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VG Würzburg erkennt Erkrankung einer Gymnasiallehrerin an Multipler Chemikaliensensitivität nicht als Unfall und Berufskrankheit an

Chemielehrerin ohne Dienstunfallfürsorge

Sachverhalt

Die Klägerin ist beamtete Lehrerin für Chemie und Biologie. Sie behauptet, giftige Chemikalien hätten bei ihr eine Erkrankung aus dem internistischen und neurologischen Bereich (Neuropathie, myalgische Enzephalomyelitis auf dem Boden einer multiplen Chemikaliensensitivität) ausgelöst. Sie stützt ihren Antrag auf Anerkennung einer Erkrankung als Dienstunfall beziehungsweise Berufserkrankung auf die Krankheiten gemäß der Nummern 1303, 1304 und 1317 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung. Sie klagt gegen den ablehnenden Bescheid des Landesamts für Finanzen.

Urteil

Das Verwaltungsgericht (VG) Würzburg wies die Klage ab (Urteil v. 26.05.2020, Az. W 1 K 19.40).

A. Kein Dienstunfall

Das Gericht sieht keinen Dienstunfall i. S. d. Art. 46 Abs. 1 Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG):

Ein plötzliches Ereignis i. S. d. § 46 BayBeamtVG „kann weder nach dem Vorbringen der Klägerin noch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt werden, da es insoweit an der Feststellbarkeit eines konkreten, zeitlich fixierbaren Vorkommnisses mangelt, bei dem die Klägerin mit einer bestimmten oder bestimmbaren Chemikalie plötzlich in Berührung gekommen ist, die geeignet gewesen wäre, die von ihr geltend gemachten Erkrankungen auszulösen“.

Das Gericht ist nicht überzeugt, „dass die Klägerin vor Schuljahresbeginn anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung in neue Räume am Gymnasium Einwirkungen ausgesetzt gewesen ist, die als Dienstunfallereignis aufgefasst werden könnten“. Die Klägerin behauptet zwar, sie habe über einen Zeitraum von zwei bis drei Wochen fünf bis sechs Stunden täglich das Zubehör der Chemiesammlung aus Umzugskartons ausräumen, die Behältnisse säubern und in die dafür vorgesehenen Schränke einräumen müssen, wobei Chemikalienbehälter zum Teil noch mit Flüssigkeiten gefüllt sowie in den Kartons ausgelaufen gewesen seien und nicht alle Chemikalien gekennzeichnet gewesen seien, so dass sie unmittelbaren Kontakt zu verschiedenen Chemikalien gehabt habe. Aber diese „Einlassung wurde durch die angehörten Zeugen nicht nur nicht bestätigt, sondern widerlegt“:

  • Die Schulleiterin sagte, es seien keine Stoffe gelagert worden, die in Schulen nicht zulässig seien. Bereits vor dem Umzug seien alle kritischen Stoffe vom Fachbetreuer, dem Sicherheitsbeauftragten (vgl. Wilrich 2021) und einer externen Fachkraft (zu Fachkräften für Arbeitssicherheit vgl. Wilrich 2022a) auf der Basis der verbindlichen Negativliste fachgerecht entsorgt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Klägerin noch nicht am Gymnasium gewesen. Da keine Gefährdungsgrundlage durch unzulässige Stoffe vorhanden gewesen sei, seien auch Vorkehrungen wie Atemschutz oder Ähnliches nicht notwendig gewesen.
  • Der für die Durchführung des Umzugs zuständige Fachbetreuer sagte, anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung habe er die Chemikalien inventarisiert, alte Chemikalien, bei denen etwa die Gefäße beschädigt gewesen seien oder die nicht mehr genau identifiziert hätten werden können, über eine Entsorgungsfirma entsorgt und den Rest in einem Kellerraum im alten Trakt gelagert. Sie hätten an der Schule eine Inventarliste für die Chemikalien, die allerdings dauernd aktualisiert werde, so dass er nicht mehr genau sagen könne, welche Chemikalien damals vorhanden gewesen seien. Allerdings würden sie sich insoweit nach der sogenannten RISU-Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht richten (s. „Weitere Infos“, vgl. auch Wilrich 2017), die genau bestimme, welche Chemikalien für den Chemieunterricht vorgehalten werden dürfen. Dort gebe es auch eine Negativliste. Der Umzug selbst habe dann vor Schuljahresbeginn innerhalb eines Nachmittags stattgefunden. Es habe sich um eine konzertierte Aktion gehandelt, an der mehrere Lehrpersonen beteiligt gewesen seien. Hierbei sei er stets als Verantwortlicher anwesend gewesen und es sei zu keinen Zwischenfällen oder Unfällen oder etwa zu einem Bruch irgendwelcher Gefäße gekommen. Während des Umzugs habe er mit der Klägerin unten beim Aufladen auf die Tische gearbeitet. Sie sei eigentlich die gesamte Zeit in seiner Nähe gewesen.
  • Eine Chemielehrerin, die ebenfalls an dem Umzug teilnahm, sagte, die ganze Aktion sei vom Fachbetreuer sehr gut vorbereitet gewesen. An eine Verschmutzung, gar mit Bauschutt, könne sie sich nicht erinnern.
  • Das Verwaltungsgericht resümiert, „aus den übereinstimmenden und glaubhaften Zeugenaussagen, die neben der damaligen Schulleiterin von zwei FachkollegInnen der Klägerin stammen, lässt sich nur der Schluss ziehen, dass eine Intoxikation der Klägerin anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung in neue Räume am Gymnasium äußerst unwahrscheinlich, wenn nicht ausgeschlossen erscheint. Die von der Klägerin behauptete Situation mit ausgelaufenen Chemikalien und beschädigten und verschmutzten Verpackungen konnte keine der angehörten ZeugInnen bestätigen. Insbesondere haben die ZeugInnen nachvollziehbar angegeben, alte, unbrauchbare und beschädigte Chemikalien (Verpackungen) seien bereits ausgesondert und entsorgt worden, als die Klägerin der Schule noch gar nicht zugewiesen war. Die gesamte von der Klägerin geschilderte Situation ist auch deshalb völlig unglaubhaft, weil die Klägerin weder sofort noch zeitnah, sondern erst nach langer Zeit hiervon berichtet hat“.

    Im Hinblick auf alles weitere, was die Klägerin sonst noch vorträgt, „könnte die Erkrankung allenfalls darauf beruhen, dass die Klägerin über einen längeren Zeitraum im Schulgebäude des Gymnasiums Schadstoffbelastungen ausgesetzt war. Art. 46 Abs. 1 BayBeamtVG scheidet jedoch bei der Herleitung des Schadens aus schädlichen Dauereinwirkungen aus“ (Bayerischen Verwaltungsgerichtshof [BayVGH] München, Urteil v. 17.05.1995, Az. 3 B 94.3181).

    B. Keine Berufskrankheit

    Nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG setzt die Anerkennung einer Erkrankung i. S. d. Anlage 1 der Berufskrankheitenverordnung als Dienstunfall voraus, dass der Beamte nach „der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr einer solchen Krankheit besonders ausgesetzt (gewesen) ist“. Auch das sieht das Gericht nicht, denn:

    Es „kommt nicht auf den generellen Inhalt der Dienstaufgaben, sondern darauf an, ob die konkret ausgeübte dienstliche Verrichtung ihrer Art nach und im Besonderen nach den zur fraglichen Zeit tatsächlich bestehenden Verhältnissen und Begleitumständen die besondere Gefährdung mit sich gebracht hat. Diese besondere Gefährdung muss für die dienstliche Verrichtung typisch und in erheblich höherem Maße als bei der übrigen Bevölkerung vorhanden sein“. Nach dem Bundesverwaltungsgericht setzt die Parallelvorschrift des Bundes § 31 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG zwar nicht voraus, „dass die durch die Art der dienstlichen Verrichtung hervorgerufene Gefährdung generell den Dienstobliegenheiten anhaftet. Vielmehr genügt es, wenn die eintretende Gefährdung der konkreten dienstlichen Verrichtung ihrer Art nach eigentümlich ist, allerdings nur dann, wenn sich die Erkrankung als typische Folge des Dienstes darstellt; maßgebend kommt es darauf an, ob die von dem Beamten zum Zeitpunkt der Erkrankung ausgeübte dienstliche Tätigkeit erfahrungsgemäß eine hohe Wahrscheinlichkeit der Erkrankung gerade an dieser Krankheit in sich birgt“ (Bundesverwaltungsgericht [BVerwG], Beschluss v. 15.05.1996, Az. 2 B 106/95).

    „Indem sich der Gesetzgeber in Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG dafür entschieden hat, auf die Art der dienstlichen Verrichtung abzustellen, sind für die Frage, ob der Beamte der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, gerade nicht die sonstigen dienstlichen Bedingungen ausschlaggebend, unter denen die Tätigkeit verrichtet wird. Zu diesen sonstigen dienstlichen Bedingungen zählt auch die Beschaffenheit der Diensträume bzw. hier des Schulgebäudes. Eine andere Interpretation der Vorschrift würde zur unzulässigen Ersetzung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der ‚Art der dienstlichen Verrichtung‘ etwa durch das Tatbestandsmerkmal ‚dienstliche Verrichtung unter besonderen räumlichen Bedingungen‘ führen. Die besondere Dienstbezogenheit der Erkrankung nach Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG begrenzt den Dienstunfallschutz wesentlich. Für die spezifische Dienstbezogenheit genügt es nicht, dass der Beamte nur ‚in Ausübung oder infolge‘ des Dienstes erkrankt. Greift der eng umgrenzte Bereich des Art. 46 Abs. 3 BayBeamtVG tatbestandlich nicht ein, kommt Dienstunfallfürsorge selbst dann nicht in Betracht, wenn die gesundheitsschädigende Dauereinwirkung der dienstlichen Sphäre entstammt. So ist nicht ersichtlich, dass Lehrer aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt sind“ (OVG NRW Münster, Beschluss v. 16.12.2008, Az. 21 A 2244/07).

    „Dies gilt auch für Chemielehrer im Hinblick auf die von ihnen im Unterricht eingesetzten Stoffe. Soweit die Klägerin sich auf die BK Nrn. 1303 und 1304 beruft, bezieht sie sich darauf, dass in ihrer DNA am 16.04.2011 die Substanzen Resocinol (Anm. d. Verf.: gemeint ist wohl „Resorcinol“), 2,4-Diaminophenol sowie Octoxynol gefunden worden seien. Sie hat allerdings nicht vorgetragen, dass es sich bei diesen Stoffen um solche handelt, mit denen sie als Chemielehrerin Umgang hatte; dass sie diese Stoffe im Zusammenhang ihrer Lehrtätigkeit aufgenommen hat, ist daher rein spekulativ; auch die Klägerin selbst hat wiederholt erklärt, es sei nicht mehr nachzuvollziehen, welchen Expositionen sie im Gymnasium ausgesetzt gewesen sei. Der Fachbetreuer hat hierzu ausgeführt, es handele sich bei diesen Stoffen nicht um Stoffe, die im Chemieunterricht Verwendung finden würden. Dies richte sich nach der RISU-Richtlinie (Anm. der Redaktion: RISU = „Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinbildenden Schulen“). Die Klägerin hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass sie unter Verstoß gegen diese Richtlinien gearbeitet hat“.

  • Die Schulleiterin bestätigte zwar „die fehlende Funktionsfähigkeit der Abzugsschränke in den neuen Chemieräumen“ und dass „insoweit Nachbesserungen notwendig wurden“. Aber „es gibt keinen nachprüfbaren Hinweis darauf, dass gerade die Klägerin in ihrer Lehrtätigkeit von dieser fehlenden Funktionsfähigkeit überhaupt betroffen und schädlichen Einwirkungen ausgesetzt gewesen wäre. Wäre es tatsächlich zu einem entsprechenden Vorfall gekommen, wäre von der Klägerin als Chemielehrerin eine nachvollziehbare Schilderung der Ereignisse zu erwarten gewesen“.
  • Zeuginnen und Zeugen bestätigen zwar „Ausdünstungen der in die neuen Funktionsräume eingebauten Verdunklungsrollos“ und „eine erhebliche Geruchsbelästigung, die wohl auch noch immer anhält“. Aber „da es sich hierbei um die sonstigen dienstlichen Bedingungen handelt, die gerade nicht zu der Anerkennung einer Berufskrankheit führen können“ (BayVGH München, Urteil v. 17.05.1995, Az. 3 B 94.3181), erübrigen sich insoweit weitere Ermittlungen. Auch die Zeuginnen und Zeugen konnten von keinen (weiteren) Erkrankungen berichten, obwohl die Rollos nach wie vor eingebaut sind. Entsprechendes gilt auch für sonstige Baustoffe, die bei der Neuerrichtung der Funktionsräume des Gymnasiums eventuell Verwendung gefunden haben könnten.
  • Obwohl „bereits die spezifische Dienstbezogenheit zu verneinen war“, betont das Gericht noch die „grundsätzliche Verneinung“ einer Berufskrankheit für das bei der Klägerin festgestellte Multiple Chemical Sensitivity Syndrome (MCS) in der Rechtsprechung (BayLSG, Urteil v. 01.02.2012 (Az. L 18 U 165/08)). Das Gericht erwähnt auch noch zwei weitere Voraussetzungen der Anerkennung als Dienstunfall:

  • einen „spezifischen Kausalzusammenhang zwischen der Erkrankung und den Raumluftbedingungen im Schulgebäude“ und
  • keine „sogenannte Gelegenheitsursache hinsichtlich etwaiger anlagebedingten Vorerkrankungen der Klägerin“.
  • Die Klägerin warf ihrem Dienstherrn noch „Verschulden an ihrer Erkrankung“ vor. Aber das Gericht betonte, Schuld „erlangt im Zusammenhang mit der angestrebten Anerkennung als Dienstunfall keine Bedeutung. Diese Frage stellte sich nur bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn“ (zu Verantwortlichkeiten und Haftungsvoraussetzungen s. Wilrich 2022b).

    Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Literatur

    Wilrich T: Arbeitsschutzverantwortung für Sicherheitsbeauftragte: Bestellung, Rechtsstellung, Pflichten und Haftung als Vertrauenspersonen und Beschäftigte. Grundwissen Arbeitssicherheit, Führungspflichten und Unternehmensorganisation. Berlin: VDE-Verlag, 2021.

    Wilrich T: Verantwortung und Haftung der Sicherheitsingenieure: Unterstützungs-, Beratungs-, Berichts-, Prüfungs-, Warn- und Sorgfaltspflichten der Fachkräfte für Arbeitssicherheit als Stabsstelle und Unternehmerpflichten in der Linie – mit 15 Gerichtsurteilen und Strafverfahren zu Fahrlässigkeit und Schuld nach Arbeitsunfällen. Berlin: VDE Verlag, 2022a.

    Wilrich T: Die rechtliche Bedeutung technischer Normen als Sicherheitsmaßstab – mit 33 Gerichtsurteilen zu anerkannten Regeln und Stand der Technik, Produktsicherheitsrecht und Verkehrssicherungspflichten. Berlin: Beuth, 2017.

    Wilrich T: Technik-Verantwortung – Sicherheitspflichten der Ingenieure, Meister und Fachkräfte und Organisation und Aufsicht durch Management und Führungskräfte. Berlin: VDE Verlag, 2022b.

    doi:10.17147/asu-1-233036

    Weitere Infos

    Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht (RiSU) – Empfehlung der Kultusministerkonferenz

    https://www.kmk.org/service/servicebereich-schule/sicherheit-im-unterricht.html

    Kernaussagen

  • Dienstunfälle sind nur „plötzliche Ereignisse“ und nicht „Dauereinwirkung“.
  • VG: Nach Zeugenbefragungen erscheine eine Intoxikation der Klägerin anlässlich des Umzugs der Chemiesammlung in neue Räume äußerst unwahrscheinlich.
  • Berufskrank kann nur werden, wer nach der „konkreten Art der dienstlichen Verrichtung“ der Gefahr einer Krankheit „besonders ausgesetzt ist“; auf die „Beschaffenheit der Diensträume“ kommt es nicht an.
  • VG: Lehrer seien nicht aufgrund der Art ihrer dienstlichen Tätigkeit in erheblich höherem ­Maße als die übrige Bevölkerung der Gefahr von Erkrankungen aufgrund des Aufenthaltes in schadstoffbelasteten Räumen ausgesetzt; dies gelte auch für Chemielehrer im Hinblick auf die von ihnen im Unterricht eingesetzten Stoffe.
  • VG: Die Chemielehrerin habe nicht vorgetragen, dass sie „Umgang“ mit den Stoffen hatte, die in ihrer DNA festgestellt wurden.
  • Info

    Bayerisches Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG)

    Art. 46 Dienstunfall

    (1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich ­bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. …

    (3) Als Dienstunfall gilt auch die Erkrankung an einer in Anlage 1 der Berufskrankheiten-­Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge­nannten Krankheit, wenn der Beamte oder die Beamtin nach der Art seiner oder ihrer dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung besonders ausgesetzt war, es sei denn, dass der Beamte oder die Beamtin sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. …

    Info

    Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) – Anlage 1

    1 Durch chemische Einwirkungen verursachte Krankheiten

    13 Lösemittel, Schädlingsbekämpfungsmittel (Pestizide) und sonstige chemische Stoffe

    1303 Erkrankungen durch Benzol, seine Homologe oder durch Styrol

    1304 Erkrankungen durch Nitro- oder Aminoverbindungen des Benzols oder seiner Homologe oder ihrer Abkömmlinge

    1317 Polyneuropathie oder Enzephalopathie durch organische Lösungsmittel oder deren ­Gemische

    Kontakt

    Prof. Dr. Thomas Wilrich
    Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen der Hochschule München; Lothstraße 64; 8335 München

    Foto: privat

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