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Fehlanwendung von Pandemieatemschutz in Betrieben vermeiden

Das Institut für Arbeitsschutz der DGUV (IFA) klärt auf und gibt Hinweise, wie Betriebe auch in Pandemiezeiten an ihren Arbeitsplätzen den richtigen Atemschutz einsetzen können.

Um dem akuten Mangel an Atemschutzmasken in Pandemiezeiten zu begegnen, existiert seit dem 20. März 2020 für Deutschland ein Schnelltest, der die Eignung von Atemschutzmasken zum Schutz vor Sars-CoV-2 pragmatisch überprüft. Inzwischen wurden bereits Dutzende von Produkttypen mit positivem Ergebnis geprüft und Millionen von Masken damit verkehrsfähig gemacht.

Eigentlich ist der so geprüften CPA exklusiv für die Versorgung des Gesundheitswesens zum Schutz vor dem Virus gedacht. Trotzdem werde CPA inzwischen vielerorts im Handel angeboten, und wer Bedarf hat, greife natürlich zu. Darunter sind sicher auch Betriebe, die filtrierenden Atemschutz grundsätzlich für die verschiedensten Tätigkeitsbereiche benötigen, zum Beispiel an Arbeitsplätzen mit hoher Staubbelastung oder für den Umgang mit Kühlschmierstoffen.

CPA ist für den Laien oft nicht von sonst üblichem, zertifiziertem Atemschutz zu unterscheiden. Aber: CPA ist keine Persönliche Schutzausrüstung gemäß der Europäischen Prüfnorm EN 149 für filtrierende Halbmasken. Er ist in puncto Schutzwirkung nicht mit Atemschutz gleichzusetzen, der nach dieser Prüfnorm zertifiziert wurde. CPA soll gegen das Virus schützen. Das heißt aber nicht automatisch, dass die Atemschutzmasken auch gegen sonstige luftgetragene Schadstoffe, zum Beispiel ölhaltige Aerosole mit teils krebserzeugenden Inhaltsstoffen, Schutz bieten.

Im Augenblick ist es ganz besonders wichtig, beim Kauf von Atemschutz auf die Herstellerangaben zur Verwendung der Maske zu achten. Sind die nicht eindeutig oder fehlen sie ganz - beides kann bei Pandemie-Atemschutz der Fall sein - nutzen Sie diese Masken wirklich nur zum Infektionsschutz. Für andere Einsatzzwecke, also zum Schutz vor luftgetragenen Gefahrstoffen, verwenden Sie ausschließlich zertifizierten Atemschutz gemäß EN 149. Der lässt sich verbindlich an zwei Merkmalen erkennen, die beide vorhanden sein müssen:

am CE-Kennzeichen, gefolgt von der vierstelligen Kennnummer der überwachenden, notifizierten Stelle, zum Beispiel "CE 0121". an der Benutzerinformation, die zwingend in jeder handelsüblichen Verpackung in deutscher Sprache vorhanden sein muss und die Benutzung nicht auf den alleinigen Schutz gegen SARS-CoV-2 einschränkt.

https://www.dguv.de/ifa/fachinfos/persoenliche-schutzausruestungen-(psa)/covid-19-und-psa/index.jsp

 

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