Springe auf Hauptinhalt Springe auf Hauptmenü Springe auf SiteSearch

Keine einheitliche Coronatestpflicht für Mitarbeiter mit Kundenkontakt

In der Gesundheitsminis­ter­kon­ferenz wurde lediglich beschlossen, dass Paragraf 28 im Infektionsschutz­gesetz als Rechtsgrundlage dafür geeignet sei. „Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkon­takt durch das Landesrecht erlassen werden“, wie es im einstimmig gefassten Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vorliege, weiter hieß.

https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/128056/Keine-einheitliche-Corona…