Vorbemerkung
Die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente durch einen der Träger der Deutschen Rentenversicherung ist für Menschen im erwerbsfähigen Alter in der Regel ein zumindest vorläufiger Endpunkt eines Geschehens, an dessen Ende vor allem von Ärztinnen und Ärzten und/oder Psychotherapeutinnen und -therapeuten eingeräumt werden musste, dass ein vorheriger und mit Erwerbsfähigkeit vereinbarer Zustand nicht mehr wiederhergestellt werden kann. Dabei kann dieser Zustand sehr schnell und plötzlich, beispielsweise durch einen Unfall, eintreten oder das Resultat einer langjährigen und mehr oder weniger kontinuierlichen gesundheitlichen Verschlechterung sein.
Erwerbsminderungsrenten in Zahlen
In absoluten Zahlen liegt die Anzahl der Erwerbsminderungs-Bestandsrenten bei 1 815 258 im neuesten verfügbaren Berichtsjahr 2019. Dieser Wert ist damit seit 1996 (1 918 195 = höchster Wert) relativ konstant geblieben, wobei der in diesem Zeitraum niedrigste Wert 2013 bei 1 719 346 lag. Medizinisch interessant und aus Sicht des Verfassers hochrelevant ist jedoch, dass bezüglich der Diagnosen, die zu Berentungen führten, in diesem Zeitraum erhebliche Veränderung stattgefunden haben. ➥ Tabelle 1 zeigt deutlich, dass seit 1996 in den drei somatischen Diagnosegrundgruppen „Skelett/Muskeln/Bindegewebe“, „Herz/Kreislauferkrankung“ und „Stoffwechsel/Verdauung“ ein zum Teil massiver prozentualer Rückgang zu verzeichnen war, während in den Bereichen „Neubildungen“ und „psychische Störungen“ prozentual mehr und mehr Versicherten ein zur Berentung führender Krankheitsverlauf nicht erspart werden konnte. Die Veränderung ist in absoluten Zahlen etwas geringer, da seit 1996 die Antrags- und damit auch die Bewilligungszahlen tendenziell rückläufig sind (➥ Tabelle 2), wobei die Erhöhung von 2018 auf 2019 in Zusammenhang mit einer Änderung des Leistungsrechts (Höhe der Erwerbsminderungsrente stieg an) in diesem Jahr und einer daraus resultierenden Verschiebung von Anträgen in dieses Jahr gesehen wird.
Einzelschicksale
Der Blick auf die Zahlen zur Erwerbsminderungsrente darf nicht dazu führen, dass die hinter jeder Gewährung einer Erwerbsminderungsrente stehenden Einzelschicksale keine Berücksichtigung finden. Sozialmedizinisch ist gerade bei der Beantragung einer Erwerbsminderungsrente im Sinne des antragstellenden Versicherten in jedem Einzelfall zu prüfen, ob und gegebenenfalls wie eine vorliegende Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder eine bereits eingetretene Erwerbsminderung durch medizinische Behandlung gebessert werden können, wie es auch § 9 Abs. 1 S. 3 SGB VI bezüglich der Reha explizit fordert (Grundsatz „Reha vor Rente“). Wenn der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden kann, werden viele Versicherte von der Tatsache überrascht, dass keine gesetzliche Grundlage für Rentenleistungen bei reiner Berufsunfähigkeit ohne maßgebliche Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt existiert. Rentenleistungen bei Berufsunfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung wurden durch eine bereits zum 01.01.2001 in Kraft getretene Gesetzesänderung für nach dem 01.01.1961 geborene Versicherte abgeschafft. Es können aber gegebenenfalls Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz angeboten werden. Eine Rentenzahlung bei reiner Berufsunfähigkeit kann damit nur noch privat versichert werden.
Missverständnisse und Irrtümer
Ein erhebliches Potenzial für Missverständnisse und gegebenenfalls resultierende Rechtskonflikte ergibt sich aus dem Umstand, dass bei Beantragung einer Erwerbsminderungsrente diese von vielen Antragstellenden als einzige verbleibende Option zu einer Verbesserung ihrer persönlichen Situation gesehen wird. Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen hat unter anderem zur Klärung dieser Wahrnehmung bereits im Jahr 2008 in Zusammenarbeit mit dem Institut Rehabilitationsforschung Norderney (IfR) eine Studie („ARentA“) mit einer Gesamtstichprobe von 2375 Versicherten durchgeführt (Kedzia et al. 2011). In dieser Studie wurde unter anderem zwei Jahre nach Antragstellung durch Nachbefragung bei einer Teilmenge (n = 421) der Stichprobe ermittelt, welche der individuellen Erwartungen an die Erwerbsminderungsrente sich erfüllt hatten. Von den Versicherten war erwartet worden, dass sich bei Bewilligung Bereiche wie „Gesundheit“ und „finanzielle Lage“, aber auch „Interessen/Hobbies“ und „Leben insgesamt“ bessern würden. Bei den 185 vollständig antwortenden Befragten hatten sich aber tatsächlich alle Bereiche überwiegend verschlechtert und es gab diesbezüglich keine signifikanten Unterschiede zwischen bewilligten oder abgelehnten Anträgen auf Erwerbsminderungsrente.
Die zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente
Der Gesetzgeber sieht seit dem „EM-Reformgesetz“ 2001 vor, dass eine Erwerbsminderungsrente im Normalfall als „zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente“ zu gewähren ist und nur dann im Ausnahmefall als Dauerrente bewilligt werden kann, wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Nach einem Zeitraum von maximal drei Jahren fällt die Erwerbsminderungsrente automatisch weg, wenn nicht rechtzeitig eine Weitergewährung der Rente beantragt wird. Die Gesetzgebung wollte hier offenbar den Rückweg ins Erwerbsleben aus der Erwerbsminderungsrente nach längerer erfolgreicher Behandlung bahnen. Die Praxis sieht jedoch anders aus. Die bereits erwähnte Studie „ARenTA“ zeigte, dass nach bewilligter Erwerbsminderungsrente im Durchschnitt deutlich weniger Arztbesuche stattfinden als bei abgelehnter Erwerbsminderungsrente. Das deckt sich auch mit den Erfahrungen in den sozialmedizinischen Diensten der Rentenversicherungsträger, wenn bei Weitergewährungsanträgen die sozialmedizinische Sachaufklärung häufig dadurch erschwert wird, dass entweder keine behandelnden Ärztinnen/Ärzte oder Therapeutinnen/Therapeuten angegeben werden können oder letzte diagnostische beziehungsweise therapeutische Interventionen schon lange zurückliegen. Versicherte äußern sich nach Stellung eines Weitergewährungsantrags auch immer wieder überrascht, dass eine erneute sozialmedizinische Sachaufklärung bis hin zur Begutachtung erfolgen muss und dies nicht ein einfacher „Verlängerungsantrag“ ohne inhaltliche Prüfung ist. Die die Gesetzgebung offenbar prägende Vorstellung, Bezieher einer zeitlich befristeten Erwerbsminderungsrente würden die Zeit zu einer Verbesserung ihrer gesundheitlichen Situation nutzen, scheint weit überwiegend nicht zuzutreffen. Nur so ist auch erklärbar, dass entgegen der gesetzlichen Intention fast alle „Zeitrenten“ weitergewährt werden müssen. Im eigenen Haus lag diese Weitergewährungsquote zuletzt bei 95,6 Prozent, in der Literatur finden sich noch höhere Angaben (Briest 2019, siehe „Weitere Infos“).
Die teilweise Erwerbsminderungsrente
Gesundheitliche Probleme können dazu führen, dass die am Arbeitsplatz zu verrichtenden Tätigkeiten nur noch zeitlich eingeschränkt ausgeführt werden können. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts drei bis unter sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente (auch: Teilerwerbsminderungsrente) bekommen, die den gesundheitlich bedingten Rückfall auf eine Teilzeitbeschäftigung etwas ausgleichen soll. In der Rechtsprechung wird seit vielen Jahren pauschal davon ausgegangen, dass die Aufnahme einer Tätigkeit in Teilzeit durch Gesundheitsstörungen erschwert oder unmöglich ist („verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt“) und es wird daher in der Regel eine volle Erwerbsminderungsrente zeitlich befristet gewährt. Bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis in Vollzeit hat dies oft dazu geführt, dass sehr schnell seitens der Beschäftigten und/oder des Betriebs erklärt wurde, dass aus betrieblichen Gründen eine Reduktion auf Teilzeit nicht möglich sei, um so eine volle Erwerbsminderungsrente zu bekommen. Vor allem im Sinne der Versicherten (dazu später mehr) wird hier in letzter Zeit durch die Rentenversicherungsträger intensiver nachgefragt. Es erscheint in vielen Branchen nicht plausibel, dass es – angesichts fehlender Bewerbungen für eine Vollzeittätigkeit durch den vielfach beklagten Fachkräftemangel – keine Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung gibt. Intensiv nachgefragt wird auch, wenn zwar auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von mehr als drei Stunden festgestellt wird, aber bezüglich des aktuellen Arbeitsplatzes das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden abgesunken ist. Hier ist gerade bei größeren Unternehmen davon auszugehen, dass entsprechende innerbetriebliche Umsetzungsmöglichkeiten existieren und in Zusammenarbeit mit Betriebs- und Arbeitsmedizin auch genutzt werden können. In beiden genannten Fallkonstellationen steht bei der intensiven Nachfrage der Arbeitsplatzerhalt im Vordergrund.
Herausforderungen der Sozialmedizin
Bei Gesundheitsstörungen, die einen Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit haben, ist in der Regel nicht nur die Akutmedizin gefordert, da fast immer früher oder später Anträge auf Rehabilitationsleistungen oder eine Erwerbsminderungsrente gestellt werden. Diese Antragstellungen werden oft auch von anderen Sozialversicherungsträgern initiiert, wie zum Beispiel den gesetzlichen Krankenkassen nach § 51 SGB V. In der Akutmedizin werden Befunde und Diagnosen primär zu therapeutischen Zwecken erhoben und für Dokumentations- und Abrechnungszwecke nach ICD (Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme) verschlüsselt. Die Sozialmedizin benötigt jedoch grundsätzlich zur Beurteilung Funktionsdiagnosen und muss diese in der Regel auch im Kontext der tatsächlich ausgeübten oder einer ausübbaren Erwerbstätigkeit beurteilen. Vor allem bei Anträgen auf Erwerbsminderungsrente ist dies oft nur durch Begutachtung festzustellen. Begutachtungen werden grundsätzlich notwendig, wenn eine ausreichende sozialmedizinische Klarheit und damit letztendlich Rechtssicherheit, ob die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente vorliegen, nicht aus vorliegenden oder datenschutzkonform einholbaren medizinischen Unterlagen möglich ist. Konflikte ergeben sich hier, wenn die antragstellende Person subjektiv davon ausgeht, dass ihr eine Erwerbsminderungsrente „zustehen müsse“, aber die durch Begutachtung festgestellten Funktionseinschränkungen keine Feststellung einer (Teil-)Erwerbsminderung zulassen. Auch das Erkennen möglicher gezielter Betrugsversuche ist nach Bekanntwerden entsprechender Fälle in großer Zahl zur Aufgabe der Sozialmedizin geworden (zu Betrugsfällen siehe „Weitere Infos“).
Mögliche Optimierungspotenziale bei Anträgen auf Rehabilitationsmaßnahmen
Aus Sicht der Sozialmedizin wäre es sehr wünschenswert, wenn mehr Informationen zu Erkrankungen und den daraus resultierenden betrieblich relevanten Funktionseinschränkungen von Betriebs- und Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern kämen. Oft liegen gerade ihnen entscheidende Erkenntnisse nicht nur für die Beurteilung einer Rehabilitationsbedürftigkeit, sondern auch der durch eine medizinische Rehabilitation anzugehenden Gesundheitsprobleme vor, die die Erwerbsfähigkeit in der konkret ausgeübten Tätigkeit gefährden oder mindern. Es kommen aber vergleichsweise nur sehr wenige Anträge auf medizinische Rehabilitation mit Befundberichten von Betriebs- oder Arbeitsmedizinerinnen und -medizinern, obwohl es hier keine rechtlichen Hinderungsgründe gibt. Die Gründe dafür sind nicht bekannt. In Gesprächen wurde teilweise die irrige Ansicht geäußert, dass nur eine Ärztin oder ein Arzt mit kassenärztlicher Zulassung diese Anträge stellen dürfe. Dies trifft jedoch nur auf Rehabilitationsanträge bei den Krankenkassen zu. Krankenkassen führen jedoch bei erwerbstätigen Personen in der Regel keine Rehabilitationsverfahren durch, sondern die gesetzliche Rentenversicherung. Hier ist nur die oder der Versicherte (Beschäftigte) selbst berechtigt, einen Antrag zu stellen und kann diesen durch einen beigefügten oder auf Vorschlag einzuholenden ärztlichen Befundbericht untermauern. Somit können auch Ärztinnen und Ärzte im betrieblichen Umfeld bei Vorliegen eines von ihnen erkannten Bedarfs durch entsprechende Beratung eines von ihnen im Rahmen ihrer Aufgaben betreuten Beschäftigten die Antragstellung initiieren. Idealerweise würde diese Initiative zur Antragstellung auch durch die medizinische Begründung des Bedarfs in einem Befundbericht unterstützt. Ausreichend wäre hier in der Regel die genaue Angabe der festgestellten Funktionseinschränkungen beziehungsweise Funktionsdiagnosen; ein umfassender medizinischer Bericht wäre nicht nötig (Link zu Formularen siehe „Weitere Infos“). Diese Form der Antragstellung und -unterstützung würde den Sozialmedizinerinnen und -medizinern sehr dabei helfen, den Bedarf ohne weitere Nachfragen zu erkennen und die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme zur Vermeidung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit zu befürworten. Aus Sicht des Betriebs würde durch eine so initiierte und damit meist sehr frühzeitige Rehabilitationsmaßnahme die Chance deutlich erhöht, später möglicherweise auftretende längere Arbeitsunfähigkeitszeiten zu vermeiden und Beschäftigte im Idealfall bis zur Altersrente produktiv in der Firma zu halten. Eine frühzeitige Rehabilitationsmaßnahme bei noch nicht länger bestehender Arbeitsunfähigkeit könnte meist auch terminlich auf Betriebsabläufe abgestimmt werden, da in der Regel keine absolute Dringlichkeit geboten sein dürfte. Das Engagement der Betriebs- und Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner für eine frühzeitige oder wenigstens rechtzeitige Rehabilitationsbehandlung sollte somit auch seitens der Unternehmen großes Interesse und breite Unterstützung finden.
Mögliche Optimierungspotenziale bei Erwerbsminderungen
Im Falle einer auch durch medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen nicht behebbaren Minderung der Erwerbsfähigkeit erscheint es sehr wichtig, sich bei einer teilweisen Erwerbsminderung auf das Positive – die erhaltene Erwerbsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden – zu konzentrieren. Die an das verbleibende zeitliche Leistungsvermögen angepasste Tätigkeit erhält den betroffenen Personen einen hohen Grad an sozialer Integration und kann den weiteren Verlauf der Erkrankung sogar positiv beeinflussen. Gerade bei den oben genannten angestiegenen Zahlen von Menschen mit Erwerbsminderung durch psychische Erkrankungen wird dies vor allem affektiven Störungen zugeschrieben. Der teilweise Erhalt einer Erwerbstätigkeit oder idealerweise des bestehenden Arbeitsplatzes kann durch unter anderem tagesstrukturierende, wertschätzende oder auch nur einfach von Störungsauslösern ablenkende Effekte unstrittig salutogenetische Wirkungen entfalten, während gleichzeitig die Chance besteht, die in der ARentA-Studie beschriebenen Effekte ganz oder teilweise zu verhindern. Voraussetzung ist hier ein (erhaltenes) gutes Verhältnis zum Arbeitgeber und dem Kollegenkreis, das zwar meist, aber sicher nicht immer vorliegen dürfte. Begleitende stützende beispielsweise psychotherapeutische Maßnahmen erscheinen hier möglich und sinnvoll. Die zeitlich befristete volle Erwerbsminderungsrente wird derzeit von den Betroffenen kaum als attestierte Rückkehrchance aus der Erwerbsunfähigkeit, sondern vielleicht auch durch die Begrifflichkeit eines Rentenbezuges eher als Einstieg in die dauerhafte Berentung gesehen. In Österreich wird vielleicht deswegen in einem ähnlichen Kontext der Begriff „Rehageld“ benutzt. Obwohl die Lebensqualität – wie nachvollziehbar in der ARentA-Studie dargestellt – deutlich abnimmt, wurden Ansätze mit abholenden und stützenden Maßnahmen nach Kenntnis des Verfassers kaum wahrgenommen. Hier liegt noch erhebliches Potenzial, für das es bislang keine wirksamen Lösungsansätze gibt.
Fazit
Die Problematik der Rückkehr aus der vollen Erwerbsminderungsrente unterstreicht sehr eindrucksvoll, wie wichtig es ist, das dargestellte Potenzial an Möglichkeiten der Rehabilitation oder auch der Teilerwerbsfähigkeit mit Bezug einer teilweisen Erwerbsminderungsrente so umfassend wie möglich zu nutzen. Aus gesellschaftlicher Sicht im Sinne des Systems der Sozialversicherung, aber vor allem auch im Sinne der betroffenen Menschen, muss es das vordringliche Ziel sein, bei gesundheitlichen Einschränkungen zunächst den Arbeitsplatz und/oder die Erwerbsfähigkeit so weit wie möglich zu erhalten.
Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Literatur
Kedzia S, Heuer J, Gebauer E, Horschke A: ARentA – Erwerbsminderungsrente abgelehnt! Was wird aus den Antragstellern? Eine Analyse der gesundheitlichen, sozialen und beruflichen Entwicklung von Antragstellern zwei Jahre nach Ablehnung des EM-Rentenantrags. In: Deutsche Rentenversicherung (Hrsg.): 22. Rehabilitationswissenschaftliches Kolloquium. Rehabilitation: Flexible Antworten auf neue Herausforderungen. Rehabilitation bewegt! Berlin, 2011, S. 280–281.
Weitere Infos
Statistik der Deutschen Rentenversicherung. Erwerbsminderungsrenten im Zeitablauf 2020
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Statistiken-und-Berichte/statistikpublikationen/erwerbsminderungsrenten_zeitablauf_2020.pdf?__blob=publicationFile&v=6
Briest J: Rückkehr ins Erwerbsleben nach der befristeten Erwerbsminderungsrente – Ergebnisse aus der REBER-Studie. 10.13140/RG.2.2.24758.14401. 2019
https://www.deutscherentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/3_Infos_fuer_Experten/01_sozialmedizin_forschung/03_reha_wissenschaften/03a_forschungsprojekte/projekte/laufend/einzelprojekte_reber.html
Betrugsfälle: Rentenbetrug in NRW verursacht Schaden in Millionenhöhe
https://www.iga-info.de/fileadmin/redakteur/Veroeffentlichungen/iga_Reporte/Dokumente/iga-
Report_17_1_Mein_naechster_Beruf_Krankenpflege.pdf
Formularpaket Reha-Befundberichte im Antragsverfahren
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Formulare/DE/Formular
pakete/02_aerzte/_DRV_Paket_Aerzte_Reha_Befundberichte_im_Antragsverfahren.html