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Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in Liechtenstein

Rechtsgrundlagen des Arbeits­schutzes und der Arbeitsmedizin in Liechtenstein

Die liechtensteinische Gesetzgebung beruht auf geschriebenem Recht. Die Regelungen zum Arbeitsrecht im weitesten Sinne finden sich im ABGB, dem allgemeinen, bürgerlichen Gesetzbuch des Landes. Sie werden getragen durch das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 29. Dezember 1966. In weiteren Verordnungen und Zusatzgesetzen werden die entsprechenden Ausführungen des Arbeitsgesetzes konkretisiert.

Die liechtensteinische Justiz kennt neben dem erstinstanzlichen Landgericht, ein zweitinstanzliches Obergericht und letztlich den obersten Staatsgerichtshof.

Allgemeines bürgerliches Gesetz (ABGB) vom 1. Juni 1811

Zivilrechtliche Grundlage im Fürstentum Liechtenstein ist das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni 1811, konkret das 26. Hauptstück. Unter der Überschrift: „Von entgeltlichen Verträgen über Dienstleistungen“ wird in den §§ 1151–1174 das Arbeitsvertragsrecht geregelt. Aktuell gilt der Stand vom 01. 01. 2019.

Gesetz über Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG)

Dieses Gesetz beinhaltet Vorschriften zur Sicherheit, zum Gesundheitsschutz zur Plangenehmigung und Betriebsbewilligung, zu Arbeitszeiten, Ruhezeiten Nacharbeit im Sonderschutz jugendlicher Arbeitnehmer1 und Frauen.

Weitere Verordnungen, nummeriert mit römischen Ziffern (ArGV I–V), konkretisieren das Gesetz.

Die Verordnung über Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz (ArGV) regelt im Besonderen die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Vorschriften zu Gebäude, Arbeitsumgebung, technischen Einrichtungen, Geräten, Arbeitsplätzen, Bildschirm und Persönlicher Schutzausrüstung (PSA) nebst Arbeitsorganisation, Lärm, gesundheitsgefährdenden Stoffen, Strahlen, Sozialräumen, erste Hilfe, Unterhalt, Kennzeichnung und Reinigung.

Weitere Spezifizierungen finden sich in der Verordnung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (Bau AV) sowie die Kranverordnung (Kran V) und die Druckgeräteverwendungsverordnung.

Infektionsschutz (Epidemiegesetz, ­Gesundheitsgesetz 2007, Verordnung
vom 4. Mai 2021 über die Abänderung der COVID-19-Verordnung zur Corona­viruspandemie)

Der Zollvertrag von 1923 zwischen Liechtenstein und der Schweiz bindet beide Länder im Sinne des Art. 6 ZV wie einen Kanton (Schiess-Rütimann 2020). Das Schweizerische Epidemiegesetz ist quasi das Epidemiegesetz von Liechtenstein. Trotzdem hat sich Liechtenstein aufgrund seiner Souveränität gewisse Freiräume in der Ausgestaltung (z. B. „log off“) der Maßnahmen bewahrt. Seitens des Arbeitsschutzes hat die fürstliche Regierung Maßnahmen im Kampf gegen das
Coronavirus getroffen, die mittlerweile wieder gelockert wurden:

  • Versammlungsverbot und Bußgelder.
  • Die Arbeitgeber im Bauhaupt- und -nebengewerbe und in der Industrie sind verpflichtet, die Empfehlungen der Regierung betreffend Hygiene und sozialer Distanz einzuhalten. Dazu muss die Anzahl der anwesenden Personen auf Baustellen oder in Betrieben limitiert werden.
  • Die Baustellen- und Betriebsorganisation ist so anzupassen, dass Menschenansammlungen von mehr als fünf Personen in Pausenräumen und Kantinen verhindert werden.
  • Können Betriebe diese Maßnahmen nicht einhalten, können sie behördlich geschlossen werden.
  • Allen Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Spitälern, Ärzten und Zahnärzten, ist es verboten, nicht dringende medizinische Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe durchzuführen.
  • Konkretisierende Gesetze und ­Verordnungen

    Zum detaillierten Arbeits- und Infektionsschutzgesetz wird verwiesen auf das Merkblatt für Arbeitgeber „Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz – Neues Coronavirus (COVID-19)“ vom 18.01.2021 des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

    Rechtssetzungen, die über den EWR auf die liechtensteinische Gesetzgebung einwirken

    Veröffentlicht im liechtensteinischen Landesgesetzblatt vom 15. Dezember 1999 wurde das europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) in Kraft gesetzt. Die sachbefangenen Verordnungen, die über Europarecht als Richtlinien der Europäischen Union auf die liechtensteinischen Arbeitsschutzgesetz Einfluss nehmen, finden sich in der EUR-Lex Datenbank (s. „Weitere Infos“).

    Praxis des Arbeitsschutzes und der Arbeitsmedizin im Fürstentum Liechtenstein

    Allgemeine Aspekte zum Arbeitsschutz im Fürstentum Liechtenstein

    Grundlage bildet neben dem ABGB das Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG) vom 29. Dezember 1966 (Arbeitsgesetz (ArG), LGBl. 1967 Nr. 6).

    In einigen wesentlichen Verordnungen wurde das Gesetz in der Folge konkretisiert:

  • Verordnung I zum Arbeitsgesetz (ArGV I), LGBl. 2005. Nr. 67;
  • Verordnung II zum Arbeitsgesetz (ArGV II), LGBl. 2002 Nr. 188;
  • Verordnung V zum Arbeitsgesetz (ArGV V) (Sonderbestimmungen über den Schutz der jugendlichen Arbeitnehmer), LGBl. 2005 Nr. 69, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).
  • Hier finden sich Information zu den Arbeits-, Pausen- und Ruhezeiten, Wegezeiten, der Tagesarbeitszeit und deren Begrenzungen, den gesetzlichen Feiertagen (Bewilligungspflicht bei Beschäftigung von Arbeitnehmern an diesen Tagen), Sonntags- und Nachtarbeit, Tages- und Wochenhöchstarbeitszeiten:

  • 45 Stunden für Beschäftigte in industriellen Betrieben, für Büropersonal, für technische und andere Angestellte einschließlich des Verkaufspersonals in Großbetrieben des Detailhandels (Einzelhandel),
  • 40 Stunden für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren,
  • 48 Stunden für alle übrigen Arbeitnehmer,
  • vorübergehende Ausweitung der wöchentlichen Arbeitszeit um bis zu vier Stunden für bestimmte Gruppen und Betriebe,
  • innerhalb von vier Monaten 48 Stunden an durchschnittlicher maximaler Wochenarbeitszeit.
  • Es finden sich zudem Regelungen zu Über­stunden (Notwendigkeit und Zumutbarkeit, Freizeitausgleich und Überstundenzuschläge) und Überzeitarbeit (nur ausnahmsweise, wenn dringend, außerordentlich, bei besonderen Anlässen oder zur Beseitigung von Betriebsstörungen, wenn keine anderen Maßnahmen greifen, Lohnzuschläge). Die Vertragspartner unterliegen dispositivem Recht.

    Ein wöchentlich freier Halbtag ist zu gewähren, wenn die Arbeitszeit auf mehr als 5 Tage/Woche verteilt wird.

    Die Arbeitszeiten sind festzulegen und geeignet zu dokumentieren (Zeiterfassungssysteme, Rapporte).

    Die Gendergesetzgebung findet ihren Niederschlag im Gleichstellungsgesetz (GLG).

    Organe des Arbeitsschutzes und der ­Arbeitsmedizin in Liechtenstein

    Federführend für den Arbeitsschutz in Liechtenstein ist das Amt für Volkswirtschaft, Fachbereich Arbeitsinspektorat in Vaduz.

    Wie in Deutschland und Österreich auch, handelt der Unternehmer als Arbeitgeber (AG) gesamtverantwortlich (Art. 6 ArG). Im Wesentlichen betreffen ihn die Aufgabenbereiche Organisation, Arbeitsplatzgestaltung, Kommunikation und Führung (Merkblatt Rechte und Pflichten – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, s. „Weitere Infos“). Im Zusammenwirken mit den Arbeitnehmern als Ausführungsverantwortliche nehmen diese mit dem Sicherheitsbeauftragten (SiBe) und den eingebundenen Spezialisten der Arbeitssicherheit die Aufgaben im Arbeitsschutz wahr. Die Kooperation ist niedergelegt in den Gesetzen zum Arbeitsschutz, vornehmlich im Arbeitsgesetz (ArG) und in den kommunizierenden Verordnungen. Der SiBe ist durch Personen „mit geeigneter Ausbildung und Qualifikation zu besetzen“ (Merkblatt Rechte und Pflichten – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Seite 1) und trägt Fachverantwortung je nach Ausbildungsniveau.

    Das Amt für Volkswirtschaft hat das Recht, Verordnungen zu diesem Thema verbindlich zu erlassen. Diese werden vom dort ansässigen Arbeitsinspektorat überwacht. Bei Verstößen sind verwaltungs-, zivil- und strafrechtliche Sanktionen möglich, in Form von Geldbußen und auch Freiheitsstrafen. Vorausgehend existieren gestaffelte, formale Mahnungen und Aufforderungsmöglichkeiten bis hin zu Eingriffsmöglichkeiten in den Betriebsablauf.

    Unternehmermodell der Wirtschafts­kammer Liechtenstein

    Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) dient das Modell der Umsetzung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes mittels einer auf den Betrieb zugeschnittenen Lösung, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht – inklusive einer Kontrolldokumentation, die nach EKAS- (Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit) und Suva- (Schweizerische Unfallversicherungsanstalt)Vorgaben vom Amt für Volkswirtschaft geprüft ist. Auf Wunsch kann die Ausbildung der für Sicherheit verantwortlichen Personen und der Mitarbeitenden sowie deren Coaching und externe Beratung in die Umsetzung der Modelllösung miteinfließen.

    Arbeitsmedizin

    In der ArGV III findet sich unter Art. 21 die Regelung zur medizinischen Untersuchung im Arbeitsschutz, wonach „für alle gefährlichen Arbeiten eine medizinische Untersuchung durch einen Arbeitsmediziner oder durch einen Arzt, der über die notwendigen Kenntnisse der Arbeitsprozesse, der Arbeitsbedingungen sowie der Grundzüge der Arbeitsmedizin verfügen muss, zu erfolgen hat. Die medizinische Untersuchung der Jugendlichen in Nachtarbeit muss über die grundsätzliche Regelung aus Art. 44 hinaus jährlich wiederholt werden, auf staatliche Anordnung des Amts für Volkswirtschaft jederzeit. Die Kosten der medizinischen Untersuchung und Beratung gehen zu Lasten des Arbeitgebers.“

    „Das Amt für Gesundheit der Liechtensteinischen Landesverwaltung erarbeitet und unterstützt u. a. Projekte zur Förderung der Gesundheit. Dies geschieht in Zusammenarbeit mit Gruppen wie Gesundheitskommissionen der Gemeinden, Schulen, Kindergärten, Ämtern, Betrieben oder anderen Institutionen. Auch mit anderen Anbietern der Gesundheitsförderung ist das Amt gut vernetzt“ (s. „Weitere Infos“).

    Hinweise zu Berufserkrankungen finden sich in Publikationen des Amts für Volkswirtschaft. Regelungen stehen vornehmlich im Art. 9 des Unfallversicherungsgesetzes (UVersG) von 1990 und detailliertere Listen von anerkennungsfähigen Berufskrankheiten offenbart der Anhang 1 der Verordnung über die obligatorische Unfallversicherung in Verbindung mit Art. 20 der gleichen Verordnung. Die wichtigsten drei Felder, aus denen Berufskrankheiten erwachsen, sind lärmbedingte Höreinbußen (26 %), infektiöse Erkrankungen (z. B. Nadelstichverletzungen, 23 %) gefolgt von Hauterkrankungen (16 %). Der Respirationstrakt folgt mit 11 %.

    Abklärungen erfolgen über Arbeitsmediziner, spezialisierte Fachärzte oder letztlich durch den beim Amt für Volkswirtschaft, Amt für Gesundheit, angegliederten amtsärztlichen Dienst. Letzterer stellt auch die so genannte beschränkte oder dauernde Nichteignungsverfügung aus.

    Aufschluss über die medizinischen Untersuchungen im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses liefert die Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten. Die Kontrollorgane leben die Auskunfts- und Sanktionspflichten strenger. Im Punkt III finden sich die Regularien zu den medizinisch-betrieblichen Vorsorgemaßnahmen. Die Unternehmer veranlassen die Eignungsuntersuchungen bei spezialisierten und autorisierten Ärzten, gegebenenfalls auch im Ausland oder im Krankenhaus. Die Rechtsgrundlage fußt auf den Vorschriften der schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) und der Verordnung des schweizerischen Bundesrats über die Verhütung von Berufskrankheiten vom 23. Dezember 1960.

    Der untersuchende Arzt berichtet per Antrag an den Amtsarzt (Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten), der letztlich nach Aktenlage dem Gesetz folgend final über die Eignung oder Nichteignung entscheidet. Das Amt für Industrie und Gewerbe (heute: Amt für Volkswirtschaft) übermittelt dem Versicherten und dem Unternehmer die Bescheide per eingeschriebenem Brief. Amtsärzte führen eine Kartothek, die Versicherten Buch über ihre Untersuchungshistorie.

    Kontrolluntersuchungen können nach dem Wesen der Gefährdung amtsärztlich angeordnet werden und sind zeitgerecht wie unaufgefordert durch den Unternehmer zu veranlassen.

    Auslagen werden seitens des Versicherungsunternehmens erstattet. Ärztliche Kontrolluntersuchungen selbst sind Versicherungsleistungen.

    Liechtenstein verfügt über keine staatliche Unfallversicherung. Private Versicherer sind zumeist in der Schweiz ansässig und somit wird die schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) mit der Begutachtung betraut, sofern vom Versicherer, der die Kostentragpflicht innehat, keine Vorabanerkenntnis gegeben wurde.

    Nach der „Verordnung über die Verhütung von Berufskrankheiten“ kann der amtsärztliche Dienst dem Wesen der Beschäftigung folgend Kontrolluntersuchungen anordnen, deren Kosten der Arbeitnehmer vom Versicherer vergütet bekommt.

    Arbeitsvertragswesen

    Die Beziehung zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern ist im liechtensteinischen Arbeitsrecht in verschiedenen Rechtsquellen geregelt (Wirtschaftsstandort Liechtenstein: Arbeitsrecht und Arbeitsverträge, s. „Weitere Infos“). Während das private Arbeitsrecht vorwiegend im (ABGB) in § 1173a Art. 1ff. zu finden ist, gehört das Arbeitnehmerschutzrecht zum öffentlichen Arbeitsrecht.

    Zudem unterscheidet man im Privatrecht zwischen einerseits einzelarbeitsvertraglich durch übereinstimmende gegenseitige Willenserklärungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie gesamtarbeitsvertraglichen Varianten andererseits zwischen Arbeitgebern einer besonderen Berufs- oder Beschäftigtengruppe. Die Vorschriften des ABGB (§ 1173a AGBG) müssen eingehalten werden. Ansprüche aus privatem Arbeitsrecht sind mit einer Klage vor Gericht (s. Arbeitsgerichtsbarkeit) durchzusetzen.

    Zum öffentlichen Arbeitsrecht gehören das Arbeitsgesetz, das Arbeitnehmerschutzrecht sowie die dazu erlassenen Verordnungen. Von zwingenden Mindestvorschriften darf nur zu Gunsten der Arbeitnehmerschaft abgewichen werden, Schutzbestimmungen werden von Amtes wegen durchgesetzt (Amt für Volkswirtschaft, AVW: Öffentliches Arbeitsrecht, s. „Weitere Infos“). Ansprüche aus privatem Arbeitsrecht sind mit einer Klage vor Gericht durchzusetzen.

    Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen, Rechtsschutzversicherung oder die Anwaltskanzleien sind für privatrechtliche Fragen zuständig (?), arbeitsgesetzlichen Rat im Zusammenhang mit dem öffentlichen Arbeitsrecht erteilt das Amt für Volkswirtschaft.

    Arbeitsgerichtsbarkeit des F­ürstentums Liechtenstein

    Das dreigliedrige liechtensteinische Rechtssystem kennt in der erstinstanzlichen Zuständigkeit das Landgericht. Hier werden einzelrichterlich arbeitsrechtliche Verfahren durchgeführt. In zweiter Instanz fällt die Zuständigkeit dem Obergericht, respektive dessen Senaten, zu. Grundsätzliche Entscheidungen trifft der oberste Staatsgerichtshof.

    Liechtensteinische Sozial­versicherung

    Obligatorische Unfallversicherung

    Die Mitgliedschaft der Betriebe und deren Mitarbeiter ist per Gesetz vom 28. November 1989 über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz, UVersG) geregelt.

    Liechtensteinische Invaliden­versicherung (IV)

    Die Liechtensteinische Invalidenversicherung (IV) trägt Eingliederungsmaßnahmen (z. B. Umschulungen) und Invalidenrenten, mit dem Fokus auf die Eingliederung oder Wiedereingliederung behinderter Personen ins Erwerbsleben. Es gilt das Prinzip „Eingliederung vor Invalidenente“ (Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenschaftsversicherung 2019). Die Invalidenrente greift nur wenn Eingliederungsmaßnahmen ihr Ziel nicht oder nur teilweise zu erreichen vermögen oder von vornherein aussichtslos sind. Zuständig sind die IV-Stellen.

    Gewerkschaften und Organe der ­betrieblichen Mitbestimmung

    Es existiert eine einzige Gewerkschaft im Fürstentum, der liechtensteinische ArbeitnehmerInnenverband (LANV, s. „Weitere Infos“).

    Im Gesetz vom 23. Oktober 1997 über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, MWG) ist die betriebliche Mitbestimmung verankert.

    Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Literatur

    Amt für Gesundheit Liechtenstein: Liechtenstein bewegt (sich & dich): https://up-consulting.li/was/up-projekte/amt-fuer-gesundheit-liechtenst… (Zugriff 14.7.2019).

    Amt für Volkswirtschaft (AVW): Öffentliches Arbeitsrecht. https://www.llv.li/inhalt/11814/amtsstellen/offentliches-arbeitsrecht

    Amt für Volkswirtschaft (AVW): Arbeitssicherheit. https://www.llv.li/inhalt/11445/amtsstellen/arbeitssicherheit

    Amt für Volkswirtschaft (AVW): Merkblatt Rechte und Pflichten – Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Nr. MB -011, Stand Januar 2018, https://www.llv.li/files/avw/rechte-und-pflichten.pdf (Zugriff 14.7.2019).

    Amt für Volkswirtschaft (AVW): Gesetzliche Grundlagen: https://www.llv.li/inhalt/1442/amtsstellen/gesetzliche-grundlagen (Zugriff 13.7.2019).

    ArGV V 822.101.5 der Systematik der liechtensteinischen Gesetze: https://www.gesetze.li/konso/pdf/2005069000?version=3- (Zugriff 13.7.2019).

    Der Bundesrat: Der Zolldienst: https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19230011/index.html#a8bis (Zugriff 13.7.2019)

    EUR-Lex Datenbank. https://eur-lex.europa.eu/homepage.html

    Gesetz vom 29. Dezember 1966 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz), Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jhrg. 1967, Nr. 6, herausgegeben am 31.1.1967

    Gesetz vom 10. März 1999 über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz (GLG); Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1999, Nr. 96, ausgegeben am 5. Mai 1999.

    Gesundheitsgesetz (GesG) vom 13. Dezember 2007, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 30 vom 31.1.2008

    EUR-Lex Datenbank. https://eur-lex.europa.eu/homepage.html

    Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenschaftsversicherung: Merkblatt über die Leistungen der IV, Stand 1.1.2019. https://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Online-Schalter/MB/A…

    Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1990 Nr. 46 ausgegeben am 29. August 1990: https://www.gesetze.li/konso/pdf/1990046000?version=7

    MWG Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jahrgang 1997 Nr. 211, ausgegeben am 19. Dezember 1997, Liechtensteinische Systematik der Gesetzgebung 822.11

    Schweizerisches Bundesgesetz vom 3.12.2010 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz; EpG seit 1.1.2016 in Kraft (in Verbindung mit dem Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet, abgeschlossen am 29. März 1923, von der Bundesversammlung genehmigt am 21. Dezember 1923- Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 28. Dezember 1923- in Kraft getreten am 1. Januar 1924). https://www.bag.admin.ch/bag/de/home/gesetze-und-bewilligungen/gesetzgebung/gesetzgebung-mensch-gesundheit/epidemiengesetz.html

    Seite „Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 3. Juli 2018. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Eidgen%C3%B6ssische_Koordinationskommission_f%C3%BCr_Arbeitssicherheit&oldid=178824970 (Zugriff: 14. Juli 2019).

    Seite „Schweizerische Unfallversicherungsanstalt“. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 6. Juni 2019. https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Schweizerische_Unfallversicherungsanstalt&oldid=189321731 (Abgerufen: 14. Juli 2019).

    Verordnung vom 6. Juli 1961, betreffend die Verhütung von Berufskrankheiten, veröffentlicht im liechtensteinischen Landesgesetzblatt Jhrg. 1961, Nr. 18 ausgegeben am 26. September 1961, Systematik der Liechtensteinischen Gesetze: 832.320.1.

    Verordnung vom 16. Juni 1998 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz, Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Jhrg. 1998, 8. Juli1998, Nr. 111 (822.101.3)

    Verordnung vom 13. März 2020 über Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19), Liechtensteinisches Landesgesetzblatt, Jhg. 2020, Nr. 94, ausgegeben am 13.03.2020.

    Wirtschaftskammer Liechtenstein: Arbeitssicherheit. https://wirtschaftskammer.li/dienstleistungen/interessensvertretung/arb…

    Wirtschaftsstandort Liechtenstein: Arbeitsrecht und Arbeitsverträge. https://www.liechtenstein-business.li/service-fuer-unternehmer/nach-der…

    Wirtschaftsstandort Liechtenstein: Arbeits- und Ruhezeiten: https://www.liechtenstein-business.li/service-fuer-unternehmer/nach-der… (Zugriff am 13.7.2019).

    Weitere Infos

    Amt für Volkswirtschaft (AVW): Öffentliches Arbeitsrecht
    https://www.llv.li/inhalt/11814/amtsstellen/offentliches-arbeitsrecht

    Amt für Volkswirtschaft (AVW): Arbeitssicherheit
    https://www.llv.li/inhalt/11445/amtsstellen/arbeitssicherheit

    EUR-Lex Datenbank
    https://eur-lex.europa.eu/homepage.html

    LANV Liechtensteinischer ­ArbeitnehmerInnenverband
    https://www.lanv.li/

    Liechtensteinische Alters- und Hinterlassenschaftsversicherung: Merkblatt über die Leistungen der IV, Stand 1.1.2019.
    https://www.ahv.li/fileadmin/user_upload/Dokumente/Online-Schalter/MB/A…

    Wirtschaftsstandort Liechtenstein: Arbeitsrecht und Arbeitsverträge
    https://www.liechtenstein-business.li/service-fuer-unternehmer/nach-der…

    Kontakt

    Dr. med. Hans-Jürgen Merkel, MBA
    Facharzt für Arbeitsmedizin, für Allgemeinmedizin und für PädiatrieDiplom Arbeitsmedizin (ÖÄK); Vorgartenstr. 206C; 1020 Wien, Österreich

    Foto: privat

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