Nach § 203 Strafgesetzbuch (StGB), § 8 Abs. 1
Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und § 9 Berufsordnung
für Ärzte (BO-Ä) der jeweils zuständigen
Landesärztekammer unterliegen jeder
Arzt und das medizinische Hilfspersonal unter
Strafandrohung der ärztlichen Schweigepflicht.
Personenbezogene Daten, die dem
Sozialgeheimnis unterliegen (vgl. auch Bundesdatenschutzgesetz),
dürfen nur unter
bestimmten strengen, rechtlich geregelten
Auflagen Dritten (z. B. Arbeitgeber, Aufsichtsbehörden
oder sonstigen Dritten) offenbart
werden. Allerdings gibt es eine Fülle von Mitteilungs-,
Melde- und Auskunftspflichten des
Arztes, wodurch die Schweigepflicht eingeschränkt
wird.