doi:10.17147/asu-1-405946
Traumatic events at work – Reporting procedure and support options of the German Social Accident Insurance
Traumatic events place a significant burden on all involved and can leave lasting impacts. The German Social Accident Insurance supports its member companies and their employees in effective prevention and assists those affected by traumatic insured events with established concepts such as psychotherapy. Therefore, it is important to report to the responsible accident insurance institution as soon as possible.
Traumatische Ereignisse im Arbeitskontext – Meldeverfahren und Unterstützungsmöglichkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung
Traumatische Ereignisse fordern alle Beteiligten in besonderem Maße und können Spuren hinterlassen. Die gesetzliche Unfallversicherung unterstützt ihre Mitgliedsbetriebe und die dort Beschäftigten bei der wirksamen Prävention und hilft Betroffenen nach traumatischen Versicherungsfällen mit etablierten Konzepten wie dem Psychotherapeutenverfahren. Wichtig ist hierzu eine frühzeitige Meldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger.
Kernaussagen
Begriffsklärung „Trauma“
Notfälle beziehungsweise traumatische Ereignisse können sich in jedem Betrieb ereignen: In einem Büro erleidet ein Mitarbeiter einen Herzinfarkt und Kolleginnen und Kollegen leisten Erste Hilfe, eine Bäckereifiliale wird überfallen, ein Zug entgleist, auf dem Weg zur Arbeit ereignet sich ein Unfall. Solche Ereignisse treten in der Regel unerwartet und plötzlich auf. Sie können mit dem Erleben von Angst, Bedrohung, Hilflosigkeit, Entsetzen oder auch Schuld einhergehen und haben einen klaren Beginn und ein klares Ende (DGUV 2024). Ein Trauma ist also ein besonders einschneidendes Erlebnis und gekennzeichnet durch eine direkte Konfrontation mit dem Tod beziehungsweise einer Todesbedrohung oder der Verletzung der körperlich-sexuellen Integrität des Menschen (Maercker 2017). Gemäß DSM-5 (Diagnostischer und statistischer Leitfaden psychischer Störungen) können hierbei verschiedene Traumaexpositionen unterschieden werden: die direkte Erfahrung, die persönliche Zeugenschaft, das Erfahren von einem plötzlichen und gewaltsamen Ereignis in der Familie beziehungsweise bei nahestehenden Personen und wiederholter oder extremer Konfrontation mit aversiven Details eines Ereignisses (s. auch Pausch u. Matten 2017). Weiterhin kann zwischen akzidentiellen Traumata und interpersonellen beziehungsweise intendierten Traumata unterschieden werden. Im Arbeitskontext könnte ein akzidentielles Trauma beispielsweise das Beobachten des schweren Sturzes eines Kollegen vom Gerüst sein. Dagegen wäre der Überfall auf eine Bäckereifiliale ein interpersonelles Trauma, es ist „man-made“. Der Unterschied ist also, ob die Situation zufällig zustande gekommen ist oder ob Menschen sie absichtlich ausgelöst beziehungsweise herbeigeführt haben (Augsburger u. Maercker 2020; Maercker 2017).
Unabhängig davon, ob es ein akzidentielles oder ein interpersonelles Trauma ist, kann es sich dabei um einen Arbeitsunfall handeln. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis handelt, das zu einem Gesundheitsschaden führt. Dieser muss nach § 8 Abs. 1 SGB VII infolge einer versicherten Tätigkeit entstanden sein. So kann beispielsweise ein sexueller Übergriff eines Patienten auf eine Pflegekraft ein Arbeitsunfall sein. Auch ein Wegeunfall gemäß § 8 Abs. 2 SGB VII kann ein traumatisches Ereignis darstellen.
Traumafolgen
Traumatische Ereignisse stehen jenseits des Alltäglichen und überfordern die psychischen Funktionen der Betroffenen. Noch in der traumatischen Situation kommt es häufig zu dissoziativen Zuständen, beispielsweise einem Gefühl der Betäubung und eines filmartigen Erlebens. Dies kann von starken Emotionen begleitet sein, wie Verzweiflung, Angst oder Panikattacken. Körperlich kommt es zu einer Ausschüttung von Stresshormonen und Symptomen wie Zittern oder Schwitzen, erhöhter Puls kann ebenso wie Erstarren die Folge sein. Trotzdem sind die meisten Betroffenen in der Lage, auch noch in der kritischen Situation aktiv zu werden, um beispielsweise Rettungsversuche zu unternehmen. Nach dem Ereignis wird das Erlebte in der Regel schrittweise in das Bewusstsein integriert (Maercker 2017).
Als „akute Belastungsreaktion” wird die in den ersten Stunden bis Tagen andauernde spontane Reaktion auf das aversive Ereignis bezeichnet. Es ist eine Diagnose (ICD-10: F43.0), obwohl es sich dabei um eine normale Reaktion auf eine unnormale Situation handelt. Nicht selten kann ein äußerliches „Funktionieren” beobachtet werden. Typischerweise erleben die Betroffenen jedoch eine Vielzahl von Symptomen, die sich abwechseln können. So kann es zu Einschränkungen hinsichtlich der Bewusstseins- und Aufmerksamkeitsfunktionen kommen, ebenso zu Betäubung und auch Desorientiertheit. Manche Betroffene ziehen sich eher zurück, andere sind unruhig und zeigen Überaktivität. Die Symptome gehen in der Regel innerhalb von Stunden bis wenigen Tagen von allein zurück (DGUV 2017; Maercker 2017, Pausch u. Matten 2017).
Wissenschaftliche Studien haben gezeigt, dass verschiedene Faktoren die Bewältigung des Erlebten positiv beeinflussen können. Insbesondere soziale Unterstützung durch Führungskräfte sowie Kolleginnen und Kollegen wurde in vielen Studien als ein wesentlicher Schutzfaktor gegen psychische Erkrankungen beschrieben (Becker-Nehring et al. 2012; Brewin et al. 2000; Maercker 2019). Dieser kann mit verhältnismäßig wenig Aufwand umgesetzt werden. Wichtig ist für Betroffene, potenziell traumatisierende Ereignisse schnell und gut zu verarbeiten (DGUV 2015). Dabei können eine betriebliche psychologische Erstbetreuung oder die Möglichkeit der Beratung im Rahmen von Supervision sinnvolle Unterstützungsangebote sein (Vaupel 2023). Weiterhin ist es für von traumatischen Ereignissen Betroffene wichtig, als solche wahrgenommen zu werden, das heißt, das Ereignis wird nicht unter den Tisch gekehrt oder verharmlost. Ein weiterer Schutzfaktor betrifft die Möglichkeit, über das Erlebte zu sprechen (sogenanntes Disclosure; Maercker u. Augsburger 2019). Dies kann zum Beispiel im Rahmen des Psychotherapeutenverfahrens erfolgen (s. unten).
Wie epidemiologische Studien gezeigt haben, erleben große Teile der Bevölkerung im Laufe ihres Lebens ein traumatisches Ereignis (Maercker et al. 2018). Die meisten traumatischen Ereignisse können von den Betroffenen verarbeitet werden, ohne dass eine psychische Störung entsteht. Eine maladaptive Verarbeitung wird begünstigt, wenn die genannten Schutzfaktoren nicht vorhanden sind. Interpersonelle Traumata haben häufiger eine psychische Störung zur Folge als akzidentielle. Und auch die Exposition spielt eine Rolle: Je mehr traumatische Ereignisse ein Mensch erlebt, desto eher bildet er eine traumatische Erkrankung aus (Maercker u. Hecker 2016). Die Lebenszeitprävalenz für eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) liegt in Deutschland bei etwa 2 % für Frauen und etwa 1 % für Männer (Perkonigg et al. 2000; Hapke et al. 2006). Die Ein-Monats-Prävalenz liegt insgesamt bei 1,5 % (Maercker et al. 2018). Eine PTBS ist gekennzeichnet von Wiedererlebenssymptomen (z. B. Flashbacks, Albträume), Vermeidungs- und chronischen Übererregungssymptomen (Heedt 2017). Die Störung wird erst mit einer Latenz von einigen Wochen bis Monaten nach dem auslösenden traumatischen Ereignis ausgebildet und kann entsprechend erst dann diagnostiziert werden (s. ICD-10: F43.1). Weitere Traumafolgestörungen sind die komplexe PTBS, die anhaltende Trauerstörung und die Anpassungsstörung. Neben diesen spezifischen Folgen können auch weitere Störungen die Folge eines traumatischen Ereignisses sein, wie Depressionen, Persönlichkeitsstörungen, Angststörungen oder Substanzabhängigkeiten (Pausch u. Matten 2017; Heedt 2017).
Psychische Erkrankungen sind häufig mit langen Behandlungsverläufen und anhaltender Arbeitsunfähigkeit verknüpft, die die Lebensqualität der Betroffenen einschränken. Betrieben entstehen betriebswirtschaftliche Einbußen, unter anderem durch den Ausfall einer Arbeitskraft, die aufgrund des Fachkräftemangels oft nicht kurzfristig nachbesetzt werden kann. Trotz präventiver Maßnahmen kann es zu einem traumatischen Ereignis bei der Arbeit kommen. Wichtig ist dann, dass die betrieblichen Verantwortlichen angemessen reagieren und die Betroffenen im Blick behalten, um diese im Bedarfsfall unterstützen zu können und gegebenenfalls dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Für die gesetzliche Unfallversicherung stellen psychische Erkrankungen eine Herausforderung dar: Schockzustände und psychische Verletzungen sind nach Erschütterungen und Oberflächenprellungen die zweithäufigste Verletzungsart bei den meldepflichtigen Arbeitsunfällen. Dabei ist von einer hohen Dunkelziffer auszugehen (Hogarth et al. 2016), weil zum einen Unfälle gemäß § 93 SGB VII erst bei mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit meldepflichtig sind und zum anderen insbesondere sexuelle Belästigungen im Unfallgeschehen vermutlich nicht vollständig abgebildet sind.
Traumatische Ereignisse im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege
Eine Ursache für traumatisch bedingte psychische Erkrankungen sind Gewaltübergriffe (Thomann 2023). Gewalt ist ein wachsendes Problem im Gesundheitswesen (DAK-Gesundheit 2024). Bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sind fast 8 % aller meldepflichtigen Arbeitsunfälle auf Gewalt zurückzuführen, die sich sowohl gegen Beschäftigte richtet als auch durch deren Miterleben von Gewalt verursacht wird (BGW 2023). Acht von zehn dieser Ereignisse liegen Übergriffe beziehungsweise Gewalttaten zugrunde, die in vielen Fällen auch zu einer psychischen Verletzung führen.
Neben physischer Gewalt werden auch verbale Übergriffe wie Beleidigungen, Beschimpfungen oder Bedrohungen gemeldet, die eine psychische Erkrankung nach sich ziehen können. Insbesondere die regelmäßige Konfrontation mit verbaler Gewalt kann sich dabei negativ auf die psychische Gesundheit auswirken (Schwarzmann u. Gehrke 2023).
Betrieblicher Umgang mit den Folgen von Gewalt bei der Arbeit
Betriebliche Maßnahmen und die Vorbereitung der Beschäftigten auf mögliche traumatisierende Ereignisse oder Situationen geben Sicherheit und können negativen Beanspruchungsfolgen entgegenwirken (BGW 2023). Somit können die potenziellen Auswirkungen von Gewaltereignissen auf die psychische Gesundheit betrieblich beeinflusst und dadurch Traumafolgestörungen vorgebeugt werden. Dennoch können Betroffene nach einem Gewaltvorfall behandlungsbedürftig sein, weshalb sie dem zuständigen Unfallversicherungsträger gemeldet werden sollten. Nach einem Arbeitsunfall unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung mit entsprechenden Angeboten.
Eine Befragung der BGW zu sexueller Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz hat deutlich gemacht, dass betriebliche Präventions- und Nachsorgeangebote oft nicht bekannt oder sogar nicht vorhanden sind (BGW 2023). Wenn die Beschäftigten zum Beispiel im Rahmen ihrer Ausbildung keine Handlungskompetenz im Umgang mit Gewalt erworben haben, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie im Ernstfall wissen, wie sie sich in der jeweiligen Situation verhalten sollen und wie die Meldewege im Betrieb sind (Vaupel 2023).
Neben mangelnder Handlungskompetenz kann auch Scham dazu führen, dass Beschäftigte Vorfälle wie sexuelle Belästigung nicht melden. Deswegen sollten ein systematisches, aber gleichzeitig niedrigschwelliges und unbürokratisches Meldewesen sowie betriebliche Nachsorgekonzepte implementiert sein (Vaupel 2023). Betriebliche Nachsorgekonzepte sind wichtig, um die vorhandenen Ressourcen der Betroffenen durch gezielte Maßnahmen zu stärken und Traumafolgestörungen zu verhindern (s. ➥ Abb. 1). Dabei kann betriebliche psychologische Erstbetreuung ein sinnvoller Baustein sein (DGUV 2017).
Darüber hinaus ist es Aufgabe der Führungskräfte, bei meldepflichtigen Arbeitsunfällen eine Unfallanzeige zu erstellen und gegebenenfalls die Gefährdungsbeurteilung zu aktualisieren. Zusätzlich können mit dem Einverständnis der Betroffenen auch nicht meldepflichtige Arbeitsunfälle der gesetzlichen Unfallversicherung gemeldet werden, wenn Behandlungsbedarf besteht. Daran schließen sich dann Maßnahmen der Tertiärprävention in Form von Heilbehandlung und eventuell erforderlichen Teilhabeleistungen an, an deren Ende die gemeinsam mit allen Beteiligten geplante und von den Führungskräften begleitete Wiedereingliederung steht.
Das Psychotherapeutenverfahren und weitere Unterstützungsmöglichkeiten der gesetzlichen Unfallversicherung
Die Hauptaufgaben der gesetzlichen Unfallversicherung liegen zum einen in der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren (Primärprävention) und zum anderen in der Rehabilitation von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Tertiärprävention). Dazwischen befindet sich die Sekundärprävention, die zeitnah nach stattgehabten Ereignissen ansetzt, um deren Folgen zu mildern.
Neben den körperlichen Folgen sind die psychischen Folgen von Gewalt und Belästigung im Arbeitskontext oft gravierend (Adler et al. 2021; Schablon et al. 2018). Ursachen psychischer Unfallfolgen können neben verbaler, nonverbaler oder körperlicher Gewalt auch schwere Arbeits- oder Verkehrsunfälle sein. Ein Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung kann dabei sowohl vorliegen, wenn Versicherte selbst direkt davon betroffen sind, als auch in Fällen, in denen sie einen Unfall oder einen Übergriff beobachtet haben. Die verschiedenen möglichen Ursachen, verbunden mit der von Fall zu Fall unterschiedlichen individuellen Betroffenheit der Versicherten, führen dazu, dass die Unfallversicherungsträger jeden Einzelfall hinsichtlich notwendiger Behandlungsmaßnahmen und Teilhabeleistungen gesondert betrachten.
Ein bewährtes Angebot ist das Psychotherapeutenverfahren der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich in § 26 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII: „Der Unfallversicherungsträger hat mit allen geeigneten Mitteln möglichst frühzeitig den durch den Versicherungsfall verursachten Gesundheitsschaden zu beseitigen oder zu bessern, seine Verschlimmerung zu verhüten und seine Folgen zu mildern (…).“
Im Rahmen des DGUV-Psychotherapeutenverfahrens können zeitnah nach einem potenziell belastenden Ereignis ohne vorhergehende Kausalitätsprüfung bis zu fünf Therapiesitzungen in Anspruch genommen werden (DGUV 2017). Das Angebot soll innerhalb einer Woche nach der Meldung starten und kann sowohl vom zuständigen Unfallversicherungsträger als auch direkt von der Durchgangsärztin oder dem Durchgangsarzt eingeleitet werden.
Eine Übersicht der abgeschlossenen Behandlungsfälle im Rahmen des Psychotherapeutenverfahrens (➥ Abb. 2) verdeutlicht, dass in einer Vielzahl von Fällen keine weitere Behandlung im Anschluss an die probatorischen Sitzungen erforderlich war, da bereits eine Stabilisierung der Versicherten erreicht werden konnte.
Bei der BGW wurde darüber hinaus das Angebot „Telefonisch-psychologische Beratung Unfallverletzter“ eingeführt. Dieses steht nach Arbeitsunfällen mit möglicher psychischer Komponente als niederschwellige Maßnahme zur Verfügung. Versicherte können zeitnah und ebenso ohne vorhergehende Kausalitätsprüfung bis zu fünf telefonische Beratungsgespräche mit einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten führen.
Damit die Unfallversicherungsträger Betroffenen die beschriebenen Angebote unterbreiten können, ist eine frühzeitige Meldung entscheidend. Diese kann über den Durchgangsarztbericht1 beziehungsweise die ärztliche Unfallmeldung2 durch die jeweils aufgesuchten Ärztinnen und Ärzte erfolgen. Grundsätzlich sind Arbeitgeber nach § 193 Abs. 1 SGB VII verpflichtet, Unfälle von Versicherten im Unternehmen zu melden, wenn eine über drei Tage hinausgehende Arbeitsunfähigkeit besteht. Auch wenn Betroffene weniger als vier Tage arbeitsunfähig sind oder gar nicht erst arbeitsunfähig wurden, kann mit deren Einverständnis eine formlose Meldung beim zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen, wenn bei ihnen Behandlungsbedarf besteht (DGUV 2024). Diese Meldung kann auch durch die betroffene Person selbst, deren Angehörige oder andere erfolgen und ist auch im späteren Verlauf noch möglich. Grundsätzlich sollten daher alle potenziell traumatisierenden Ereignisse im Betrieb dokumentiert
werden.
Nach traumatischen Versicherungsfällen sind Ärztinnen und Ärzte wichtige Partnerinnen und Partner im Heilverfahren. Deswegen ist es sinnvoll, dass sie die Angebote und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung kennen und darauf im Bedarfsfall hinweisen. Da traumatische Ereignisse häufig schambehaftet sind und tabuisiert werden, melden sich Betroffene möglicherweise nicht oder nehmen die bestehenden Hilfsangebote nicht in Anspruch. Ärztinnen und Ärzten wird oft ein besonderes Vertrauen entgegengebracht, wodurch sie die Hürde für Betroffene senken können, Unterstützungsmöglichkeiten auch zu nutzen. Auch die Verantwortlichen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit sollten die Meldewege nach traumatischen Ereignissen kennen und über die Angebote und Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung informieren. Eine frühzeitige Intervention kann Traumafolgestörungen und langwierige Krankheitsverläufe verhindern. Dabei unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung mit allen geeigneten Mitteln.
Interessenkonflikt: Das Autorenteam gibt an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.
Literatur
Adler M et al.: Sexual harassment by patients, clients, and residents: investigating its prevalence, frequency and associations with impaired well-being among social and healthcare workers in Germany. Int J Environ Res Public Health 2021; 18: 5198 (Open Access: https://doi.org/10.3390/ijerph18105198).
Hogarth, K.-M. et al.: Nurses’ attitudes towards the reporting of violence in the emergency department (2016). In: Australias Emerg. Nurs. J. 19, S. 75–8 (Open Access: https://doi.org/10.1016/j.aenj.2015.03.006).
Maercker A: Trauma und Traumafolgestörungen. München: C.H. Beck, 2017.
Pausch MJ, Matten SJ: Trauma und Traumafolgestörung, In: Medien, Management Und Öffentlichkeit. Wiesbaden: Springer Fachmedien, 2017.
Schablon A et al.: Prevalence and consequences of aggression and violence towards nursing and care staff in Germany – a survey. Int J Environ Res Public Health 2018; 15: 1274 (Open Access: https://doi.org/10.3390/ijerph15061274).
Vaupel C: Sexuelle Belästigung und Gewalt im Gesundheits- und Sozialwesen. DGUV Forum 2023; 3: 5–11. https://forum.dguv.de/ausgabe/3-2023/artikel/sexuelle-belaestigung-und-…
Online-Quellen
BGW – Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (Hrsg.): Gewalt und Aggression in den Branchen der BGW. Hamburg, 2023
https://www.bgw-online.de/resource/blob/20880/8f32d1c03f7da25850b413bfa…
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Fachbereich AKTUELL FBGIB-004: Meldung von traumatischen Ereignissen. Berlin, 2024
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/4937
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): DGUV Information 206-023 „Standards in der betrieblichen psychologischen Erstbetreuung (bpE) bei traumatischen Ereignissen“. Berlin, 2017
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/3227
DGUV – Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (Hrsg.): Psychotherapeutenverfahren (Handlungsanleitung)
https://www.dguv.de/medien/landesverbaende/de/med_reha/documents/psych2…