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Ehrenamtliche Helfer und Helferinnen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sind unfallversichert

Vor diesem Hintergrund weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen darauf hin: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätig wird, steht dabei automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich unfallversichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Anders sieht es dagegen bei selbständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer freiberuflichen Selbständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert. .
Es wird empfohlen, sich zur Klärung des Versicherungsschutzes im Zweifel beim zuständigen Unfallversicherungsträger zu informieren. Grundsätzlich sind dies für private und frei gemeinnützige Einrichtungen im Gesundheitswesen die BGW und für Einrichtungen von Bund, Ländern und Kommunen die regional gegliederten Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand wie Unfallkassen und Gemeindeunfallversicherungsverbände. Viele Informationen zum Thema finden sich in den jeweiligen Internetauftritten.
Eine Liste der Unfallversicherungsträger gibt es unter https://www.dguv.de/de/wir-ueber-uns/mitglieder/index.jsp

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