Schon in der Nibelungensage hat Siegfried erkannt, dass Hautschutz wichtig ist. Das Drachenblut hat seine Haut so hart wie Horn gemacht. Fast hätte ihn dieser Schutz gerettet, aber er war eben nicht voll-ständig. Durch die unbedeckte Stelle zwischen den Schulterblättern war er verwundbar, was dann auch ausgenutzt wurde.
Heutzutage sind wir anderen Gefährdungen ausgesetzt, aber eine schützende Hautschicht ist nach wie vor wichtig. Mit ihrer Hornschicht ist die Haut eine Barriere gegen mechanische, physikalische und chemische Einwirkungen bei der Arbeit und auch im privaten Bereich. Die Haut ist das größte Organ des menschlichen Körpers und wird oft nur bei Schäden beachtet. Ein Viertel aller Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit und rund ein Drittel aller bestätigten Berufserkrankungen betreffen die Haut.
Hautgefährdung
Die Arbeit mit Reinigungsmitteln, Lösemitteln, Desinfektionsmitteln, Zement, Kühl-schmierstoffen und Klebstoffen kann Hauterkrankungen auslösen. Auch Tätigkeiten im feuchten Milieu und das Tragen von flüs-sigkeitsdichten Schutzhandschuhen über einen längeren Zeitraum am Arbeitsplatz können problematisch sein. Allergien und Abnutzungsekzeme können die Folge sein, oft als chronische Erkrankungen.
Neben der Hautgefährdung durch Stoffe und mechanische Beanspruchung muss auch die Hautgefährdung durch UV-Strahlung betrachtet werden. Im Jahr 2010 wurde die Umsetzung der Europäische Richtlinie zum Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlungen diskutiert. Von einer Aufnahme der natürlichen optischen Strahlung in die Europäische Richt-linie, die auch als „Sonnenschein-Richtlinie“ bekannt geworden ist, wurde abgesehen, da die Sonneneinstrahlung in den Ländern der EU unterschiedlich intensiv ist. In der nationalen Umsetzung durch die Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV) ist die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung enthalten. Es muss beurteilt werden, ob Schutzmaßnahmen notwendig sind und auch die Unterweisung der Beschäftigten ist geregelt. Seit den intensiven Diskussionen, ob nun der Arbeitgeber die Empfindlichkeit der Haut seiner Beschäftigten beurteilen und die zu erwartende Intensität der UV-Strahlung ermitteln muss, hat sich das Bewusstsein, dass auch im Arbeitsleben ein Sonnenschutz für die Haut sinnvoll ist verändert. Das Arbeiten mit freiem Oberkörper beispielsweise wird inzwischen nicht mehr als berufstypisch gesehen und die Verwendung von Sonnenschutzmitteln hat zugenommen.
Die Exposition der Haut durch UV-Strah-lung am Arbeitsplatz kann zu Sonnenbrand bis hin zum Hautkrebs führen. Einer erhöhten Strahlungsexposition sind neben den Be-schäftigten, die an Außenarbeitsplätzen ar-beiten auch Mitarbeiterinnen und Mitarbei-ter an UV-Trocknungsanlagen von Lacken und Farben, bei der Verarbeitung von Reaktiv-klebern, beim Schweißen und Schneiden, bei der Entkeimung und der Visualisierung von Materialfehlern ausgesetzt.
Maßnahmen
Hauterkrankungen sind präventiven Maßnahmen gut zugänglich. Konsequent angewendet, können sie die Gefahr ernsthafter oder chronischer Erkrankungen der Haut (z. B. Allergien, Abnutzungsekzemen) verringern oder ganz vermeiden.
Zu den wichtigsten Maßnahmen gehören nach einer Gefährdungsbeurteilung die Reduzierung hautgefährdender Kontakte während der Tätigkeit am Arbeitsplatz, z. B. durch Veränderungen von Arbeitsabläufen, Stoffsubstitutionen, technische Lösungen und die konsequente Anwendung von ad-äquatem Hand- und Hautschutz. Das allei-nige Bereitstellen von Schutzhandschuhen und Hautmitteln genügt hier nicht. Neben den Informationen zu den Gefährdungen und der richtigen Benutzung der Persönlichen Schutzausrüstungen ist eine Kontrolle notwendig, ob die Maßnahmen so wie vor-gesehen auch angewandt werden. Die Regelungen zum Hautschutz werden in einem Hautschutzplan und wo notwendig, zusätz-lich in einem Handschuhplan, dokumentiert. Die jeweiligen Unfallversicherungsträger bie-ten hier Mustervorlagen an. Je nach Branche kann hier auch gleich noch die Händehygiene integriert werden (vgl. Abb. 1).
In der TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ werden die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung zu hautbelasten-den Tätigkeiten konkretisiert. Die TRGS gibt Hilfestellungen zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung am Arbeitsplatz und unterstützt Unternehmer bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen und der Veranlassung arbeitsmedizinischer Vorsorge bzw. Angebotsuntersuchungen. Im Anhang der TRGS 401 wird durch Internet- Links auf eine Reihe von Branchenhilfen der Unfall-versicherungsträger und staatlicher Arbeitsschutzstellen verwiesen. So gibt es z. B. die Berufsgenossenschaftlichen Regeln und In-formationen sowie Merkblätter zum Hand- und Hautschutz. Die Dokumentationen sind sehr detailliert und geben z. B. Informationen bis hin zum richtigen Eincremen sowie Unterweisungsunterlagen. Beschäftigte die Arbeiten mit einer erhöhter Hautgefährdung durchführen, müssen einer geeigneten arbeitsmedizinischen Vorsorge unterzogen werden. Feuchtarbeiten und der Umgang mit Gefahrstoffen zählen hierzu.
Neben der beruflichen Belastung wird die Haut auch durch die privaten Lebensweisen beansprucht. Unterweisungen im Arbeitsleben zeigen in der Regel auch Wirkungen außerhalb. Die Intensität der UV-Dosis im Solarium und am Strand und auch die Hautbelastung durch Kosmetika ist zunehmend im Bewusstsein der Beschäftigten und lässt hoffentlich in Zukunft den Spruch „Der sieht so alt aus wie er gar nicht wird“ seltener werden.
Handschutz
Für den Schutz gegen mechanische Gefährdungen wie scharfe Kanten und spitze Gegenstände sowie thermische Gefährdungen durch heiße und kalte Medien sind Handschuhe notwendig. Chemikalienschutzhandschuhe und Handschuhe zum Schutz vor Elektrizität runden das Angebot ab.
Bezüglich des Schutzes vor thermischen Gefährdungen ist die Wirkung von Oberflächentemperaturen von Bedeutung. Oft müssen heiße oder kalte Werkstücke bewegt werden. In Tabelle 1 ist aufgeführt, wie lange ein Kontakt mit welchem Material und welcher Temperatur erfolgen kann und in Tabelle 2 ist die Wirkung bei tiefen Temperaturen aufgelistet.
Handschuhe zum gezielten Schutz vor Gefährdungen sind Persönliche Schutzaus-rüstungen (PSA) an die hohe Anforderungen gestellt werden. Eine CE-Kennzeichnung ist notwendig und es existieren spezifische Normen. Oft werden in Produktionsbetrie-ben auch Handschuhe zum Schutz der Wa-ren verwendet. An diese werden andere An-forderungen gestellt. PSA wird in die Kategorien I, II und III klassifiziert.
Kategorie III gilt für alle komplexen PSA, die gegen tödliche Gefahren oder ernste und irreversible Gesundheitsschäden wirken sollen. Zu dieser Kategorie zählen neben Chemikalienschutzhandschuhen beispielsweise PSA für den Einsatz in heißer Umgebung oder PSA zum Schutz vor Elektrizität.
Kategorie I gilt nur für einfache PSA ge-gen geringe Risiken, deren Wirkung der Benutzer rechtzeitig und ohne Gefahr wahrnehmen kann, z. B. für PSA gegen oberfläch-liche mechanische Verletzungen sowie nur schwach aggressive Reinigungsmittel und Schutzhandschuhe bei Handhabung heißer Teile unter 50 °C.
In die Kategorie II fallen alle anderen Schutzhandschuhe. Um die Schutzeigen-schaften der Schutzhandschuhe nach Kate-gorie II zu dokumentieren, kennzeichnen die Hersteller diese Schutzhandschuhe zu-sätzlich mit Piktogrammen und der zugrunde gelegten Prüfnormen (vgl. Abb. 2). Unter-schiedliche Widerstandsfähigkeiten bzw. Qualitätsanforderungen werden mittels ei-nes Nummernsystems auf den Handschuhen selbst dokumentiert.
Die Dame von Welt hatte in den 50er Jahren noch elegante Lederhandschuhe an den Händen wenn sie ihren Sportwagen bewegte und die Bauern zum Schutz vor Kälte grobe Wollhandschuhe. Inzwischen haben wir eine Vielzahl von Handschuharten die gegen eine oder mehrere Gefährdungen Schutz bieten. Wichtig ist es, dass die Handschuhe auch gezielt getragen werden und nicht aus Bequemlichkeit oder Sparsamkeit in der Schublade bleiben.
Autor
Prof. Dr.-Ing. M. Schmauder
Professur Arbeitswissenschaft
Institut für Technische Logistik und Arbeitssysteme
Technische Universität Dresden
Dürerstraße 26 – 01062 Dresden