Mit dieser Richtlinie, der fünften Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften zu krebserregenden Stoffen, werden die 1982 festgelegten Grenzwerte für Blei aktualisiert und zum ersten Mal in der Europäischen Union Grenzwerte für Diisocyanate festgelegt. Dabei handelt es sich um chemische Verbindungen, die bei der Herstellung von Polyurethanprodukten verwendet werden.