Der Präsident der DGAUM, Professor Hans Dexler, vertritt in der Anhörung das Fachgebiet Arbeitsmedizin. In seiner Stellungnahme macht er deutlich, dass die Fachgesellschaft uneingeschränkt zum Präventionsgesetz und der Umsetzung der bereits bestehenden gesetzlichen Vorgaben steht, ganz unabhängig davon, ob man für oder gegen eine Impfpflicht ist. Objektiv stellt der Arbeitsplatz das größte Präventionssetting in unserer Gesellschaft dar, das es zu nutzen gilt.
Insbesondere mit Paragraf § 132e SGB V (Schutzimpfungen) besteht im Gesetz (SGB V) ein eindeutiger Versorgungsauftrag für die Betriebsärzte und die Krankenkassen. Dieser ist, nach Aussage von Hans Drexler, nicht ins Belieben gestellt. Deshalb hat die DGAUM als bisher einziger Akteur im Feld der Arbeitsmedizin die ersten Verträge zur Regelung von Schutzimpfungen durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz abgeschlossen und auch ein leistungsfähiges, datengestütztes Abrechnungssystem „DGAUM-Selekt“ etabliert. Die Verträge der DGAUM mit den Unternehmen der GKV sind ebenfalls offen für Ärzte im Öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD), da diese wie Betriebsärzte über keine Kassenzulassung verfügen, aber teilweise am Arbeitsplatz impfen.
Darüber hinaus berichtet Professor Drexler den Mitgliedern im Gesundheitsausschuss über die bisherigen Erfahrungen der DGAUM bei den Verhandlungen mit den Krankenkassen zum Abschluss von Impfverträgen: Viele Krankenkassen wollen entweder mit Betriebsärzten überhaupt keine Verträge schließen, da die rechtliche Stellung der DGAUM als Gemeinschaft von Betriebsärzten in Frage gestellt wird, oder spielen sehr auf Zeit.
Die DGAUM hat deshalb den Ordnungsrahmen sowie die Verfahrenswege in der Umsetzung des Versorgungsauftrages nach den §§ 132e/f SGB V nochmals rechtlich prüfen lassen. Das Ergebnis lautet: Es sind gesetzgeberische Klarstellungen notwendig, wenn der Versorgungsauftrag der Betriebsärzte erfolgreich in der Praxis umgesetzt werden soll. Daher adressiert der Präsident der DGAUM folgende Forderungen an die Abgeordneten des Deutschen Bundestages:
1. Die Definition der Leistungserbringer im Sinne der §§ 132e und 132f SGB V: Hierunter sollten sowohl Gemeinschaften von Betriebsärzten fallen wie die DGAUM, die als Managementgesellschaft die betriebsärztliche Versorgung organisieren können, als auch Unternehmen, die im Rahmen ihres arbeitsmedizinischen Dienstes angestellte Betriebsärzte beschäftigen.
2. Die Zulässigkeit des Abschlusses von Verträgen nach § 132e und 132f SGB V auch durch Managementgesellschaften wie etwa die DGAUM.
3. Die Berechtigung der Managementgesellschaften, für Betriebsärzte oder arbeitsmedizinische Dienste, Abrechnungsdaten im Sinne des § 295a SGB V zu verarbeiten oder diese durch eine Abrechnungsstelle verarbeiten zu lassen.
4. Die Vereinfachung von und Fristenverkürzungen für Schiedsverfahren bei Nichtzustandekommen eines Vertrages nach § 132e/§ 132f SGB V.
Die detaillierte Stellungnahme der DGAUM finden Sie unter: www.dgaum.de/kommunikation/stellungnahmen/
Weitere Informationen zur „Anhörung zu einer Impfpflicht zum Schutz vor Masern“ finden Sie unter: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2019/kw43-pa-gesundheit-masern-661562