Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung-MedBVSV
Mit der „Verordnung zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie (Medizinischer Bedarf Versorgungssicherstellungsverordnung-MedBVSV)“ soll die Beschaffung von Produkten des medizinischen Bedarfs durch Stellen des Bundes ermöglicht werden. Hierdurch soll eine zentrale Verteilung und damit bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs sichergestellt werden.
Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 versursachten Epidemie
Die „Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 versursachten Epidemie“ soll regeln, dass diejenigen, die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung (PSA) in die Bundesrepublik Deutschland verbringen, keine Einführer im Sinne der Verordnung (EU) 2016/435 und des Medizinproduktegesetzes sind. In diesen Fällen gilt die Bundesrepublik Deutschland als Einführer und übernimmt somit die Verantwortung für das Inverkehrbringen der Produkte. Mit dieser Regelung sollen natürliche und juristische Personen, die die Bundesrepublik Deutschland aufgrund des krisenbedingten Mangels bei der Beschaffung von erforderlichen Medizinprodukten und PSA unterstützen, vor dem Risiko der Produkthaftung als Einführer geschützt werden. Die im Auftrag der Bundesrepublik Deutschland beschafften Produkte sind für einen bestimmten Personenkreis (z. B. medizinische und pflegerische Fachkräfte) vorgesehen. Es ist sicherzustellen, dass diese Produkte nur an diesen Personenkreis abgegeben werden und nicht an andere Personen auf dem freien Markt gelangen.