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Bundestag beschließt neue Regeln für Berufskrankheiten

Dieser sieht bei einigen Krankheitsbil­dern vor, dass sie nur dann als Berufs­krank­heit anerkannt werden können, wenn der Be­treffen­de die entsprechende Tätigkeit aufgibt.

Den Unterlassungszwang hatte der Gesetzgeber 1961 eingeführt, weil in einigen Berei­chen nur sehr wenige der angezeigten Verdachtsfälle letztendlich als Berufskrankheit an­erkannt wurden. Er sollte sicherstellen, dass „Bagatellerkran­kun­gen“ nicht als Berufs­krank­heiten angezeigt werden. Außerdem sollte der Unterlassungs­zwang eine weitere Schädigung durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit verhin­dern. Dieses Ziel will der Gesetzgeber nun durch mehr Individualprävention errei­chen.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/112588/Bundestag-beschliesst-neue-Regeln-fuer-Berufskrankheiten

Dr. Stefan Hussy, der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, erklärte zu der Entscheidung des Bundestages: "Das Gesetz ist ein großer und zugleich ausgewogener Schritt zur Weiterentwicklung des Rechts der Berufskrankheiten. Der Gesetzgeber hat damit in weiten Teilen Vorschläge aufgegriffen, die die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung erarbeitet haben. Wir sehen das Gesetz daher auch als Anerkennung für die Fähigkeit der Selbstverwaltung, Lösungen für die Menschen zu finden, die sie vertritt."