Grünes Licht für Vorschläge von DGAUM und BARMER
Im März 2016 hat die DGAUM zur Umsetzung des im Juli 2015 in Kraft getretenen „Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention“, kurz Präventionsgesetz, einen Kooperationsvertrag mit dem Krankenversicherungsunternehmen BARMER geschlossen. Mit dem Präventionsgesetz sind Arbeitsmediziner und Betriebsärzte auch im SGB V wichtige Akteure im Feld der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention geworden.
Ein wichtiger Bestandteil des Präventionsgesetzes ist die Versorgung mit Schutzimpfungen auch durch Betriebsärzte. Ziel ist es, den Impfschutz in der Bevölkerung nachhaltig zu verbessern und gerade das Setting Arbeitsplatz dafür zu nutzen. Das Impfen ist zwar mit § 132e im SGB V als Aufgabe im Betrieb gesetzlich festgeschrieben, allerdings ohne Angaben, wie dies zwischen den unterschiedlichen Akteuren, also Betriebsärzten, Krankenkassen oder Unternehmen, geregelt werden soll. Im Rahmen der Kooperation mit BARMER arbeitet die DGAUM derzeit intensiv an einem bundesweit geltenden Vertragswerk zur Regelung dieser wichtigen Anforderung aus dem Präventionsgesetz. Nun ist ein Durchbruch gelungen und die Kooperationspartner DGAUM Und BARMER haben grünes Licht aus dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) sowie dem die Rechtsaufsicht führenden Bundesversicherungsamt (BVA) für die Ausformulierung und Gestaltung eines Vertragswerkes erhalten, das sowohl von allen gesetzlichen Krankenkassen genutzt werden kann als auch allen Ärzten offen stehen wird, die eine Befähigung zum Impfen vorweisen können: Fachärzte für Arbeitsmedizin sowie Fachärzte mit der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ genauso wie Vertragsärzte.
Diese Bemühungen von DGAUM und BARMER sind in einem komplexen rechtlichen Umfeld zu sehen: Für die gesetzliche Krankenversicherung regelt das SGB V die Rahmenbedingungen für die primäre Prävention der Versicherten durch Schutzimpfungen. Diese gehören zu den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenkassen. Insofern ist der damit verbundene Sicherstellungsauftrag dort ebenfalls geregelt. Im SGB V ist weiterhin vorgesehen, dass die medizinische Versorgung außerhalb der vertragsärztlichen Tätigkeit auf der Grundlage von Selektivverträgen organisiert wird. Dort können Leistungserbringer ihre Leistungen ausschließlich direkt mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen. Insbesondere für Betriebsärzte stellt dies bisher ein erhebliches Problem dar, da diese zumeist nicht über die für eine solche Direktabrechnung erforderlichen Kapazitäten zur ordnungsgemäßen Datenverarbeitung verfügen. Für eine wirtschaftlich effiziente Abrechnung wäre die Einschaltung einer privat-rechtlich organisierten Abrechnungsstelle erforderlich. Dies ist aber im Moment wegen einer bestehenden Gesetzeslücke noch ausgeschlossen. Gestützt auf Rechtsgutachten hatte die DGAUM deshalb bereits im Spätsommer gegenüber dem BMG zur Umsetzung des Impfens im Betrieb eine notwendige Gesetzesergänzung im SGB V angeregt: § 132e ist zwingend in die datenschutzrechtliche Ermächtigungsgrundlage von § 295a SGB V aufzunehmen. Denn dort ist die Abrechnung u. a. von ärztlichen Leistungen in der sog. Besonderen Versorgung durch externe Leistungsanbieter geregelt.
Mit der von der DGAUM angemahnten Gesetzesänderung im SGB V könnte diese hinderliche Gesetzeslücke allerdings geschlossen werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist die Einbeziehung der Betriebsärzte in entsprechende Selektivverträge zur Regelung des Impfens im Betrieb bislang wenig erfolgreich gewesen. Die uns bekannten Vertragsmodelle haben für dieses Problem bisher noch keine Lösung gefunden und setzen auf den Weg der Direktabrechnung zwischen den die Impfleistung erbringenden Betriebsärzten und den gesetzlichen Krankenkassen. Dies ist kontraproduktiv für die Durchsetzung und den Erfolg der gesundheitlichen Prävention durch Impfungen. Nur mit einem flächendeckenden und praktikablen Prozess kann man das Ziel einer nachhaltigen Verbesserung des Impfschutzes in der Bevölkerung erreichen.
In dem Bemühen, eine Lösung für das Thema Schutzimpfungen durch Betriebsärzte zu finden, arbeitet die DGAUM nicht nur in den mit diesem Thema befassten einschlägigen politischen Gremien und Organisationen mit, sondern hat seit Sommer letzten Jahres ebenfalls mit dem Dienstleistungsunternehmen VSA eine Kooperation geschlossen. VSA ist u. a. im Feld von Abrechnungen für Ärzte und Apotheken aktiv.
Gegenüber dem BMG haben die Kooperationspartner DGAUM und BARMER in den letzten Monaten zudem einen alternativen Weg ausgearbeitet und vorgeschlagen, Regelungen von § 132e mit Vorgaben aus § 140a SGB V zusammenzuführen. In intensiven Gesprächen ist es nun gelungen, die Ansprechpartner beim BMG und beim BVA von dem Lösungsansatz der Kooperationspartner DGAUM und BARMER zu überzeugen, so dass nun die Ausarbeitung des konkreten Vertragswerkes erfolgen kann. Damit wird dann eine Vertragslösung zur Verfügung stehen, die allen gesetzlichen Krankenkassen zu Gute kommen kann, solange die Gesetzeslücke im SGB V besteht.
Die inzwischen fast 20 Monate währende Arbeitszeit an diesem Vorhaben zeigt, welch langen Atmen man braucht, um das Präventionsgesetz und die damit verbundenen Ziele in der Praxis umzusetzen. Dennoch meinen wir, dass unsere Bemühungen wichtig sind: Wir können der Arbeitsmedizin als Fachgebiet und den Betriebsärzten als wichtigen Akteuren im Feld des Arbeitsschutzes und der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention damit zusätzlich Statur und Stimme in diesem öffentlichen politischen Diskurs geben.
Dr. phil. Thomas Nesseler
Hauptgeschäftsführer DGAUM