werden. Denn Fachärzte für PRM beurteilen die Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers und Betriebsärzte analysieren die Leistungsanforderungen am Arbeitsplatz, um dann den Arbeitnehmer wieder in das Arbeitsleben zu integrieren.
Der Fokus dieser Ausgabe von ASU – Zeitschrift für medizinische Prävention – liegt also insbesondere auf der Rehabilitation und auch auf dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement.
Ich wünsche Ihnen eine erkenntnisreiche und interessante Lektüre.
Ihre Annegret Schoeller
Chefredakteurin