Menschen, die in kritischen Bereichen tätig sind, wie etwa in Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen, oder auch bei Polizei und Feuerwehr haben laut Verordnungsentwurf Anspruch auf eine priorisierte Versorgung mit dem neuen Impfstoff. Damit sind unmittelbar Fragen des Arbeitsschutzes sowie die Tätigkeiten von Betriebsärzten berührt. Schon immer ist es deren Aufgabe, im Wege einer Gefährdungsbeurteilung den Arbeitgeber bei der Beurteilung von gesundheitlichen Gefährdungen für die Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beraten. Nur Betriebsärzte können die Infektionsgefahr am Arbeitsplatz konkret beurteilen und verfügen über die spezifischen arbeitsmedizinischen Fachkenntnisse. Daher sind sie zwingend bei den Schutzimpfungen gegen das Corona-Virus zu berücksichtigen.
Schutzimpfungen am Arbeitsplatz durch die Betriebsärzte spielen seit jeher vor allem bei jenen Berufsgruppen eine gewichtige Rolle, die aufgrund ihrer Tätigkeit einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind bzw. direkten Kontakt zu vulnerablen Gruppen haben, etwa beim Pflegepersonal oder bei Ärzten. Auch Personen, die eine Schlüsselstellung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung besitzen, insbesondere bei der Polizei, der Feuerwehr und der Justiz oder im öffentlichen Gesundheitsdienst, haben Anspruch auf eine priorisierte Versorgung mit einem Impfstoff. Wie hier die Betriebsärzte eingebunden werden sollen, geht aus dem jetzigen Verordnungs-Entwurf des BMG allerdings nicht hervor.
In ihrer Stellungnahme erinnert die DGAUM nochmals an die bereits bestehenden Rechtsgrundlagen wie etwa das Arbeitsschutzgesetz oder die Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung. Diese sind leitend für die Erbringung von Impfleistungen durch Betriebsärzte am Arbeitsplatz für Beschäftigte, die aufgrund der Gefährdungsbeurteilung ein gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhtes Risiko haben. Deshalb gilt es, die Kompetenz der Betriebsärzte auch bei Impfungen gegen das Coronavirus zu nutzen. Sie sind sowohl bei der Durchführung einer arbeitsplatzbezogenen Gefährdungsbeurteilung als auch beim Impfen einzubeziehen. Die Durchführung von Corona-Impfungen durch den Betriebsarzt hat Vorteile: Die Impfung am Arbeitsplatz stärkt die Impfbereitschaft, da der zu impfende Beschäftigte die Impfung an dem Ort erhalten kann, an dem dieser ohnehin bereits tätig ist. Lange Wege und Wartezeiten werden vermieden. Außerdem wird an nicht wenigen Arbeitsorten, an denen prioritär Impfungen durchgeführt werden müssen, etwa in Krankenhäusern, Pflegeheimen, die sachgerechte Lagerung von Impfstoffen möglich sein, so dass ein aufwändiger Transport der Impfstoffe hier unterbleiben kann.
Mit fast 45 Mio. Beschäftigten ist die Arbeitswelt das größte Präventionssetting in Deutschland. Seit dem Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz - PrävG) ist es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, die Arbeitswelt zu nutzen und dabei insbesondere die Betriebsärzte über die Wahrnehmung von Aufgaben des unmittelbaren Arbeitsschutzes hinaus einzubinden. Dieses Potential gilt es gerade jetzt in Pandemiezeiten zu nutzen, um COVID-19-Impfungen auch am Arbeitsplatz zu ermöglichen und damit zu einer schnellen Erhöhung der Impfquote beizutragen.