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Occupational Health Care: Patient, Client, Test Subject or Employee – What Are We Talking About?
Mit Ausnahme im Bereich von wissenschaftlichen Studien ist die Bezeichnung „Probandinnen“ beziehungsweise „Probanden“ im Bereich der Arbeitsmedizin vollkommen irreführend und nicht angebracht. Probanden sind per Definition Versuchs- oder Testpersonen (Quelle: Duden) und es wäre fatal, wenn der Eindruck entstünde, dass es sich bei den in der Arbeitsmedizin betreuten Personen um solche handeln würde.
Wird intuitiv die Bezeichnung „Patientin bzw. Patient“ – zum Beispiel in Vorträgen – gewählt, folgen häufig Richtigstellungen oder Entschuldigungen, mit dem Hinweis, dass in der Arbeitsmedizin keine Patientinnen oder Patienten betreut werden, sondern es sich in der Regel um gesunde Personen handelt.
Aus Sicht des Autors stellt sich hier jedoch die Frage, ob diese Einschätzung richtig ist oder ob hier nicht ein Irrtum vorliegt und sich die Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner in der gesamten Ärzteschaft unglaubwürdig machen.
Eigentlich ist es relativ einfach. Mit wenigen Abweichungen werden Patientinnen oder Patienten beispielhaft wie folgt definiert:
Wikipedia).
Die Erweiterung des Begriffs „Patientin“ beziehungsweise „Patient“ in der Medizin weg von der reinen Behandlung von Erkrankungen hin zu ärztlichen Dienstleistungen ist unter anderem auch durch einen grundlegenden Wandel im Gesundheitswesen zu einer zunehmenden Dienstleistungsorientierung der Medizin, von der Rolle der Patientin/des Patienten als passiven „Leistungsempfängern“ hin zum aktiven „Gesundheits-Kunden“ begründet (DocCheck, s. „Weitere Infos“). Dieser Wandel ist dadurch bedingt, dass neben den eigentlichen Therapiemaßnahmen in der Medizin, insbesondere auch in der Arbeitsmedizin, immer mehr Leistungen der Gesundheitsförderung sowie der Prävention (Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention) in den Fokus rücken und angeboten werden.
Ziel des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG; s. „Weitere Infos“), das im Jahr 2015 in Kraft getreten ist, ist es, die Zusammenarbeit aller Akteure in den Bereichen Prävention und Gesundheitsförderung in allen Lebensbereichen und damit auch am Arbeitsplatz zu verbessern. Durch das Präventionsgesetz werden alle Ärztinnen und Ärzte angesprochen, auch die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte. Zudem soll durch das Präventionsgesetz unter anderem die Zusammenarbeit der Sozialversicherungsträger verbessert werden, beispielhaft auch der gesetzlichen Krankenversicherung (Sozialgesetzbuch [SGB] V) mit der gesetzlichen Unfallversicherung (SGB VII). Den Betriebsärztinnen und Betriebsärzten wird durch das PrävG auch die Möglichkeit eröffnet, unter anderem Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung (§ 20b SGB V), Impfungen im Betrieb (§ 132e SGB V) sowie Gesundheitsuntersuchungen (§ 132f SGB V) – soweit diese nicht dem Arbeitsschutz dienen und vom Arbeitgeber zu veranlassen sind – zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abzurechnen. Auch für den hiervon betroffenen Personenkreis ist aus ärztlicher Sicht die Bezeichnung „Patientin“ beziehungsweise „Patient“ klar vorgegeben. Andere Bezeichnungen des zu betreuenden Personenkreises würden die Arbeitsmedizin ins Abseits stellen und würden von den anderen Leistungserbringern im Gesundheitswesen nicht verstanden.
Zudem ist zu beachten, dass diskutiert werden muss, ob – wenn in der Arbeitsmedizin der Begriff „Patientin“ beziehungsweise „Patient“ negiert beziehungsweise darauf hingewiesen wird, dass keine „Patienten“ betreut werden – zum Beispiel die Patientenrechte auch für die arbeitsmedizinisch betreuten Personen Gültigkeit haben. Es sei hier nur an das Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen, das Recht auf Information und Aufklärung sowie das Recht auf Selbstbestimmung – das bedeutet, dass eine medizinische Maßnahme grundsätzlich nur mit Einwilligung der Patientin beziehungsweise des Patienten erfolgen darf – Gültigkeit haben.
Zusammenfassend ist der Autor der Meinung, Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner betreuen – nicht mehr und nicht weniger – „Patientinnen“ und „Patienten“. Wir sollten daher diesen Begriff uneingeschränkt verwenden und uns nicht mit „Ersatzbezeichnungen“ der von uns betreuten Personen abseits der Ärzteschaft stellen.
Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
doi:10.17147/asu-1-371803
Weitere Infos
Duden: Definition Proband
https://www.duden.de/rechtschreibung/Proband
DocCheck: Definition Patient
https://flexikon.doccheck.com/de/Patient#:~:text=1.-,Definition,des%20G…
Wikipedia: Definition Patient
https://de.wikipedia.org/wiki/Patient
Cambridge Dictionary: Definition Patient
https://dictionary.cambridge.org/de/worterbuch/englisch/patient
Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)
https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk= Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo= bgbl115s1368.pdf#__bgbl__ %2F%2F*%5B% 40attr_id%3D%27bgbl115s1368.pdf%27%5D__1714992503999