zuständige fünfte Senat entschied in Erfurt vor dem Hintergrund einer Klage aus Niedersachsen, dass ein Zweifel gerechtfertigt ist, wenn die Krankschreibung mit einer Kündigung Hand in Hand geht (5 AZR 149/21). Arbeitnehmer, die unmittelbar nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen und der Arbeit bis zur Beendigung der Kündigungsfrist fernbleiben, können demnach nicht automatisch mit einer Gehaltsfortzahlung rechnen, berichtete die Berliner Zeitung.
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