Aktuelle Änderungen und wie Betriebsärztinnen und Betriebsärzte damit umgehen können
Driving License Regulation – Current Changes and How Company Physicians Can Deal with Them
Vorgeschichte
Im Sommer letzten Jahres ist die 15. Änderung der FEV in Kraft getreten, die nicht nur die Gemüter der Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner erhitzte. Viel bedeutender war die Aussage des Verordnungsgebers, dass Arbeitsmedizinerinnen/-mediziner und Betriebsärztinnen/-ärzte nunmehr ausschließlich die erhobenen Befunde und Hinweise auf der Bescheinigung für Anlage 5 zu § 11 FeV dokumentieren dürfen. Jegliche Bewertung von
Befunden hinsichtlich ihrer Bedeutung in Verbindung mit der Anlage 4 FeV im Sinne einer Vorbegutachtung wurde ausgeschlossen.
Ein gut eingestellter Bluthochdruck konnte so nur mit „Hypertonus“ benannt werden, ohne Hinweis auf die tatsächliche Blutdrucklage, Therapie, Komplikationen, Compliance usw. Die Sachbearbeitenden in der Behörde sind jedoch zuständig für die Entscheidung, ob aus dieser ärztlichen Formularmitteilung eine Gefährdung für die Sicherheit im Straßenverkehr ableitbar ist.
Es ist unstrittig, dass die Entscheidung über die Feststellung der Fahreignung für den Erwerb und/oder die Verlängerung der Fahrerlaubnis bei der Fahrerlaubnisbehörde liegt. Ebenso entscheidet die Behörde, ob eine weiterführende Begutachtung und/oder eine ärztliche/fachärztliche Stellungnahme für diese Entscheidung notwendig sind.
Ebenso unstrittig ist, dass Sachbearbeitende der Fahrerlaubnisbehörden mangels ärztlicher Qualifikation keine verkehrsmedizinische Bewertung der Sachverhalte vornehmen können, auch bei langjähriger Erfahrung.
Offensichtlich waren im Bundesverkehrsministerium Beschwerden des Städtetages eingegangen, die auf nicht sorgfältige beziehungsweise teilweise vorwegnehmende und begutachtungsähnliche Stellungnahmen auf der Bescheinigung 5.1 zu § 11 hingewiesen haben, so dass sich das Bundesministerium zu diesen massiven Einschränkungen des ärztlichen Bewertungsspielraums in der Änderung der FeV entschieden hatte.
Interne Diskussion
Nach unserer Auffassung ist die Neufassung und ihre Kommentierung im Grunde nachvollziehbar, in der praktischen Umsetzung aber mit großem Aufwand und auch teilweise mit erheblichen Belastungen für die Antragstellenden verbunden. Auch wird die Kompetenz der gut ausgebildeten und verkehrsmedizinisch erfahrenen Ärztinnen und Ärzte nicht genutzt, da keinerlei fachliche Expertise mehr in die Entscheidung, ob eine gutachterliche Stellungnahme überhaupt notwendig ist, einfließen kann. Bei einer konsequenten Umsetzung der nun deutlich erhöhten Anforderungen an die Behördensachbearbeitenden ist mit einer Zunahme von Gutachtenanforderungen zu rechnen, mit Konsequenzen bis in die betrieblichen Abläufe der kritischen Infrastruktur hinein.
Ein erster Ansatz in der Diskussion mit der BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen) war, nur noch verkehrsmedizinisch weitergebildete Ärztinnen und Ärzte für die Untersuchung nach § 11.1 zuzulassen. Dem konnte nicht gefolgt werden. Aus unserer Sicht wäre das die nach wie vor beste Variante, um eine hohe Qualität im Erkennen verkehrsmedizinisch relevanter Befunde sicherzustellen. Vielleicht können künftige Diskussionen hier noch zum Erfolg führen.
Erweiterte Befunddokumentation
Als Kompromiss wurde eine „erweiterte Befunddokumentation“ vereinbart.
In ➥ Anlage 1 findet sich der Auszug aus dem Brief des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV). Dieser kann auch bei der Argumentation in den Behörden (Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, LABO, u.a.) genutzt werden.
Kern der Aussage ist, dass wir als untersuchende Ärztinnen und Ärzte Befunde erheben und uns von Kolleginnen und Kollegen zukommen lassen können, diese bewerten und – in enger Anlehnung an die Anlage 4 FeV – auf der „Ärztlichen Bescheinigung“ nach Anlage 5 FeV dokumentieren.
Dieses Vorgehen erlaubt den Sachbearbeitenden, begründet schneller zu entscheiden, ob aufgrund der Diagnose („Anzeichen“) und den angegebenen zusätzlichen Befunden eine Gefährdung für die Sicherheit im Straßenverkehr besteht.
Um eine praxisnahe und einfache Handlungshilfe zu entwickeln, haben wir folgende Gedanken umgesetzt. Zunächst gilt unsere Empfehlung ausschließlich für die Gruppe 2 Anlage 4 FeV zu § 11.
Grundlage sind die in der Anlage 4 benannten Kategorien:
Wir haben uns im Laufe der Diskussionen im Autorenteam darauf verständigt, dass wir für die Befunddokumentation ausschließlich entlastende Befunde dokumentieren, die es der Sachbearbeitung einer Behörde sofort ermöglichen, verkehrsmedizinisch unkritische Fälle zu erkennen.
Um die Dokumentation einfach zu gestalten, wurde eine Tabelle erstellt, die auf den Inhalten der Anlage 4 zu § 11 FeV basiert. Diese Tabelle findet sich ➥ Anlage 2 und als Link: Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Checkliste).
Erkrankungen, die einer weitergehenden fachärztlichen Begutachtung bedürfen oder auch nur bedürfen könnten, werden zwar gelistet, um der Systematik der Anlage 4 zu § 11 zu folgen. Ergänzende Angaben können dort aber nicht gemacht werden.
Daneben werden für die übrigen Erkrankungen ausschließlich „erweiterte Befunde“ mitgeteilt, die den Entscheidenden der Behörde verdeutlichen, dass bei einer bestehenden Krankheit/einem Mangel keine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr zu erwarten ist. Konsequenz: Wir geben durch die erweiterte Befunddarstellung „grünes Licht“ und signalisieren, dass der unmittelbare Bezug auf die Anlage 4 FeV den Sachbearbeitenden erlaubt, begründet eine Fahreignung der Bewerbenden anzunehmen. Der „Checklisten-Charakter“ erlaubt eine schnelle Übersicht und damit Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Voraussetzungen für eine Fahreignung.
In beiden Fällen ist im oberen Bereich der Bescheinigung anzukreuzen, dass „Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können“. Für die Befunderhebung kann die Checkliste genutzt werden. Gegebenenfalls kann im Freitext noch etwas ergänzt werden.
Ziel ist nach wie vor, dass Ärztinnen und Ärzte mit verkehrsmedizinischer Fachkompetenz, beispielsweise bei einem geschulten und gut eingestellten Menschen mit Diabetes, attestieren können, dass „keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen […], die die Fahreignung beeinträchtigen können“!
Den Anforderung der BASt folgend, wird empfohlen, auf dem Formular zu Anlage 5 Abs. 1 FeV die verkehrsmedizinische Qualifikation aufzuführen, zum Beispiel „Fachärztin/Facharzt für …“, und „Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin“.
Fazit
Dieses Vorgehen ist ein kollegiales Angebot zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung und natürlich keine Vorgabe. Jede Kollegin, jeder Kollege kann selbst entscheiden, dieses Tool zu nutzen oder eben auch nicht.
Das Autorenteam ist der Auffassung, mit diesem Vorgehen den aktuellen Rechtsgrundlagen zu genügen und gleichwohl der qualifizierten Kollegenschaft eine Möglichkeit zu eröffnen, ihre Fachkompetenz sinnvoll einzubringen. So können unnötige Gutachten verhindert und die Abwicklung beschleunigt werden, und zwar mit dem Anspruch, mit den genannten Vorschlägen zur Sicherheit im Straßenverkehr beizutragen.
doi:10.17147/asu-1-301895
Anhang
Anlage 1 – Auszug aus dem Brief des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV)
Protokoll der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zum Austausch am 09.02.2023, abgestimmt mit dem BMDV vom 15.März 2023 – „erweiterte Befundmitteilung“.
TOP 3: „Folgende Hinweise für die nach Anlage 5 Nr. 1 FeV untersuchenden Ärztinnen bzw. Ärzte zur Befundmitteilung an die Fahrerlaubnisbehörde werden seitens der BASt vorgeschlagen:
„Die untersuchende Ärzteschaft ist nach dem Muster der Anlage 5 Nr. 1 FeV durchaus angehalten, die erhobenen relevanten Befunde so genau wie möglich darzulegen, um der Fahrerlaubnisbehörde eine sachgerechte Entscheidung – möglichst auch ohne Anordnung eines ärztlichen Gutachtens – zu ermöglichen. Beispielsweise kann – soweit dies von der untersuchenden Ärzteschaft im Rahmen des Screenings und aufgrund ihrer vorhandenen Fachkompetenz qualifiziert beurteilt werden kann – ein Befund über die etwaige therapeutische Einstellung einer Diabeteserkrankung möglichst detailliert beschrieben werden. So führt Teil I der Musterbescheinigung im Bereich „Endokrine Störungen“ u. a. den Punkt „Zuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung auf“ auf. Bei der in Teil II der Musterbescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV vorgesehenen Befundmitteilung kann der hierzu erhobene Befund dann in Abhängigkeit von der vorhandenen ärztlichen Fachkompetenz, der Aussagekraft vorliegender ärztlicher Unterlagen und den Ergebnissen nach Teil I der Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV vorgesehenen konsiliarischen Erörterung mit anderen Ärztinnen bzw. Ärzten entsprechend qualifiziert dargelegt werden. In diesem Rahmen können selbstverständlich die für die Fahrerlaubnisbehörde aussagekräftigen fahrerlaubnisrechtlichen Kriterien nach Anlage 4 FeV (z.B. ausgeglichene Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko) angemessen berücksichtigt werden.“
„Die untersuchende Ärzteschaft ist nach dem Muster der Anlage 5 Nr. 1 FeV durchaus angehalten, die erhobenen relevanten Befunde so genau wie möglich darzulegen, um der Fahrerlaubnisbehörde eine sachgerechte Entscheidung – möglichst auch ohne Anordnung eines ärztlichen Gutachtens – zu ermöglichen.“
Beispiel Diabetes mellitus
„Beispielsweise kann – soweit dies von der untersuchenden Ärzteschaft im Rahmen des Screenings und aufgrund ihrer vorhandenen Fachkompetenz qualifiziert beurteilt werden kann – ein Befund über die etwaige therapeutische Einstellung einer Diabeteserkrankung möglichst detailliert beschrieben werden.“
„So führt Teil I der Musterbescheinigung im Bereich ‚Endokrine Störungen‘ u.a. den Punkt ‚Zuckerkrankheit – falls bekannt: mit/ohne Insulinbehandlung auf‘ auf.
Bei der in Teil II der Musterbescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV vorgesehenen Befundmitteilung kann der hierzu erhobene Befund dann in Abhängigkeit von der vorhandenen ärztlichen Fachkompetenz, der Aussagekraft vorliegender ärztlicher Unterlagen und den Ergebnissen nach Teil I der Bescheinigung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV vorgesehenen konsiliarischen Erörterung mit anderen Ärztinnen bzw. Ärzten entsprechend qualifiziert dargelegt werden.
In diesem Rahmen können selbstverständlich die für die Fahrerlaubnisbehörde aussagekräftigen fahrerlaubnisrechtlichen Kriterien nach Anlage 4 FeV (z.B. ausgeglichene Stoffwechsellage unter Therapie mit oralen Antidiabetika mit niedrigem Hypoglykämierisiko) angemessen berücksichtigt werden.“
Durch Schreiben vom 15.03.2023 der BASt wurde Frau Dr. Manuela Huetten befugt, diese abgestimmte Handlungsempfehlung in den entsprechenden Fachbereichen zu kommunizieren.
Begrifflichkeiten (aus Verkehrsblatt 2014,
S. 578)
Nr. 136 Klärung von Begrifflichkeiten bei Eignungsuntersuchungen nach Anlage 4 Fahrerlaubnis-Verordnung. Bonn, den 4. Juli 2014, LA 21fi323.2/20-02-2150080
„Die Bundesanstalt für Straßenwesen hat zur Klärung von Begrifflichkeiten zu ärztlichen Kontrollen und Nachuntersuchungen in der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnis-Verordnung klärende Erläuterungen vorgelegt. Nachstehend gebe ich im Benehmen mit den zuständigen Obersten Landesbehörden die Formulierungen als Auslegungshilfe bekannt:
(Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, im Auftrag: Renate Bartelt-Lehrfeld)
Weitere Empfehlungen
wie hier beschrieben zu verfahren.
Anlage 2: Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Checkliste)
Von Bewerbern um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 11 Absatz 9 und § 48 Absatz 4 und 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Teil II (dem Bewerber auszuhändigen)
Familienname, Vorname
Tag der Geburt
Ort der Geburt
Wohnort
Straße/Hausnummer
und der von mir in dem Teil I vorgesehenen Umfang erhobenen Befunde bescheinige ich, dass
keine Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können,
Anzeichen für Erkrankungen vorliegen, die die Eignung oder die bedingte Eignung ausschließen können.
Folgende Befunde wurden erhoben:
Erweiterte Befundmitteilung nach BMDV vom 15. März 2023, nach Anlage 4 zu § 11 FeV:
Koautoren
Kontakt
Das PDF dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch! - Weitergehende Rechte bitte anfragen unter: nutzungsrechte@asu-arbeitsmedizin.com.