Diese sieht zum Schutz vor Masern einen Anspruch auf eine nunmehr zweimalige Impfung mit einem Kombinationsimpfstoff (Masern, Mumps, Röteln – MMR) für Personen in den verschiedenen Tätigkeitbereichen vor.
Dazu gehören Medizinische Einrichtungen inklusive Einrichtungen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Tätigkeiten mit Kontakt zu potenziell infektiösem Material, Einrichtungen der Pflege, Gemeinschaftseinrichtungen, Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern sowie Fach-, Berufs- und Hochschulen.
Bisher gehörte nur eine einmalige Impfung bei beruflicher Indikation zum Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Diese soll nun im Mindestabstand von vier Wochen durch eine zweite Impfung ergänzt werden.
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Bis zur Umsetzung der aktuell beschlossenen Änderungen der Schutzimpfungs-Richtlinie gilt für alle nach 1970 geborene Erwachsene, die ungeimpft sind, in der Kindheit nur einmal geimpft wurden oder einen unklaren Impfstatus haben, die bisherige Regelung.
Der G-BA legt den Beschluss zur Änderung der Schutzimpfungs-Richtlinie nun dem Bundesgesundheitsministerium zur Prüfung vor. Nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger tritt er dann in Kraft. © hil/sb/aerzteblatt.de