Dieser sieht bei einigen Krankheitsbildern vor, dass sie nur dann als Berufskrankheit anerkannt werden können, wenn der Betreffende die entsprechende Tätigkeit aufgibt.
Den Unterlassungszwang hatte der Gesetzgeber 1961 eingeführt, weil in einigen Bereichen nur sehr wenige der angezeigten Verdachtsfälle letztendlich als Berufskrankheit anerkannt wurden. Er sollte sicherstellen, dass „Bagatellerkrankungen“ nicht als Berufskrankheiten angezeigt werden. Außerdem sollte der Unterlassungszwang eine weitere Schädigung durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit verhindern. Dieses Ziel will der Gesetzgeber nun durch mehr Individualprävention erreichen.
Dr. Stefan Hussy, der Hauptgeschäftsführer der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, erklärte zu der Entscheidung des Bundestages: "Das Gesetz ist ein großer und zugleich ausgewogener Schritt zur Weiterentwicklung des Rechts der Berufskrankheiten. Der Gesetzgeber hat damit in weiten Teilen Vorschläge aufgegriffen, die die Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber und Versicherten in der Selbstverwaltung der gesetzlichen Unfallversicherung erarbeitet haben. Wir sehen das Gesetz daher auch als Anerkennung für die Fähigkeit der Selbstverwaltung, Lösungen für die Menschen zu finden, die sie vertritt."