Die betriebliche Betreuung soll aufgeweicht werden – auch die Grundbetreuung. Dazu sagen wir entschieden Nein.
So sehen die Pläne aus
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung will die Vorschrift 2 in diesem Jahr überarbeiten. Neben Betriebsärzten sollen dann
weitere Berufsgruppen für die betriebliche Betreuung zuständig sein, wie beispielsweise Arbeits- und Organisationspsychologen, Arbeitshygieniker, Arbeitswissenschaftler und auch Gesundheitswissenschaftler.
Doch damit nicht genug!
Diese weiteren Berufsgruppen sollen auch in die Grundbetreuung mit einbezogen werden. Und: Die Mindestbetreuungs-Einsatzzeit in der Gruppe III will man halbieren – von jährlich zwölf Minuten pro Beschäftigtem auf sechs Minuten. Begründet wird dies mit einem angeblichen Mangel an Betriebsärzten und dem Misstrauen gegenüber ihrem Wirken. Ihre Aufgaben würden die Betriebsärzte in der Grundbetreuung sowieso nicht wahrnehmen und nur Untersuchungen anstellen und abrechnen, heißt es.
Geht’s noch?
In sechs Minuten kann niemand eine qualitativ hochwertige arbeitsmedizinische Betreuung mit ihren vielfältigen Facetten gewährleisten. Erst recht nicht, wenn psychische Belastungen zur Sprache kommen. Und wenn noch andere Professionen in die Grundbetreuung in der Gruppe III eingebaut werden, bleibt es nicht bei sechs Minuten, sondern davon gehen z. B. noch Zeiten für einen Gesundheitswissenschaftler ab.
Unsere Existenz ist bedroht!
Wer die betriebliche Betreuung für weitere Berufsgruppen öffnet, wer die Betreuungs-Einsatzzeit halbiert oder sogar noch weiter vermindert, der rüttelt an den Grundpfeilern unserer Profession. Die Forderungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung bedeuten eine massive Bedrohung unseres Berufsstands.
So nicht!
Deutschland rühmt sich zu Recht mit einer exzellenten Arbeitsmedizin. Damit das so bleibt, müssen alle Betroffenen Nein sagen zu diesen Plänen: Arbeitgeber- und auch Arbeitnehmervertreter. Die Qualität der arbeitsmedizinischen Betreuung muss stimmen. Deshalb sagen wir Nein zu einer Aufweichung – und Ja zu einer qualitativ hochwertigen arbeitsmedizinischen Betreuung!
Rechts einige Beispiele, wie sich die Änderung der DGUV Vorschrift 2 in der Praxis auswirkt.