Die Regel stellt Maßnahmen für alle Bereiche des Wirtschaftslebens vor, mit denen das Infektionsrisiko für Beschäftigte gesenkt und auf niedrigem Niveau gehalten werden kann. Dabei bleiben Abstand, Hygiene und Masken die wichtigsten Instrumente. Betriebe, die die in der SARS-CoV-2-Regel vorgeschlagenen technischen, organisatorischen und personenbezogenen Schutzmaßnahmen umsetzen, können davon ausgehen, dass sie rechtssicher handeln. Zudem erhalten die Aufsichtsbehörden der Länder eine einheitliche Grundlage, um die Schutzmaßnahmen in den Betrieben zu beurteilen.
Für die DGAUM war u.a. das Mitglied im Vorstand Prof. Dr. med. Dipl.-Ing. Stephan Letzel als Vorsitzender des AfAMed beteiligt. Professor Letzel zur neuen Arbeitsschutzregel: „Gerade in der jetzigen Situation ist die arbeitsmedizinische Vorsorge und die Beratung von Arbeitgebern und Beschäftigten zu Fragen des Arbeitsschutzes eine wichtige Aufgabe für die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner. Hierbei ist selbstverständlich zwischen den Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des bevölkerungsbezogenen Infektionsschutzes zu unterscheiden. Die Regel schafft zudem mehr Handlungssicherheit für den Umgang mit besonders schutzbedürftigen Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen und mit Rückkehrern an den Arbeitsplatz nach einer durchgemachten Corona-Infektion.“
Die SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel kann im Internetangebot der BAuA abgerufen werden: www.baua.de/SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel