In der Gesundheitsministerkonferenz wurde lediglich beschlossen, dass Paragraf 28 im Infektionsschutzgesetz als Rechtsgrundlage dafür geeignet sei. „Auf dieser Rechtsgrundlage kann eine Testvorlagepflicht für die Beschäftigten mit direktem Kundenkontakt durch das Landesrecht erlassen werden“, wie es im einstimmig gefassten Beschluss, der der Deutschen Presse-Agentur (dpa) vorliege, weiter hieß.
https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/128056/Keine-einheitliche-Corona…