Hierzu habe, so die Verordnung, das Wirtschaftlichkeitsgebot in der gesetzlichen Krankenversicherung befristet hinter das Bestreben zur Verminderung des Infektionsrisikos zurücktreten. Mit der Verordnung wird insbesondere den Apotheken in den Fällen, in denen ein verordnetes Arzneimittel in der Apotheke nicht verfügbar oder nicht lieferbar ist, über die bereits bestehenden Austauschmöglichkeiten hinaus ein erweiterter Austausch von wirkstoffgleichen Arzneimitteln sowie auch nach ärztlicher Rücksprache ein Austausch gegen ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel sowie der Austausch eines Arzneimittels, für das die verordnende Person den Austausch ausgeschlossen
hat, erlaubt. In diesen Fällen wird die Retaxation gegenüber Apotheken ausgeschlossen.