Pflichten für Unternehmen
Zentrale Vorschrift für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ist die Gefahrstoffverordnung. Sie legt wesentliche Pflichten für Arbeitgeber fest: Gefährdungsbeurteilung, Substitutionsprüfung, Schutzmaßnahmen festlegen und umsetzen, Erstellen von Betriebsanweisungen, Unterweisung der Beschäftigten und Dokumentation. Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe konkretisieren die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung. Neben der TRGS 600 „Substitution“ wurde nun auch die TRGS 510 überarbeitet.
Neue TRGS 510
Seit Februar 2021 gilt die neue TRGS 510 für das Lagern von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern wie Kanistern, Fässern oder Druckbehältern für Gase. Die Technische Regel wurde mit dem Ziel möglichst klarer und einfacher Formulierungen überarbeitet. Dabei wurden auch die Hinweise von Anwendern an den Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) berücksichtigt.
Wesentliche Änderungen
Die TRGS 510 ist nun in 13 Kapitel und 2 Anhänge gegliedert. Sie ist modular aufgebaut: Allgemeine Maßnahmen für Kleinmengen regelt Abschnitt 4. Dabei sind Kleinmengen „die maximal erlaubten Mengen an Gefahrstoffen, für die die Einhaltung der allgemeinen Maßnahmen nach Abschnitt 4 ausreichend ist.“ Bei Überschreiten der Kleinmengen muss die Lagerung der Gefahrstoffe im Lager erfolgen und es sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich (Abschnitt 5). Weitere spezielle Maßnahmen - je nach Art und Menge des Gefahrstoffs - finden sich in den Abschnitten 6 bis 12. Alle Verweise auf alte Einstufungen nach der Stoffrichtlinie wurden gestrichen. Die Bezeichnungen der Lagerklassen, z.B. „brennbare ätzende Stoffe“ für LGK 8A wurden aus der Zusammenlagerungstabelle in Abschnitt 13 gestrichen, um die korrekte Zuordnung der Lagerklassen zu fördern. Sie soll nun ausschließlich basierend auf dem Fließschema in Anhang 2 erfolgen.
Gilt auch für Bereithalten
Die Technische Regel gilt nun ausdrücklich auch für „das Bereithalten von Gefahrstoffen in größeren Mengen, als für den Produktions- und Arbeitsgang angemessen; von einer angemessenen Menge kann ausgegangen werden, wenn der Tages-/Schichtbedarf nicht überschritten wird, oder wenn er nur überschritten wird, weil die nächstgrößere handelsübliche Gebindegröße verwendet wird.“
Kleinmengenschwellen ergänzt
Bisher fehlende Kleinmengenschwellen für entzündbare Feststoffe, selbstzersetzliche Gefahrstoffe, pyrophore Flüssigkeiten und Feststoffe und selbsterhitzungsfähige Gefahrstoffe wurden ergänzt: Danach dürfen „Kleinmengen“ auch außerhalb von Lagern gelagert werden. Es gelten jedoch zwei Bedingungen: Die Menge des Gefahrstoffs erfordert noch keine Lagerung im Lager und die Gesamtmenge der Gefahrstoffe, die pro Brandbekämpfungsabschnitt bzw. Nutzungseinheit darf 1.500 kg nicht überschreiten.
Zusätzliche Gefahrstoffe aufgenommen
Neben desensibilisierten explosiven Gefahrstoffen, soweit sie nicht unter das Sprengstoffrecht fallen, sind nun auch reproduktionstoxische Gefahrstoffe der Kategorie 1A, 1B (H 360, H 360F, H 360 D und H 360FD) enthalten.
Mengenschwellen für Gase wurden überarbeitet, Angaben in Liter bzw. Stück für Gase, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen wurden ergänzt, dies soll die Anwendung erleichtern, da Angaben in kg nicht immer leicht verfügbar sind.
Lagern in Sicherheitsschränken
Werden akut toxische Gefahrstoffe, oxidierende Flüssigkeiten und Feststoffe, Gase unter Druck, Druckgaskartuschen und Aerosolpackungen oder entzündbare Flüssigkeiten in Sicherheitsschränken gelagert, müssen nur wenige zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, wie z.B. organisatorische Maßnahmen, Maßnahmen zur Alarmierung, Erste-Hilfe-Maßnahmen etc..
Auch Anforderungen an die Separatlagerung werden durch Lagerung in Sicherheitsschränken erfüllt, da die Schränke als eigener Lagerabschnitt gelten.
Umsetzung in der Praxis
Die TRGS 510 stellt den Stand der Technik dar und ist der Mindeststandard für die Lagerung von gefährlichen Stoffen und Gemischen. Verantwortliche im Umwelt- und Arbeitsschutz müssen die Lagerbedingungen im Unternehmen überprüfen.
Folgende Leitfragen sind dabei nützlich:
· Welche Änderungen sind für mein Unternehmen relevant?
· Sind geltende Maßnahmen ausreichend oder müssen sie angepasst werden?
· Wer führt die Maßnahmen bis wann durch?
· Wie erfolgt die Wirksamkeitsprüfung der Maßnahmen?
Eine systematische Vorgehensweise erleichtert die Arbeit: Mit einem zentralen Gefahrstoffkataster haben Verantwortliche stets den Überblick über alle verwendeten Stoffe. Relevante Inhalte sind neben der Bezeichnung des Gefahrstoffs v.a. das Ergebnis der Substitutionsprüfung, Einstufung und Kennzeichnung bez. gefährlicher Eigenschaften, Mengen, Arbeitsbereich und Lagerort. Bei Änderungen lässt sich dann leicht ermitteln, ob Handlungsbedarf besteht.