Rechtsgrundlage hierfür ist § 8 des Arbeitsschutzgesetzes. Die entsprechenden Informationsketten müssen in Zusammenarbeit mit den externen Betrieben in der betrieblichen Pandemieplanung berücksichtigt sein. Konkret müssen insbesondere folgende Informationen an externe Betriebe und deren Beschäftigten kommuniziert werden, wenn sie im Betrieb tätig sind:
Informationen über das betriebliche Vorgehen helfen zum einen, dass alle Beteiligten schnell über mögliche Verdachts- oder Erkrankungsfälle Bescheid wissen. Zum anderen kann so Verunsicherung und der Verbreitung von Gerüchten vorgebeugt werden.