Ziele des BEM
Mit § 84 II SGB IX verfolgt der Gesetzgeber präventive und rehabilitative Ziele. Die gesetzliche Verpflichtung zum Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) installiert für Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Art Frühwarnsystem gegen arbeitsplatzgefährdenden Leistungswandel. Nach dem Motto „Rehabilitation statt Kündigung“ soll möglichst frühzeitig die Suche nach einvernehmlichen Problemlösungen zur nachhaltigen Überwindung von Arbeitsunfähigkeit, Vermeidung erneuter Krankheitszeiten und dauerhaften Sicherung der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers initiiert werden. Die Suche beschränkt sich nicht auf arbeits- oder berufsbedingte Erkrankungen, sondern umfasst möglichst alles, was Fehlzeiten verringern, Arbeitszufriedenheit steigern sowie ein positives Betriebs- und Leistungsklima fördern kann1.
Verfahrenspflicht des Arbeitgebers
Die Rechtspflicht zur Einleitung des BEM aus § 84 II SGB IX obliegt dem Arbeitgeber gegenüber allen Beschäftigten2 – auch im Kleinbetrieb, bei Befristungen und in der Probe- oder Wartezeit3 – sobald ein Mitarbeiter innerhalb von 12 Monaten länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt ist. Der Arbeitgeber hat mithin fortlaufend für den jeweils zurückliegen Jahreszeitraum zu prüfen, ob sich aus Kurzerkrankungen und/oder einer längeren Krankheitsphase eine sechswöchige krankheitsbedingte Abwesenheit errechnet. Sind diese Rahmenbedingungen erfüllt, ist dem Beschäftigten die Durchführung des BEM konkret anzubieten, was zunächst eine Belehrung des Betroffenen zu den Zielen des BEM und zu Art und Umfang der hierzu erhobenen und verwendeten Daten erfordert4. Der Arbeitgeber ist zu dieser Initiative auch dann verpflichtet, wenn keine betriebliche Interessenvertretung i.S.d. § 93 SGB IX gebildet ist5.
Die Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, der das Unternehmen in vielfältiger Form gerecht werden kann, z. B. mittels einzelfallbezogener Regelungsabrede mit dem Betriebsrat, standardisiertem Vorgehen auf der Basis einer Betriebsvereinbarung nach § 77 BetrVG, durch ein betriebseigenes Integrationsteam oder einen externen Eingliederungsmanager. Fehlt dem Arbeitgeber entsprechender Sachverstand, so bedarf es der Einschaltung externen Sachverstands6.
Die leider noch weit verbreitete Praxis, die Problematik in einem Krankenrückkehrergespräch zu erörtern, genügt nicht den Mindestanforderungen des BAG7 an ein sachgerechtes BEM. Das Krankenrückehrergespräch ist nicht freiwillig, sondern folgt den Regeln des Direktionsrechts. Es wird vom Vorgesetzten durchgeführt und oft fehlt es an der Teilnahme des Betriebsrats. Die Datenschutzobliegenheiten des BEM bleiben unbeachtet. Vor allem aber kommt das Rückkehrergespräch regelmäßig zu spät.
Unverzüglich nach Erreichen der 6-Wochen-Frist soll mit Kontaktaufnahme zum Arbeitnehmer das BEM eingeleitet werden8. Die Zeitplanung des weiteren Verfahrens ist – abhängig von Art der Erkrankung und Genesungsstand – abzustimmen. Die Eingliederungsphase des BEM sollte beginnen, wenn erste Absprachen oder Maßnahmen zur Vorbereitung der Wiedereingliederung möglich erscheinen. Für Arbeitgeber und Erkrankten ist es gleichermaßen wichtig, möglichst frühzeitig Klarheit über den weiteren Weg zu Gesundheit und Wiedereinsatz zu gewinnen. Die Transparenz des Verfahrens schafft wechselseitiges Vertrauen in den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. Sie bedingt beiderseitig einen Perspektivenwechsel von der Defizitbetrachtung zur Mobilisierung von Chancen und Möglichkeiten.
Individueller Rechtsanspruch auf BEM
Für Beschäftigte ist die Mitwirkung absolut freiwillig. Auf diese Freiwilligkeit ist der Arbeitnehmer im Informationsgespräch hinweisen9. Die Freiwilligkeit beinhaltet, dass der Betroffene ein begonnenes Verfahren jederzeit beenden bzw. trotz anfänglicher Verneinung die Zustimmung zu einem späteren Zeitpunkt bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses10 nachholen kann. Dementsprechend greift bei Verweigerung der Zustimmung ein Benachteiligungsverbot11, das den Arbeitnehmer indes nicht vor den faktischen Nachteilen verspäteter Maßnahmen oder versäumter Chancen schützen kann.
Bietet der Arbeitgeber das BEM nicht oder nicht rechtzeitig an, hat der Arbeitnehmer ein einklagbares Antragsrecht12. Ist das Unternehmen mitbestimmt und/oder besteht eine Schwerbehindertenvertretung hat der Mitarbeiter gem. § 84 II S. 6 SGB IX das Recht, von diesen Institutionen die Durchsetzung der vom Arbeitgeber geschuldete Verfahrenseinleitung zu verlangen. Denn sie sind nach allgemeiner Auffassung13 berechtigt, den Anspruch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend zu machen. Wegen der Zeitgebundenheit der Erfolgskriterien und dem präventiven Beschleunigungsgebot sollte im Streitgefalle stets der Weg über die einstweilige Verfügung nach § 85 II ArbGG gewählt werden.
Mitwirkende
Neben dem Betroffenen sind gem. § 84 II S. 1 SGB IX ein Arbeitgebervertreter sowie ein Betriebsrat14 geborene Mitglieder des BEM-Teams und im Falle der Schwerbehinderung des Betroffenen zusätzlich ein Mitglied der Schwerbehindertenvertretung. Je nach Sachlage ist das Hinzuziehen weiterer betrieblicher Partner – insbesondere des Betriebsarztes, der Sicherheitsfachkraft oder des Vorgesetzen – sinnvoll. Auch Externe wie beispielsweise der Technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft, das Integrationsamt oder ein auch erfahrener Eingliederungsmanager können (fachliche und/oder finanzielle) Unterstützung geben.
Organisation des Suchprozesses und der Maßnahmen
§ 84 II SGB IX beschreibt Verfahren, Beteiligte und Ziele des BEM. Der Klärungsprozess als solcher ist nicht formalisiert, sondern lässt den Beteiligten jeden denkbaren Spielraum zur individuellen Verfahrensgestaltung, um aufwandsarme und effektive Einpassung in die jeweilige Unternehmensstruktur sowie jedwede zielführende Möglichkeit zu gestatten15. Mindestens sind die von den Teilnehmern – besonders dem Betroffenen – eingebrachten Vorschläge sachlich so umfassend zu erörtern, dass keine vernünftigerweise in Betracht zu ziehende Anpassungsmöglichkeit ausgeschlossen bleibt16.
Das BEM umfasst alle Aktivitäten, Maßnahmen und Leistungen, die im Einzelfall zur Überwindung oder Vermeidung erneuter Arbeitsunfähigkeit erforderlich sind. Es ist eine systematische Vorgehensweise (vgl. abgebildetes Prozessschema) zu empfehlen, die den Notwendigkeiten des Einzelfalls flexibel anzupassen ist.
Als Maßnahmen im Rahmen des BEM kommt eine nahezu unbegrenzte Vielzahl von Aktivitäten einschließlich sämtlicher Leistungsmodule des SGB IX – je nach Bedarf und beteiligten Kostenträgern einzeln oder kombiniert – in Betracht:
- Veränderung der Arbeitsorganisation,
- ergonomische Verbesserung oder technische Umrüstung des Arbeitsplatzes,
- Umsetzung innerhalb des Betriebes (ggf. Arbeitsplatz durch Umsetzung frei machen)17,
- einvernehmliche Änderung des Arbeitsvertrages zur Aufgabenstellung oder Arbeitszeit,
- (tätigkeitsorientierte) medizinische Rehabilitation, ambulant oder stationär, Physiotherapie, Rückenschule, Psychosoziale Betreuung usw.,
- Arbeitsversuch unter vereinbarten Bedingungen, Belastungserprobung,
- stufenweise Wiedereingliederung18,
- (vorübergehende) Arbeitsassistenz,
- Vermittlung zusätzlicher Beratungs- und Betreuungsangebote, Konfliktmanagement,
- Weiterbildung, Qualifizierungsmaßnahmen,
- Schaffung eines veränderten oder neuen Arbeitsplatzes,
- Neuorientierung, Unterstützung und Begleitung eines Arbeitsplatzwechsels19.
Eine Maßnahme, die geeignet erscheint oder auf die sich die Teilnehmer eines BEM als zielführend verständigt haben, hat der Arbeitgeber umzusetzen. Denn die krankheitsbedingte Kündigung würde in diesem Fall eben nicht die letzte der möglichen Antworten auf die personenbedingte Vertragsstörung sein20.
Controlling und Dokumentation
Zur qualitativen Absicherung der Maßnahmen ist ein verbindliches Controlling z. B. durch feste Rückmeldungszeitpunkte zum Eingliederungsfortschritt zu vereinbaren. Liegen die Zwischenergebnisse nicht im Zielkorridor, sollten unverzüglich aufgetretene Probleme zur Fortschreibung, Nachbesserung oder vorzeitigen Beendigung der Maßnahmen erörtert werden.
Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung zum BEM, hat er in seinem eigenen Interesse zielführend mitzuwirken. Dazu kann auch die Notwendigkeit gehören, besonders schützenswerte Gesundheitsdaten oder private Persönlichkeitsdetails zu offenbaren. Unabdingbar ist daher ein gesichert vertraulicher Umgang mit den BEM-Daten, die anderweitig keine Verwendung finden dürfen21. Liegt hierzu keine Betriebsvereinbarung vor, sind in einer Datenschutzvereinbarung mit dem Betroffenen Datenflussprinzipien und Dokumentationsgrundsätze zu vereinbaren. Dabei ist durch eine gesonderte BEM-Akte sicherzustellen, dass die erhobenen Gesundheitsunterlagen nicht allgemeiner Bestandteil der Personalakte werden22. Die BEM-Akte ist von der Personalakte getrennt aufzubewahren und kann z. B. beim Eingliederungsmanager bis zur Vernichtung oder Aushändigung an den Betroffenen verbleiben.
Gibt der Arbeitgeber seine Zustimmung zum BEM, hat er in seinem eigenen Interesse zielführend mitzuwirken
Die Beteiligten des Verfahrens sind, soweit für die entsprechende Berufsgruppe nicht ohnehin gesetzliche Verschwiegenheitspflichten23 bestehen, bzgl. personenbezogener Daten und Informationen gesondert zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Dem berechtigten Anliegen des Arbeitgebers nach Dokumentation seines ordnungsgemäßen BEM-Verfahrens kann durch – vom Betroffenen vor Weitergabe freizugebende – Ergebnisprotokolle ausreichend Rechnung getragen werden. In die Personalakte gehören daneben lediglich folgende Einträge: Einladungsschreiben, Zustimmung oder Ablehnung des Mitarbeiters, durchgeführte Maßnahmen sowie Beendigungszeitpunkt und Ergebnis des BEM-Verfahrens.
Konsequenzen des unterlassenen oder unzureichenden BEM
Die Missachtung der Rechtspflicht zum BEM scheint auf den ersten Blick sanktionslos zu bleiben. Das ist nur insoweit korrekt, wie das Arbeitsverhältnis nicht gefährdet wird. Beabsichtigt der Arbeitgeber indes in der Folge eine Kündigung des Arbeitsvertrages, so läuft er Gefahr, dass seine personenbedingte, ggf. auch eine betriebsbedingte24, Kündigung vor dem Arbeitsgericht wegen veränderter Darlegungslast- und Beweislast keinen Bestand hat. Denn er würde in diesem Falle nur obsiegen, falls er zur Überzeugung des Gerichtes detailliert belegen könnte, dass auch BEM-Maßnahmen einschließlich etwaiger Anpassung des Arbeitsplatzes oder einer Umsetzung die Kündigung nicht hätten verhindern können25. Misslänge dem Arbeitgeber der Nachweis, müsste er zudem mit Schadensersatzforderungen wegen seines Pflichtversäumnisses rechnen26.
Fußnoten
- Vgl. Fabricius in jurisPK, § 84 SGB IX, Rn. 29. BEM kann z. B. auch umfassen: private Belastungen, die leistungsbegrenzend auf den Arbeitsverhältnis einwirken, Störungen des Betriebsklimas, Mobbing, Bossing oder Fragen der Ablauforganisation bzw. Arbeitsplatzgestaltung, Bedarf an Arbeitsmitteln oder Weiterbildung.
- Nicht nur gegenüber Schwerbehinderten oder Gleichgestellten, BAG Urteil vom 12. 07. 2007 – 2 AZR 716/06
- Das Gesetz trifft hier keine Differenzierung, so dass trotz evtl. arbeitsrechtl. Folgenlosigkeit des Verstoßes die Rechtspflicht fortbesteht, vgl. dazu Shafai/Ramm in Rehabilitations- und Teilhaberecht, Diskussionsforum B, Nr. 11/2010 mwN. Auch im Kleinbetrieb kann sich eine Kündigung nach § 242 BGB als gewillkürtes Verhalten darstellen, LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17. 11. 2005 – 4 Sa 328/05.
- § 84 II 3 SGB IX; andernfalls kann sich der AG nicht auf die Verweigerung der Zustimmung berufen, BAG Urteil vom 24. 03. 2011 – 2 AZR 170/10
- BAG Urteil vom 30. 09. 2010 – 2 AZR 88/09
- LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01. 01. 2010 – 10 Sa 2071/09
- Vgl. BAG, Urteil vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 400/08; s. hierzu auch Abschnitt „Konsequenzen des unterlassenen oder unzureichenden BEM“.
- Neumann in Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, § 84, Rn. 13
- Siehe oben und Fußnote 4
- Gutzeit in BeckOK, § 84 SGB IX, Rn. 8 mwN.
- Vgl. § 612a BGB
- streitig, vgl. aber Rechtsprechung zum individuellen Rechts- anspruch auf Gefährdungsbeurteilung: BAG Urteil vom 12. 08. 2008 – 9 AZR 1117/06
- Kohte in KSW, Kommentar zum Sozialrecht, § 84 SGB IX, Rn. 38
- Der Betroffene kann die Durchführung ohne Betriebsrat verlangen, vgl. Gutzeit in BeckOK, § 84 SGB IX, Rn. 7
- BAG Urteil vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 198/09
- BAG Urteil vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 400/08
- In die Prüfung sind grundsätzlich auch besetzte Arbeitsplätze einzubeziehen, LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 04. 01. 2010 – 10 Sa 2071/09, BAG Urteil vom 23. 04. 2008 – 2 AZR 1012/06. Ibs. bei einem Schwerbehinderten kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, einen leidensgerechten Arbeitsplatz durch Umsetzung im Rahmen des Direktionsrechts frei zu machen, BAG Urteil vom 19. 05. 2010 – 5 AZR 162/09.
- Entgegen früherer Rechtsprechung ist der AG zur Durchführung einer ärztlich empfohlenen stufenweisen WE verpflichtet, LAG Hamm Urteil vom 04. 07. 2011 – 8 Sa 726/11. Zudem erschöpft sich das BEM nicht in der Bereitschaft des AG, eine stufenweise WE zuzulassen. Die stuf. WE ist nicht das BEM, sondern vielmehr nur eine Maßnahme im Rahmen des BEM, deren Erfolg häufig erst durch die Steuerungsleistung des BEM und Begleitmaßnahmen gesichert wird.
- Sind nach Prüfung aller Alternativen und Vorschläge des Betroffenen keine realisierbaren Beschäftigungsmöglichkeiten darstellbar, muss das BEM nicht beendet werden. Die danach nicht mehr vermeidbare Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann einvernehmlich in ein Ausgliederungsmanagement übergeleitet werden. Die gefundene Vertrauensbasis ist ein guter Rahmen, anstehende Fragen einvernehmlich zu regeln z. B. zu Terminen, Urlaubsabgeltung, Zeugnis, etwaigen Startverbesserungen zur Reintegration an dritter Stelle (Weiterbildung, Rehabilitationsdienst) mit oder ohne Anrechnung auf mögliche Abfindungsansprüche.
- BAG Urteil vom 10. 12. 2009 – 2 AZR 198/09, s. auch Fußnote 16 und die Ausführungen zu Konsequenzen.
- s. §§ 14 und 39 BDSG
- Vgl. BAG Urteil vom 12.09.2006 – 9 AZR 2007/06
- Vgl. § 203 StGB
- LAG Brandenburg Berlin Urteil vom 04.01.20120 – 10 Sa 2071/09
- Ständige Rspr: BAG Urteil vom 12.07.2007 – 2 AZR 716/06 und vom 10.12.2009 – 2 AZR 400/08 mwN; zum Umfang der Prüf- und Darlegungspflicht vgl. LAG Köln Urteil vom 13.04.2012 – 5Sa 551/11 mwN und LAG Hessen Urteil vom 19.03.2012 – 17 Sa 518/11.
- LAG Hamm Urteil vom 04.07.2011 – 8 Sa 726/11, dort auch zum Annahmeverzugslohn gem. § 615 BGB