Sachverhalt
Der 1960 geborene schwerbehinderte Kläger ist Mitarbeiter der Agentur für Arbeit R und arbeitet seit Januar 2013 für seinen Arbeitgeber in Teilzeit an einem dafür eigens im Erdgeschoss seines Wohnhauses eingerichteten häuslichen Telearbeitsplatz. Mehrere Monate zuvor hatte die Ehefrau des Klägers sich diverse Vögel angeschafft, die in mehreren Vogelvolieren in demselben Raum gehalten und teilweise auch gezüchtet wurden. Die Vögel befanden sich somit zu Beginn der Telearbeit des Klägers bereits an seinem Telearbeitsplatz.
Nach Angaben des Klägers hielt sich dieser auch in der Freizeit 3–4 Stunden wöchentlich in diesem Raum auf. Ende des Jahres 2015 litt der Kläger unter zunehmender Atemnot. Am 22. Februar 2016 stellte er sich dem Facharzt für Innere Medizin, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. S. vor. Dieser veranlasste eine stationäre Aufnahme des Klägers im Klinikum G. In der Epikrise dieses Klinikums vom 4. März 2016 wird unter anderem eine exogen-allergische Alveolitis aufgeführt, die nach Einschätzung der Ärzte aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Papageienhaltung zurückzuführen sei. In der Epikrise wurden neben Papageien und Kanarienvögeln noch im Haus lebende Hunde und Katzen erwähnt.
Der Arbeitgeber des Klägers teilte der Beklagten auf Befragen mit, eine Begutachtung des Telearbeitsplatzes des Klägers sei durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit am 11. April 2013 erfolgt. Es sei festgestellt worden, dass die einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften des häuslichen Bildschirmarbeitsplatzes eingehalten worden seien. Aus Sicht des Arbeitsschutzes habe es keine Anhaltspunkte für eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Klägers gegeben. Das Vorhandensein von Haustieren in der Wohnung sei nicht Gegenstand der Bewertung gewesen.
In der Stellungnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit H. vom 6. Januar 2017 hieß es unter anderem, aus Sicht des Arbeitsschutzes habe es bei der häuslichen Begehung keine objektiven Anhaltspunkte für eine mögliche Gesundheitsgefährdung des Klägers gegeben. Ein Infektionsrisiko könne bei Personen vorliegen, die beruflich mit Tierhaltung und -pflege beschäftigt seien oder einen sonstigen beruflichen Umgang mit Tieren hätten. Der Aufgabenbereich des Klägers habe ausschließlich die Bearbeitung von Akten beinhaltet. Bei der privaten Tierhaltung im Hausbereich sei der Kläger nicht nur wegen der Telearbeit (an 2 oder 3 Tagen je 8 Stunden pro Woche) einer möglichen Exposition ausgesetzt gewesen, sondern die Exposition habe dauerhaft bestanden. Die Expositionszeit sei außerhalb der beruflichen Telearbeit um ein Vielfaches höher gewesen. Aufgrund der eingetretenen Gesundheitsgefährdung des Klägers und der bestehenden Arbeitsunfähigkeit seien die Vögel im Februar 2016 abgeschafft worden.
Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 lehnte es die Berufsgenossenschaft ab, beim Kläger eine Berufskrankheit (BK) nach der Nummer 3102 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) (von Tieren auf Menschen übertragbare Krankheiten) anzuerkennen. Der Kläger habe die exogen-allergische Alveolitis nicht infolge der versicherten Tätigkeit erlitten, weil die private Vogelzuchthaltung in keinem rechtlich wesentlichen Ursachenzusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Klägers als Sachbearbeiter stehe. Vielmehr habe die Vogelzuchthaltung zufällig im gleichen Raum des Telearbeitsplatzes stattgefunden. Zudem sei der Kläger aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit auch keinem berufsspezifischen Risiko ausgesetzt gewesen, da er nicht als Vogelzüchter, Zoologe o. Ä. angestellt sei.
Hiergegen legte der Kläger Widerspruch mit der Begründung ein, seine Ehefrau sei alleinige Eigentümerin des Hauses und habe sich etwa 2–3 Monate vor Beginn seiner Telearbeit Vögel angeschafft. Sie habe ihm nur das Zimmer zur Verfügung gestellt, in dem die Vögel gewesen seien, weil es sich um den einzigen Raum gehandelt habe, in dem Telearbeit (unter Einhaltung der Datenschutzbestimmungen) habe ausgeführt werden können. Der Arbeitgeber sei umfangreich darüber informiert worden, dass nur dieser Raum mit den Vögeln für die Telearbeit zur Verfügung gestellt werden könne. Seitens des Arbeitgebers habe es auch bei der Begutachtung durch den technischen Berater keine Beanstandungen gegeben. Der Arbeitgeber habe sich nur erkundigt, ob die Vögel bei der Arbeit nicht zu laut seien, was vom Kläger verneint worden sei. Die Telearbeit sei vereinbart worden, um gesundheitlich bedingte Fehlzeiten zu vermeiden, denn einer Versetzung habe die Geschäftsführung mehrfach nicht entsprochen. Seines Erachtens habe sein Arbeitgeber seine Fürsorgepflichten vernachlässigt, was letztlich zu seiner „Lungenerkrankung“ geführt habe.
Eingebrachte Gefahr?
Widerspruch und Klage des Versicherten blieben erfolglos. Der Widerspruchausschuss der Berufsgenossenschaft begründete dies damit, dass neben der versicherten Tätigkeit als kausaler Anknüpfungspunkt die private Tätigkeit der Vogelzucht bestehe. Bei der privaten Vogelzucht handele es sich um eine eingebrachte Gefahr im Sinne der Unfallversicherung. Eine eingebrachte Gefahr sei eine von einem Gegenstand aus dem privaten Lebensbereich ausgehende Gefahr. Der Unfallversicherungsschutz entfalle dann, wenn die Vogelzucht die allein rechtlich wesentliche Ursache sei. Eigenes Verschulden oder Mitverschulden des Versicherten stehe dem rechtlich wesentlichen Zusammenhang nicht entgegen. Das gelte auch, wenn Versicherte in hohem Maße leichtfertig handelten und infolge einer so genannten selbst geschaffenen Gefahrenlage erkrankten. Voraussetzung für das Vorliegen des Ursachenzusammenhangs sei jedoch, dass diese Gefahrenlage noch im rechtlich wesentlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit herbeigeführt werde. Ein solcher Zusammenhang sei eindeutig zu verneinen, da der eingebrachten Gefahr hier unweigerlich die geforderte überragende Bedeutung zuzurechnen sei. Ausschlaggebend sei bei der Beurteilung auch, dass der Kläger den Einwirkungen der Vogelzucht auch in seiner Freizeit ausgesetzt gewesen sei.
Keine Gruppentypik
Das Sozialgericht (SG) meinte in seiner Urteilsbegründung, die Einwirkung in Form der Ausscheidungen/Erreger der Papageien sei nicht der versicherten Tätigkeit zuzurechnen, nur weil dem Kläger ein Heimarbeitsplatz zugebilligt worden sei. Vielmehr werde eine Krankheit vom Verordnungsgeber zur Berufskrankheit erhoben, wenn eine bestimmte Berufsgruppe im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einem besonderen Risiko ausgesetzt sei. Unter der BK 3102 würden diejenigen Infektionen und deren Krankheitsbilder erfasst, die von Tieren auf Menschen übertragen würden. Nach Angaben der WHO seien über 200 Krankheiten, die als Zoonosen bezeichnen würden, bekannt. Von dieser Vielzahl an Zoonosen könnten einige auch in Deutschland vorkommen. Ein Infektionsrisiko könne insbesondere bei den Personen vorliegen, die beruflich mit Tierhaltung und -pflege beschäftigt seien oder sonstigen beruflichen Umgang mit Tieren, tierischen Erzeugnissen oder Ausscheidungen hätten. Eingeschlossen sei der Umgang mit Gegenständen, die mit infizierten Tieren oder mit deren Teilen oder Ausscheidungen in Kontakt gekommen seien. Ein berufsgruppentypisches Infektionsrisiko für Zoonose könne demnach vorkommen bei landwirtschaftlichem und veterinärmedizinischem Personal, Schlachthofpersonal, Beschäftigten in Tierlabors, in der Jagd- und Forstwirtschaft, in Tierkörperverwertungsanstalten, zoologischen Gärten, Wildgehegen und Zoohandlungen sowie bei Personen, die beruflichen Umgang mit Fleisch, Fisch, Milch, Eiern, Häuten, Fellen, Pelzen, Tierborsten/-haaren, Federn und Knochen hätten, ferner auch bei Personen mit Kontakt zu infektiösem Material in der Abwasserbeseitigung. Die meisten Zoonosen kämen in anderen Ländern vor und seien gegebenenfalls nach Auslandsaufenthalt von Geschäftsreisenden, Entwicklungshelfern, Monteuren, Reiseleitern etc. mit in Betracht zu ziehen. Der Kläger gehöre gerade keiner besonderen Berufsgruppe an, die im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einem besonderen Risiko ausgesetzt sei.
Arbeitsplatzbeurteilung des Arbeitgebers
In der Berufungsbegründung betonte der Kläger nochmals, der Arbeitsplatz sei unter Berücksichtigung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vom Arbeitgeber ohne Beanstandungen geprüft, trotz des Vorhandenseins der Vögel als geeignet beurteilt und ihm zugeteilt worden. Der Sachverhalt sei mithin so zu beurteilen, als wenn ihm unmittelbar in dem Dienstgebäude der Agentur für Arbeit R. ein Büroraum mit Tieren, von denen schädigende Einwirkungen ausgingen, zugewiesen worden wäre. Das SG habe nicht berücksichtigt, dass ein Sonderfall vorliege, da er durch die Zuweisung des Arbeitsplatzes einem besonderen Risiko ausgesetzt worden sei, das deutlich über dem Risiko der übrigen Bevölkerung, die nicht in Räumlichkeiten mit Tieren arbeiten müsse, liege.
Gruppenspezifisches Krankheitsrisiko
Das Landessozialgericht (LSG) bestätigte das Urteil des SG und sah ebenfalls keine Möglichkeit, die beim Kläger diagnostizierte exogen-allergische Alveolitis als BK 3102 oder BK 4201 anzuerkennen. Berufskrankheiten seien gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII Krankheiten, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates als Berufskrankheit bezeichnet und die Versicherte infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit erleide. Die Ermächtigung der Bundesregierung zur Bezeichnung als Berufskrankheit beziehe sich auf solche Krankheiten, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen bestimmte Personengruppen durch ihre versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt seien. Entsprechend könnten nur solche Expositionen Aufnahme in die Anlage zur Berufskrankheitenverordnung finden, denen bestimmte Personengruppen durch die versicherte Tätigkeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Verkürzt werde in Bezug auf diese gesetzliche Voraussetzung vom Nachweis eines berufsgruppenspezifisch erhöhten Erkrankungsrisikos gesprochen. Erforderlich wäre also, dass der Kläger zu einer bestimmten Personengruppe gehöre, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grad als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, die nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft eine exogen-allergische Alveolitis verursachen.
Telearbeit keine Risikoerhöhung
Das Tatbestandsmerkmal der gruppentypischen Risikoerhöhung wäre dann als erfüllt anzusehen, wenn hinreichende Feststellungen in Form medizinischer Erkenntnisse dafür getroffen wären, dass die Personengruppe „Telearbeitsplatzsachbearbeiter“ durch die Arbeit Einwirkungen ausgesetzt wäre, mit denen die übrige Bevölkerung nicht in diesem Maße in Kontakt käme (Einwirkungshäufigkeit) und die geeignet wäre, eine exogen allergische Alveolitis hervorzurufen (generelle Geeignetheit). Das Erfordernis einer höheren Gefährdung bestimmter Personengruppen beziehe sich auf das allgemeine Auftreten einer Krankheit innerhalb dieser Gruppe. Auf eine Verursachung der Krankheit durch die gefährdende Tätigkeit im Einzelfall komme es dabei nicht an. Ob eine Krankheit innerhalb einer bestimmten Personengruppe im Rahmen der versicherten Tätigkeit häufiger auftritt als bei der übrigen Bevölkerung, erfordere in der Regel den Nachweis einer Fülle gleichartiger Gesundheitsbeeinträchtigungen und eine langfristige zeitliche Überwachung derartiger Krankheitsbilder, um dann daraus schließen zu können, dass die Ursache für die Krankheit in einem schädigenden Arbeitsleben liege. Die „bestimmte Personengruppe“, die der betreffenden Exposition in erhöhtem Maße ausgesetzt ist, müsse ihre Gemeinsamkeit allein in dieser erhöhten Exposition bei einer versicherten Tätigkeit haben. Ausreichend sei letztlich, dass bestimmte versicherte Tätigkeiten, die in beliebigen Berufen vorkommen können, mit der Exposition assoziiert seien.
Keine typische Gefahrenlage
Die versicherte Tätigkeit eines „Telearbeitsplatzsachbearbeiters“ sei jedoch nicht generell mit von Vögeln ausgehenden Einwirkungen verbunden. Dass dies hier am konkreten häuslichen Telearbeitsplatz des Klägers anders gewesen sei, darauf komme es vorliegend nicht an. Der Senat verweise insoweit auf die Berufskrankheit der Ziffer 4201 BKV (exogen-allergische Alveolitis). Hierin sei konkret das Krankheitsbild einer
Listenberufskrankheit genannt, an der der Kläger nach ärztlicher Diagnostik leide. Exogen-allergische Alveolitiden (synonym: Hypersensitivitäts-Pneumonitiden) seien akute, subakute und chronische Lungenentzündungen, die durch eingeatmete Antigene verursacht werden und zur Lungenfibrose neigten. Die Krankheitsbilder würden entsprechend der Tätigkeit zum Beispiel als Farmerlunge oder Taubenzüchterlunge benannt. Die so genannte Vogelhalter- bzw. Taubenzüchterlunge sei eine Erkrankung des Respirationstrakts als Folge des bei der Vogelhaltung entstehenden Staubes, insbesondere in den Berufen der Tierzüchter. Als Antigene würden Sekrete zur Fettung des Flaumkleides und Proteinbestandteile in Haut und Exkrementen gelten.
Eine Anerkennung einer BK 4201 komme beim Kläger schon deshalb nicht in Betracht, weil er nicht in einer versicherten Tätigkeit als Vogelzüchter, sondern als Telesachbearbeiter erkrankt sei. Unbeschadet hiervon scheide der Anspruch des Klägers auch aus, weil nicht im Vollbeweis erwiesen sei, dass die Infektion des Klägers während seiner Arbeitszeit und nicht während der „privaten“ Nutzung der Räumlichkeit erfolgt sei.
Anmerkung
Zu der Entscheidung mag man im Ergebnis stehen wie man will, die Argumentationslinie des LSG, Telearbeiter gehörten nicht zu der besonders gefährdeten Personengruppe, trägt nicht. Die von SG und LSG zitierten Kriterien der Gruppenbildung sind zwar unbestritten, sie gelten indes nur für die Prüfung des Verordnungsgebers zur Listenaufnahme einer Erkrankung. Bei der Einzelfallprüfung, ob die gelistete Erkrankung eines versicherten Beschäftigten durch seine Tätigkeit verursacht wurde, muss der Versicherte nur dann zu einer generell gefährdeten Gruppe gehören, falls das im jeweiligen Listentatbestand ausdrücklich normiert ist.
Der Verordnungsgeber ist darin frei, ob er einen Listentatbestand offen für alle Einzelfallgefährdeten formuliert oder die Sonderrisikoentschädigung auf eine oder mehrere geschlossene Gruppen begrenzt. Die BKen 3102 und 4201 gehören zu den so genannte offenen Listentatbeständen, bei denen jeder Arbeitnehmer mit tatbestandstypischer Erkrankung grundsätzlich anspruchsberechtigt ist. Es ist kein Rechtsgrund ersichtlich, die Telearbeiter hier anders zu behandeln.
Der Kläger gehörte zu der Gruppe der Arbeitnehmer, die an einer exogen-allergischen Alveolitis erkrankt sind. Zwar wird für die Erkrankungen der Listennummer 3101 die Prüfung einer grundlegend deutlich erhöhten Infektionsgefahr gefordert, was teilweise als immanente Prüfverpflichtung auch für weitere Nummern der Listengruppe 3 angenommen wird. Dieser besonderen Gefahrenerhöhung bedarf es aber unstreitig für die BK 4201 nicht, so dass die Annahme einer Berufserkrankung hier nicht über den Kunstgriff einer einengenden Gefährdungs- oder Gruppendefinition verwehrt werden darf. Der Senat maßt sich hier Kompetenzen an, die nur dem Verordnungsgeber zum Beispiel im Rahmen einer Listenänderung zustehen könnten.
Auch die nachgeschobene Begründung, es sei nicht im Vollbeweis erwiesen, dass die Infektion des Klägers während seiner Arbeitszeit und nicht während der „privaten“ Nutzung der Räumlichkeit erfolgt sei, kann die Entscheidung des Senats nicht rechtfertigen. Zu Unrecht verlangt der Senat den Vollbeweis. Nach völlig einhelliger Auffassung genügt für die haftungsbegründende Kausalität – wozu die Abgrenzung der Wirkanteile dienstlicher und privater Raumnutzung gehört – die Wahrscheinlichkeit.
Bleibt die spannende Frage, wie der Senat bei einem klassischen Büroarbeiter, in dessen Dienstraum von dritter Seite Vögel eingebracht wurden, entschieden hätte. Im Rahmen der Gleichbehandlung muss darauf geachtet werden, dass der Schutzrahmen in der gesetzlichen Unfallversicherung für die Gruppe der Telearbeiter nicht hinter dem der übrigen Versicherten zurückbleibt. Für betriebsbedingte Wege innerhalb der Wohnung hat das Bundessozialgericht dieser Entwicklung kürzlich Einhalt geboten.
Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.