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Prävention am Arbeitsplatz: Neue Arbeitsmedizinische Regel rückt die ganzheitliche Vorsorge in den Fokus

Die AMR 3.3 trägt den Titel „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“. Sie eröffnet neue Perspektiven zur Weiterentwicklung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und stellt den Einstieg in eine Neukonzeption der arbeitsmedizinischen Vorsorge dar. Darüber hinaus wird das ärztliche Handeln gestärkt. Sowohl VDBW als auch die DGAUM sehen in der neuen Arbeitsmedizinischen Regel deutliche Vorteile und auch Chancen für die Unternehmen, da diese die Beschäftigten bei der frühzeitigen Erkennung individueller gesundheitlicher Risikofaktoren unterstützt und arbeitsbedingte Erkrankungen mitunter verhindert werden können. Wunschvorsorgen, die von den Beschäftigten ausgehen, sind hier von besonderer Bedeutung. Sie bieten eine zusätzliche Möglichkeit, sowohl arbeitsbedingte Gefährdungen als auch individuelle Risikofaktoren früh zu erkennen und diesen frühzeitig und zielgerichtet zu begegnen. Die Hinweise aus der Vorsorge fließen auch in die systemische Beurteilung der Arbeitsbedingungen ein und stellen ein erhebliches Präven­tionspotenzial dar. Auf lange Sicht kann eine gute arbeitsmedizinische Betreuung ein entscheidender Faktor für die Wettbewerbsfähigkeit eines Unternehmens sein, wenn es darum geht, Fachkräfte zu gewinnen und zu halten.

Die wesentlichen neuen Aspekte sind:

  • Es ist im Rahmen von Vorsorgeunter­suchungen immer auf alle Erkrankungen und Risikofaktoren einzugehen, die die Beschäftigungsfähigkeit der Probandinnen und Probanden gefährden können.
  • Alle Gefährdungen sollen beim Vor­sorgetermin berücksichtigt werden, auch Gefährdungen aus zurückliegenden Beschäftigungsverhältnissen (Latenzschäden).
  • Auch Gefährdungen, die nicht im Anhang der ArbMedVV gelistet sind, können einen Vorsorgeanlass darstellen.
  • Ein niederschwelliger Zugang zu arbeitsmedizinischen Sprechstunden wird empfohlen.
  • Die Wunschvorsorge soll gestärkt und vom Arbeitgeber aktiv angeboten werden.
  • Die Auswertung der Ergebnisse arbeitsmedizinischer Vorsorgen soll verstärkt werden.
  • Die Abgrenzung zwischen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen wird präzisiert.
  • Die AMR wurde in einem Arbeitskreis des UA III des Ausschusses für Arbeitsmedizin erarbeitet und am 2. November 2022 vom AfAMed verabschiedet. VDBW und DGAUM sind überzeugt, dass mit dem beschriebenen Vorgehen das Präventionspotenzial des Settings „Arbeitsplatz“ besser genutzt wird.

    DGAUM-Präsident Prof. Thomas Kraus und VDBW-Präsident Dr. Wolfgang Panter erläutern:

    „Mit rund 46 Mio. Erwerbstätigen in Deutschland stellt die Arbeitswelt das mit Abstand größte Präventionssetting dar. Die neue arbeitsmedizinische Regel zeigt Wege auf, den Arbeitsplatz für die Prävention und den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit besser zu nutzen. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels der Gesellschaft und des Arbeitskräftemangels gewinnt dies rasant an Bedeutung.“

    Hinweise zur Umsetzung der AMR sind in Vorbereitung. Sie werden die Akteurinnen und Akteure im Gesundheitsschutz in Unter­nehmen umfassend informieren und bei der Umsetzung unterstützen.

    Die AMR 3.3. kann auf der Website der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) abgerufen werden
    https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regel…

    Das PDF dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch! - Weitergehende Rechte bitte anfragen unter: nutzungsrechte@asu-arbeitsmedizin.com.

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