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Berufliche Rehabilitation

Chancen erschließen: Die wichtige Rolle der beruflichen Rehabilitation bei der Fachkräftesicherung

Developing Opportunities – the Important Role of Vocational Rehabilitation in Ensuring Skilled Employees

Behinderung bedeutet nicht auto­matisch Leistungsbeeinträchtigung

Es ist wichtig, uns bewusst zu machen, dass Behinderungen immer in Wechselwirkung mit umweltbedingten Barrieren entstehen.

Das Sozialgesetzbuch (SGB) IX definiert in § 2:

  • Menschen mit Behinderungen,
  • schwerbehinderte Menschen (Grad der Behinderung [GdB] ≥ 50) und
  • schwerbehinderten Menschen gleichgestellte Menschen mit Behinderungen (GdB von weniger als 50, aber wenigstens 30).
  • In anderen Sozialgesetzbüchern gibt es weitere Begriffsbestimmungen, die nur in deren Geltungsbereich zur Anwendung kommen. Sie dienen häufig dazu, den Kreis leistungsberechtigter Personen zu konkretisieren (z.B. „wesentliche Behinderungen“ im SGB XII).

    Die Anerkennung einer Schwerbehinderung ist für die Inanspruchnahme von Rechten und Nachteilsausgleichen nach dem SGB IX oder nach anderen Vorschriften erforderlich, zum Beispiel besondere Förderleistungen für die Teilhabe am Arbeitsleben, besondere Schutzvorschriften wie das besondere Kündigungsschutzverfahren unter Beteiligung des zuständigen Integrationsamtes beziehungsweise Inklusionsamtes oder die Berücksichtigung der besonderen Belastungen im Steuerrecht.

    „Zum Jahresende 2021 lebten rund 7,8 Millionen schwerbehinderte Menschen in Deutschland. Bezogen auf die gesamte Bevölkerung war damit rund jeder elfte Einwohner Deutschlands schwerbehindert (9,4 %). (…) Weit mehr als die Hälfte der Ende 2021 in Deutschland lebenden 7,8 Millionen schwerbehinderten Menschen war 65 Jahre oder älter. Rund zwei Fünftel (3,1 Millionen) waren im erwerbsfähigen Alter von 15 bis unter 65 Jahren und 2 % waren jünger als 15 Jahre. Nicht nur die Zahl, sondern auch der Anteil schwerbehinderter Menschen an der gleichaltrigen Bevölkerung steigt mit dem Alter. Im Dezember 2021 waren von den in Deutschland lebenden Menschen im erwerbsfähigen Alter insgesamt rund 6 % schwerbehindert – von den älteren Menschen im Alter von 55 bis unter 65 Jahren dagegen knapp 13 % (15 bis unter 55 Jahre: rund 4 %). In den kommenden Jahren dürfte sich die Zahl schwerbehinderter Menschen weiter erhöhen. Die Menschen aus geburtenstarken Jahrgängen werden zunehmend älter“ (Bundesagentur für Arbeit 2023, S. 5–6, s. „Weitere Infos“).

    Nicht jede gesundheitliche Beeinträchtigung bedeutet (Schwer-)Behinderung und kann dennoch einer umfassenden Unterstützung bedürfen.

    Eine gesundheitliche Beeinträchtigung bedingt nicht automatisch ­Rehabilitationsbedarf

    Nicht die gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft, sondern nur die nicht nur vorübergehende wesentliche Minderung der Aussichten, am Arbeitsleben teilzuhaben oder weiter teilzuhaben, und ihre Kausalität dafür, dass Hilfen zur Teilhabe benötigt werden, begründen – soweit die weiteren Fördervoraussetzungen vorliegen – den Zugang zu Förderleistungen der Rehabilitation.

    Benötigen Menschen Hilfe und Unterstützung aufgrund körperlicher, seelischer, geistiger oder Sinnesbeeinträchtigungen, greift der Rehabilitationsprozess. Die Beeinträchtigung muss nicht bereits eingetreten sein, auch die drohende Beeinträchtigung kann einen Rehabilitationsbedarf begründen.

    Im Mittelpunkt steht immer der Mensch mit Beeinträchtigungen im Zusammenspiel mit personenbezogenen Kontext- und Umweltfaktoren. Begleitet wird er in den unterschiedlichen Phasen des Prozesses durch verschiedene Akteure; selten ist nur ein Akteur von Beginn an bis zum Ende am Rehabilitationsprozess beteiligt.

    Die berufliche Rehabilitation in Deutschland ist gut aufgestellt, aber kompliziert geregelt

    Einheitliche und koordinierte Leistungserbringung – daran haben Menschen mit (drohenden) Behinderungen ein berechtigtes Interesse. Zur Überwindung der Schnittstellen im stark gegliederten System der sozialen Sicherung ist daher eine verstärkte Kooperation der Rehabilitationsträger notwendig. Die Leistungen der verschiedenen Träger müssen im Kundensinne koordiniert und abgestimmt werden (➥ Tabelle 1).

    Es gibt etwa 1250 regionale Rehabilitationsträger (§ 6 SGB IX). Allein etwa 1150 Träger sind für Leistungen zur Teilhabe zuständig, darunter die Bundesagentur für Arbeit (BA). Welcher Rehabilitationsträger wann und für welche Leistung zuständig ist, richtet sich nach der individuellen Situation der Betroffenen und nach den Leistungsvoraussetzungen der Rehabilitationsträger. Die BA ist Sozialleistungsträger und gleichzeitig Rehabilitationsträger nach § 6 SGB IX. Dabei ist sie zuständig für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen und erbringt diese Leistungen immer dann, wenn kein anderer Rehabilitationsträger im Sinne des SGB IX zuständig ist. Das Rehabilitations-Budget der BA betrug 2022 ca. 2,7 Milliarden Euro.

    Jedes Rehabilitationsverfahren ist ­einzigartig

    An erster Stelle steht die Identifizierung von körperlichen, seelischen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen beziehungsweise – im Kontext der BA – auch von Lernbehinderung und die Einschätzung, ob dies einen Rehabilitationsbedarf zur Folge haben könnte.

    Mit der Zuständigkeitsklärung beginnt das formelle Verfahren der Rehabilitation: Der zuständige Träger wird zum „leistenden Rehabilitationsträger“.

    Er stellt den Rehabilitationsbedarf anhand verschiedener Instrumente der Bedarfsermittlung umfassend fest, beispielsweise durch systematische und standardisierte Arbeitsprozesse und Arbeitsmittel. Bedarfsermittlung und -feststellung bilden somit die Basis für das weitere Vorgehen.

    Um einen bedarfsgerechten Zugang zu Leistungen zur Teilhabe zu gewährleisten, ist eine Beurteilung der bestehenden Teilhabebeeinträchtigungen erforderlich. Muss hierfür kein Gutachten eingeholt werden, entscheidet der leistende Rehabilitationsträger innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang. Sofern die zur Verfügung stehenden Informationen nicht ausreichen, wird eine sozialmedizinische und gegebenenfalls auch psychologische Begutachtung notwendig, um die passende(n) Leistung(en) zur Teilhabe anbieten zu können. Das Gutachten enthält Aussagen zum aktuellen Gesundheitszustand und zu krankheits- und behinderungsbedingten Auswirkungen auf alltagsrelevante Aktivitäten/Teilhabe sowie zur Prognose vor dem individuellen Lebenshintergrund und den Zielen der betroffenen Person (➥ Abb. 1). In diesem Fall wird die Entscheidung zum Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen.

    Im Rahmen der Zusammenarbeit der verschiedenen Rehabilitationsträger sollen Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden. Diese Grundsätze für sozialmedizinische Begutachtungen werden mit der trägerübergreifenden „Gemeinsamen Empfehlung Begutachtung“ vereinbart (BAR 2016, s. „Weitere Infos“).

    Sollten aufgrund der festgestellten Bedarfe mehrere Rehabilitationsträger beteiligt sein, übernimmt der leistende Rehabilitationsträger die Koordination der Leistungen und Abstimmung mit den weiteren Beteiligten.

    In diesem Fall – oder immer, wenn von der Rehabilitandin/vom Rehabilitanden gewünscht – beginnt das Teilhabeplanverfahren. Bei Bezieherinnen und Beziehern von Bürgergeld ist das Jobcenter regelmäßig am Verfahren beteiligt.

    Die Teilhabeplanung umfasst den gesamten Rehabilitationsprozess: ausgehend von der Bedarfsermittlung und -feststellung bis hin zur umfassenden Leistungserbringung. Im Teilhabeplan wird das abgestimmte Vorgehen aller Beteiligten festgelegt und die notwendigen Leistungen so aufeinander abgestimmt, dass das gesamte Verfahren nahtlos, zügig, wirksam und wirtschaftlich durchgeführt werden kann und aus Sicht der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden wie „aus einer Hand“ abläuft.

    Abb. 1:  ICF – Internationale Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (Quelle: BfAM)

    Abb. 1: ICF – Internationale Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (Quelle: BfAM)

    Beratung berufliche Rehabilitation und Teilhabe in der BA

    Vorrangiges Ziel der beruflichen Rehabilitation ist es, die nachhaltige Integration in den Ausbildungs- oder Arbeitsmarkt für Menschen mit Behinderungen und den von Behinderung bedrohten Menschen zu erreichen.

    Im Jahr 2021 wurden bei der BA rund 80.000 Anträge zur Rehabilitation und Teilhabe gestellt. Rund zwei Drittel dieser Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben betreffen die berufliche Eingliederung junger Menschen an der ersten Schwelle beim Übergang von der Schule in den Beruf.

    Die Tatsache, dass die BA so viele junge Leistungsberechtigte in der beruflichen Rehabilitation hat, unterscheidet sie deutlich von anderen Rehabilitationsträgern.

    Im Rahmen der Bedarfsermittlung und -feststellung wurden 8075 Gutachten veranlasst. Diese Gutachten, also ärztliche oder psychologische Gutachten sowie Gutachten des technischen Beratungsdienstes, werden oft bereits im Vorfeld und noch während eines laufenden Schulbesuchs in Auftrag gegeben. Damit liegen sie bei Eingang des Antrags auf Rehabilitation bereits vor und es müssen nur in wenigen Fällen erneute oder erstmalige Beauftragungen erfolgen.

    Darüber hinaus können durch die Beraterinnen und Berater für berufliche Rehabilitation und Teilhabe bei Bedarf alle bereits vorliegenden Gutachten für die Entscheidung über den Rehabilitationsbedarf herangezogen werden. Aus der Anzahl der Gutachten kann also nicht geschlossen werden, dass Expertenmeinungen nicht eingeholt und berücksichtigt werden .

    Es ist Aufgabe aller Beratungs- und Vermittlungsfachkräfte der Arbeitsagenturen und Jobcenter, mögliche Rehabilitationsbedarfe zeitnah zu identifizieren und auf alle Leistungsgruppen hin zu prüfen. In der BA umfasst ein Antrag alle Bedarfe an Leistungen zu Teilhabe, die notwendig sind, um eine möglichst dauerhafte Teilhabe zu erreichen.

    Der Rehabilitationsprozess der BA umfasst grundsätzlich sechs Prozessschritte. Diese verlaufen nicht immer linear. Einige Phasen können sich überschneiden, wiederholen oder ganz entfallen (➥ Abb. 2).

    Durch die Regelungen des § 187 Abs. 4 SGB IX ist die BA zur Einrichtung besonderer Stellen für die Beratung und Vermittlung von Menschen mit Behinderungen verpflichtet. Um dies zu erfüllen, hat die BA spezialisierte Teams für berufliche Rehabilitation und Teilhabe eingerichtet.

    Diese spezialisierte Beratungsdienstleistung ermöglicht es, die unterschiedlichen Beeinträchtigungen und deren Auswirkungen am Ausbildungsmarkt und am Arbeitsmarkt mit hoher Expertise aufzugreifen. Für die weit gefächerten Unterstützungsbedarfe steht die ganze Bandbreite der allgemeinen und rehabilitationsspezifischen Förderangebote für eine zielgerichtete individuelle Unterstützung zur Verfügung.

    Im Rahmen der erstmaligen Eingliederung in den Arbeitsmarkt werden Menschen frühzeitig und niedrigschwellig bei ihrer Berufsorientierung und Berufswahl unterstützt. Die Beraterinnen und Berater begleiten bei Schülerinnen und Schülern den Berufswahlprozess bereits ab dem vorletzten Schuljahr an allen Schularten und helfen, den passenden Ausbildungsberuf oder Studiengang zu finden.

    Begleitet wird der Orientierungs- und Beratungsprozess durch berufsorientierende Medien, die entsprechend der jeweiligen Behinderungsarten barrierefrei und kundenorientiert gestaltet sein müssen.

    Oftmals sind die Unterstützungsangebote der BA am Übergang Schule–Beruf dem Rehabilitationsverfahren vorgelagert. Der Reha-Status wird in der Regel erst zum Ende der Schulzeit über einen Reha-Antrag formalisiert. Dies vermeidet lange Verfahrenslaufzeiten ohne echte Handlungsoptionen und ermöglicht, den Entwicklungsprozess der heranwachsenden Kundinnen und Kunden vor der Entscheidung über den Reha-Bedarf abzuwarten.

    Wie für alle Jugendlichen ist der Übergang von der Schule in die Arbeitswelt natürlich auch für junge Menschen mit Behinderungen ein bedeutender und wichtiger Schritt. Damit er gelingt, ist aber mitunter mehr Unterstützung notwendig, damit bestehende behinderungsbedingte Bedarfe angemessen berücksichtigt werden können.

    Aber das gilt nicht nur für junge Menschen – zu jedem Zeitpunkt im Erwerbs­leben soll eine tragfähige berufliche (Neu-)Orientierung ermöglicht werden. Unsere Kundinnen und Kunden sind mit ihren Anliegen und Problemlagen so vielfältig wie mit ihren Erwartungen. Entsprechend breit gefächert sind die Unterstützungsbedarfe.

    Im Jahr 2022 waren rund 180.000 Menschen in einem Verfahren der beruflichen Rehabilitation in der BA, davon rund 136.000 in der beruflichen Ersteingliederung, rund 44.000 Personen in der Wiedereingliederung.

    Sowohl bei der beruflichen Ersteingliederung als auch bei der beruflichen Wiedereingliederung erfolgen Unterstützungsangebote nach dem Prinzip „So normal wie möglich – so speziell wie erforderlich“. Nach unterschiedlichen Förderrichtlinien und aus unterschiedlichen Fördertöpfen – aber immer am individuellen Bedarf orientiert.

    Im Vordergrund stehen Fragen der persönlichen und beruflichen Entwicklung einschließlich möglicher Lern- und Qualifizierungsbedarfe.

    Behinderungsbedingte Beeinträchtigungen sollen so ausgeglichen werden, dass Menschen ihre Potenziale am Arbeitsplatz voll entfalten und selbstbestimmt am Arbeitsleben und damit an der Gesellschaft teilhaben können. Dafür steht im SGB III und im SGB II sowie im SGB IX ein umfangreiches Förderportfolio zur Verfügung, um die Chancen auf dem Ausbildungs- sowie Arbeitsmarkt auch für Menschen mit Behinderungen zu verbessern. Hierbei können die allgemeinen Fördermöglichkeiten (wie für Menschen ohne Behinderungen) zum Einsatz kommen oder spezielle Förderungen, die explizit für Menschen mit Behinderungen konzipiert sind. Das schließt bedarfsgerechte Qualifizierungsmaßnahmen, barrierefreie Ausbildungs- und Arbeitsplätze sowie die Rücksichtnahme auf behinderungsbedingte Bedarfe mit ein.

    Daraus ergibt sich in jedem Einzelfall die Notwendigkeit einer Entscheidung unter Beachtung folgender fachlicher Vorgaben:

  • Allgemeine Leistungen sind besonderen Leistungen vorrangig, wenn der individuelle Förderbedarf damit abgedeckt werden kann.
  • Eine Maßnahme erfolgt nur dann in einer Einrichtung der beruflichen Rehabilitation im Sinne des § 51 SGB IX, wenn dies wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Sicherung des Teilhabeerfolgs erforderlich beziehungsweise unerlässlich ist.
  • Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen sollen möglichst im Betrieb beziehungsweise mit hohen betrieblichen Anteilen durchgeführt werden, da die Chancen auf dauerhafte Beschäftigung höher sind, je betriebsnäher Ausbildung und Qualifizierung erfolgen.
  • Hier gilt es, die Angebote verschiedener Träger zu kennen und gut verzahnt anzubieten: Die BA unterstützt vorrangig die Aufnahme einer Beschäftigung, die Integrationsämter beziehungsweise Inklusionsämter bieten umfassende Angebote zum Erhalt des Beschäftigungsverhältnisses. Beispielsweise kann sich an einen Eingliederungszuschuss für schwerbehinderte Menschen durch die BA eine Förderung durch das Integrationsamt oder Inklusionsamt anschließen (der „Beschäftigungssicherungszuschuss“).

    Abb. 2:  Der Rehabilitationsprozess in der BA (Quelle: Zentrale der BA (GR31))

    Abb. 2: Der Rehabilitationsprozess in der BA (Quelle: Zentrale der BA (GR31))

    Gute Beratung braucht gute ­Beraterinnen und Berater

    Um Menschen auf ihrem Weg in Ausbildung und Arbeit gut zu unterstützen, muss die berufliche Beratung im Bereich Rehabilitation und Teilhabe up to date sein: Die persönliche Beratung ist immer das Kernelement unseres Tuns: Individuelle Bedarfe, behinderungsbedingte Besonderheiten und häufig mehrere Beteiligte erfordern intensive Gespräche mit entsprechender Vor- und Nachbereitung.

    Der besondere Beratungs- und Unterstützungsbedarf der Rehabilitandinnen und Rehabilitanden erfordert hohe beraterische und methodische Kompetenzen. Die Beratenden sowie die Vermittlerinnen und Vermittler für berufliche Rehabilitation und Teilhabe benötigen sowohl soziale als auch digitale Kompetenzen und müssen technisch gut ausgestattet sein. Sie kennen die Entwicklungen am Ausbildungs- und Arbeitsmarkt und wissen um die Auswirkungen der unterschiedlichen Arten von Behinderungen auf die Teilhabe am Arbeitsleben.

    Unsere Kundinnen und Kunden können wählen zwischen der persönlichen Beratung vor Ort – diese bietet sich insbesondere bei komplexeren Fallgestaltungen an und um Vertrauen aufzubauen – und der Videoberatung, die sich insbesondere bei vulnerablen Personengruppen in Zeiten der Corona-Pandemie als ein wertvolles Angebot erwiesen hat und zudem für diejenigen große Vorteile hat, die mobilitätseingeschränkt sind.

    Kundinnen und Kunden können den Beratungstermin online vereinbaren und auch den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe online stellen.

    Außerdem werden unsere digitalen Angebote besser zugänglich: Auf den Internet-Seiten der BA gibt es immer mehr Angebote in Leichter Sprache und in Gebärdensprache (s. „Weitere Infos“).

    Fachkräftemangel – bessere Chancen für Menschen mit Behinderungen?

    Für Menschen mit Behinderungen ist es nach wie vor schwierig, den Einstieg in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu finden, also eine Ausbildung oder Arbeit aufzunehmen – die Dynamik der Arbeits­losigkeit ist deutlich geringer . Wenn arbeitslose behinderte Menschen den Einstieg erstmal geschafft haben, entspricht ihre Verbleibquote nach sechs Monaten in etwa der von Menschen ohne Behinderungen. Das spricht dafür, dass sie sich in ihrem Job bewähren und einen wertvollen Beitrag zur Arbeits- und Fachkräftesicherung
    leisten.

    Die BA wirbt dafür, dass Menschen mit Behinderungen als Teil der Lösung des Arbeitskräftemangels wahrgenommen werden. Wenn es gelingt, die persönlichen Stärken, Kompetenzen und individuellen Bedarfe der Menschen mit den Anforderungen der Betriebe klug zu verzahnen, ist ein wichtiger Schritt für eine nachhaltige Integration von Menschen mit Behinderungen in den allgemeinen Arbeitsmarkt geschafft. Und dabei darf man nicht nur an Menschen mit Körperbeeinträchtigungen oder Sinnesbeeinträchtigungen denken, sondern es gilt auch diejenigen nicht aus dem Blick zu verlieren, die zum Beispiel aufgrund von psychischen Beeinträchtigungen Schwierigkeiten haben, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen.

    Dazu braucht es mehr Ausbildungsmöglichkeiten im betrieblichen Kontext, weg von einrichtungsbezogenen Angeboten und hin zu betriebsnahen Möglichkeiten, wie beispielsweise einer Fachpraktiker-Ausbildung im Betrieb.

    Für Arbeitgeber kann, neben der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, auch der Erhalt eines Beschäftigungsverhältnisses eine Überlegung zur erfolgreichen Arbeitskräftesicherung sein.

    Zum Ausschöpfen des Potenzials müssen sich Arbeitsplätze mitunter verändern und das braucht die Offenheit der Unternehmen. Nicht immer, aber oft haben Menschen mit Behinderungen behinderungsbedingt besondere Unterstützungsbedarfe: Barrierefreiheit, Assistenz und Ähnliches. Arbeitsprozesse umzustrukturieren, kann eine Form der inklusiven Ausgestaltung sein, mit der zugleich noch Fachkräfteengpässen begegnet werden kann. Arbeitgeber können hier als Initiierende einer frühzeitigen Bedarfserkennung im Rahmen eines Stay-at-work-Ansatzes einbezogen werden, die Fachdienste der Agenturen für Arbeit (Ärztlicher Dienst, Berufspsychologischer Service und Technischer Beratungsdienst) können in der Umsetzung unterstützen.

    Aber: Arbeitgeber benötigen oft noch mehr Informationen zu Unterstützungs- und Fördermöglichkeiten für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.

    Nachhaltige berufliche Inklusion kann nur im Schulterschluss gelingen: Es braucht starke Partnerschaften in der Region. Dazu gehört eine kontinuierliche Kooperation mit Schulen und Unternehmen sowie die Unterstützung von Integrationsämtern beziehungsweise Inklusionsämtern. Einen wesentlichen Beitrag leisten dabei auch die Beraterinnen und Berater der BA durch ihre professionelle Arbeit – im Einzelfall oder als Teil des Netzwerks. Alle sollten an einem Strang ziehen und gut zusammenarbeiten.

    Inklusion am Arbeitsmarkt hat zwei Seiten: Einerseits entsteht ein Potenzial für die Gewinnung von Arbeitskräften. Zugleich ist es aber auch schlichtweg ein Menschenrecht derer, die mit Behinderungen leben. Menschen mit Behinderungen sind nicht nur Ressource – sie wollen und sollen selbstbestimmt und unabhängig leben. Teilhabe am Arbeitsleben mit einem eigenen Einkommen ist hierfür ein wichtiger Baustein. Deutschland hat das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen unterzeichnet. Diese UN-Behindertenrechtskonvention ist geltendes Recht in Deutschland – dazu gehört auch das gleiche Recht auf Arbeit. Mit diesem Mix aus Perspektiven – individuelles Menschenrecht einerseits und Arbeitskräftebedarf andererseits – setzt sich die BA für Inklusion als Win-Win-Situation ein.

    Interessenkonflikt: Es liegen keine Interessenkonflikte vor.

    doi:10.17147/asu-1-302370

    Weitere Infos und Quellen

    Bundesagentur für Arbeit: Statistik. Berichte: Blickpunkt Arbeitsmarkt – Arbeitsmarktsituation schwerbehinderter Menschen 2022. Nürnberg, 2023.
    https://statistik.arbeitsagentur.de/DE/Statischer-Content/Statistiken/T…

    BAR –Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V.: Teilhabeverfahrensbericht 2022, S. 8–10
    https://www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/THVB/4_THVB_2022.pdf

    BAR – Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation e.V.: Begutachtung. Gemeinsame Empfehlung nach §13 Abs. 1 i.V.m. §12 Abs. 1 Nr. 4 SGB IX* für die Durchführung von Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen. 2016.
    www.bar-frankfurt.de/fileadmin/dateiliste/_publikationen/reha_vereinbar…

    BfAM – Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: ICF – Internationale Klassifikation von Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit
    https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kodiersysteme/klassifikati…

    Angebote der BA in Leichter Sprache
    https://www.arbeitsagentur.de/leichte-sprache/unsere-internet-seiten

    Informationen der BA in ­Gebärdensprache
    https://www.arbeitsagentur.de/gebaerdensprache

    Kernaussagen

  • Als Rehabilitationsträgerin nach dem Sozialgesetzbuch IX ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zuständig.
  • Sie fördert damit die berufliche Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen. Dies be­inhaltet auch besondere Aufgaben zur Teilhabe von schwerbehinderten Menschen (Teil 3 des SGB IX).
  • Die Erfüllung ihrer Aufgaben richtet sie am Leben der Menschen und an den Entwicklungen am Arbeitsmarkt aus, dabei stehen die Anliegen und Erwartungen der Kundinnen und Kunden im Mittelpunkt.
  • Gemeinsam mit starken Partnerinnen und Partnern begegnet die BA im Netzwerk den vielfältigen Herausforderungen am Arbeitsmarkt und leistet mit ihrer Doppelperspektive als Arbeitgeberin und Dienstleisterin am Arbeitsmarkt einen wichtigen Beitrag für einen inklusiven Arbeitsmarkt.
  • Info

    Aus dem Teilhabeverfahrensbericht 2022 (BAR 2022, S. 8–10, s. „Weitere Infos“):

  • „Im Jahr 2021 wurden insgesamt 2,8 Mio. Anträge auf Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe bei den Rehabilitationsträgern gestellt. Die meisten Anträge entfielen auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation.“
  • „Nach dem Antragseingang muss der Rehabilitationsträger binnen zwei Wochen über die Zuständigkeit entscheiden (…) und innerhalb von drei Wochen (…) über einen Antrag entscheiden. Sollten Gutachten eingeholt werden, beläuft sich die Entscheidungsfrist auf zwei Wochen nach Vorlage des Gutachtens.“
  • „Im Jahr 2021 wurden 293.203 Gutachten beauftragt und für die Entscheidung über den Bedarf zugrunde gelegt.“
  • „Die durchschnittliche Dauer zur Bearbeitung eines Antrags beträgt 22,1 Tage.“
  • Info

    Weiterführende Informationen finden Sie unter anderem hier:

  • www.arbeitsagentur.de
  • www.statistik.arbeitsagentur.de
  • www.bih.de
  • www.bar-frankfurt.de
  • www.rehadat.de
  • Kontakt

    Bundesagentur für Arbeit
    Rehabilitation (GR31); Regensburger Str. 104; 90478 Nürnberg

    Das PDF dient ausschließlich dem persönlichen Gebrauch! - Weitergehende Rechte bitte anfragen unter: nutzungsrechte@asu-arbeitsmedizin.com.

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