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Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die Schlüsselrolle der arbeits­medizinischen Vorsorge im betrieb­lichen Gesundheitsschutz

The Key Role of Occupational Health Care in Corporate Health Protection

Insbesondere angesichts des demografischen Wandels sollte noch mehr dafür getan werden, dass möglichst viele Beschäftigte bis zur gesetzlichen Altersgrenze arbeiten können. Dafür braucht es neben Qualifikation und besseren Arbeitsmarktchancen für Ältere vor allem gesunde Arbeitsbedingungen und einen ganzheitlichen Blick auf die Prävention.

Arbeitsmedizinische Prävention im Betrieb hilft, Beschäftigungsmöglichkeiten für Ältere zu verbessern und den Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit zu fördern. Die betriebsärztliche Mitwirkung an der Gefährdungsbeurteilung, die arbeitsmedizinische Unterstützung des Arbeitgebers bei der Unterweisung der Beschäftigten und die arbeitsmedizinische Vorsorge nach der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) sind wichtige Bausteine einer gesunden, alters- und alternsgerechten Arbeitsgestaltung.

Ein Schwerpunkt der betriebsärztlichen Tätigkeiten liegt auf der arbeitsmedizinischen Vorsorge, die aber nicht isoliert betrachtet werden darf, sondern mit den weiteren Aufgaben sinnvoll verknüpft werden muss. Betriebsärztinnen und -ärzte haben zahlreiche präventive Aufgaben, die sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) ergeben (Janning u. Vleurinck 1999); angefangen bei der Beratung des Arbeitgebers zur alters- und alternsgerechten Arbeitsgestaltung bis hin zur Eingliederung von Menschen mit Behinderung und zum betrieblichen Eingliederungsmanagement nach längerer Arbeitsunfähigkeit. Betriebsärztinnen und -ärzte kennen sich gut aus im Betrieb und sind Fachleute für alle Gesundheitsfragen im Zusammenhang mit der Arbeit. Sie können und müssen ihre medizinische Expertise sowie betriebliche Erfahrungen und Beobachtungen zur Entstehung arbeitsbedingter Erkrankungen mehr denn je für die Beratung des Arbeitgebers über gute und gesunde Arbeitsgestaltung nutzen
(Engelhardt-Schagen 2021).

Arbeitsmedizinische Vorsorge als individualisierte Gefährdungs­beurteilung

Die arbeitsmedizinische Vorsorge bildet den individualmedizinischen Teil der arbeitsmedizinischen Prävention. Ihr Ziel ist die Aufdeckung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen, um arbeitsbedingte Erkrankungen einschließlich Berufskrankheiten frühzeitig zu erkennen und möglichst zu verhüten. In der arbeitsmedizinischen Vorsorge nehmen Betriebsärztinnen und -ärzte einen indivi­duellen Abgleich der Gefährdungsbeurteilung mit der individuellen gesundheitlichen Situa­tion der oder des Beschäftigten vor, gleichsam eine individuelle Wirksamkeitskontrolle der aus der Gefährdungsbeurteilung abgeleiteten Schutzmaßnahmen. Ein Ergebnis der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann sein, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen für die jeweiligen Beschäftigten nicht ausreichen. Dann muss die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt dies dem Arbeitgeber mitteilen und geeignete Maßnahmen vorschlagen. Der Arbeitgeber ist in diesen Fällen verpflichtet, seine Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und erforderliche Schutzmaßnahmen unverzüglich umzusetzen. Konkretisierende Regelungen zu Mitteilungen an den Arbeitgeber enthält die AMR 6.4 „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“.

Systematischer Nutzen für den ­betrieblichen Gesundheitsschutz

Um arbeitsmedizinische Vorsorge systematisch zu nutzen, müssen bestimmte Bedingungen eingehalten werden, die die ArbMedVV beschreibt und die in Arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) konkretisiert werden. AMR können und dürfen dabei inhaltlich nicht über das hinausgehen, was die ArbMedVV statuiert. Sie werden im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben. AMR können auf der Homepage des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) eingesehen und dort auch heruntergeladen werden.

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung muss der Arbeitgeber für eine arbeitsmedizinische Vorsorge sorgen. Die ArbMedVV spricht hierbei von einer „angemessenen Vorsorge“. In der Praxis obliegt es dem Arbeitgeber, diesen unbestimmten Rechtsbegriff auszufüllen. Dabei wird der Arbeitgeber von Betriebsärztinnen und -ärzten beraten. Konkretisierungen hierzu enthält die AMR 3.2 „Arbeitsmedizinische Prävention“. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt unterstützt den Arbeitgeber insbesondere dabei, die Gefährdungsbeurteilung zu erstellen. Dabei ist systematisch zu prüfen, ob für die beurteilten Tätigkeiten Pflicht- oder Angebotsvorsorge nach dem Anhang der ArbMedVV erforderlich sind oder ob Wunschvorsorge in Betracht kommt.

Um die individuellen Wechselwirkungen zwischen der Arbeit und der Gesundheit der Beschäftigten beurteilen zu können, sind Informationen über die Arbeitsplatzsituation notwendig. Die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt muss sich zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge umfassende Kenntnisse über die Arbeitsplatzverhältnisse verschaffen. Hierzu hat der Arbeitgeber alle Auskünfte über die Arbeitsplatzverhältnisse zu geben, die für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich sind. Eine Konkretisierung dieser Auskunfts- und Informationspflichten sowie Anforderungen an die Inhalte enthält die AMR 3.1 „Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse“.

Bedeutung der Wunschvorsorge

Die Anlässe für Pflicht- und Angebotsvorsorge sind im Anhang der ArbMedVV abschließend aufgeführt. Immer, wenn in der Gefährdungsbeurteilung Gefährdungen festgestellt werden, die im Anhang der ArbMedVV nicht enthalten sind, kommt Wunschvorsorge in Betracht. Eine erhöhte psychische Belastung ist beispielsweise im Anhang der ArbMedVV nicht genannt. Soweit jedoch Anhaltspunkte für psychische Belastungen bestehen, müssen diese in der Gefährdungsbeurteilung behandelt werden und können auch Anlass für eine Wunschvorsorge sein. Auch bei Einführung neuer Technologien mit möglichen noch nicht abschließend beurteilbaren Gefährdungen muss der Arbeitgeber neben erforderlichen technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen arbeitsmedizinische Vor­sorge ermöglichen. Gerade Wunschvorsorge sollte künftig mehr genutzt werden als bisher, denn so können mögliche betriebsspezifische und individuelle Gesundheitsgefährdungen frühzeitig erkannt werden. Arbeitgeber müssen die Beschäftigten über die Möglichkeit informieren, dass ihnen die Möglichkeit einer Inanspruchnahme der Wunschvorsorge offensteht. Selbstverständlich ist es für die Beschäftigten freiwillig, ob sie die Wunschvorsorge in Anspruch nehmen. Arbeitgeber können die Wunschvorsorge jedoch durchaus aktiv bewerben. Dabei ist es nicht erforderlich, den Wunsch der Beschäftigten abzuwarten. Hinweise auf die Wunschvorsorge können in die regelmäßige Unterweisung integriert werden. Der AfAMed hat eine Arbeitsmedizinische Empfehlung (AME) erarbeitet, die Möglichkeiten der Ausgestaltung und Organisation der Wunschvorsorge beschreibt.

Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge

Im Jahr 2019 wurde mit einer Änderung in der ArbMedVV klargestellt, dass der Inhalt eines Vorsorgetermins nicht auf den einzelnen Vorsorgeanlass beschränkt sein darf. In die Arbeitsanamnese müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen einfließen. Das heißt, im Termin bei der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt zur arbeitsmedizinischen Vorsorge müssen alle Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen berücksichtigt werden. Relevante Vorsorgeanlässe sollen dabei in einem Termin gebündelt werden. Diese beiden Klarstellungen sind in der ArbMedVV die Grundlage für den ganzheitlichen Ansatz in der arbeitsmedizinischen Vorsorge, der in der neuen AMR 3.3 „Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen“ detailliert ausgestaltet ist. Der ganzheitliche Ansatz bezieht sich auf alle drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Er gilt für die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gleichermaßen. In jedem Vorsorgetermin müssen alle Arbeitsbedingungen und alle arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer sowie psychischer Gesundheit berücksichtigt werden. Erst dadurch ist gewährleistet, Interaktionen verschiedener Einflussfaktoren nicht zu übersehen. Auch mögliche psychische Belastungen systematisch zu berücksichtigen, gehört zur ganzheitlichen arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die arbeitsmedizinische Vorsorge gibt Beschäftigten häufig eine erste Möglichkeit, unter dem Schutz der ärztlichen Schweigepflicht über belastende Arbeits­situationen zu sprechen und individuelle Unterstützung zu suchen. Die AMR 3.3 enthält Kriterien, nach denen eine umfängliche Arbeitsanamnese und geeignete Untersuchungsmethoden auszugestalten sind. Mit der AMR 3.3 werden Betriebsärztinnen und -ärzte auch darin unterstützt, individuell und nach pflichtgemäßem ärztlichem Ermessen zu prüfen, welche klinischen und körperlichen Untersuchungen zur Beurteilung der individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit tatsächlich erforderlich sind.

Aufgrund der arbeitsmedizinischen Vorsorge können eine Überprüfung der Arbeitsbedingungen, eine Beratung zur Notwendigkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Maßnahmen, zur Rehabilitation beziehungsweise Teilhabe oder zur betrieblichen Gesundheitsförderung veranlasst werden. Ein eigener Abschnitt der AMR 3.3 befasst sich mit der betriebsärztlichen Beratung der Beschäftigten zu den Ergebnissen und Befunden der arbeitsmedizinischen Vorsorge.

In einem weiteren Abschnitt der AMR 3.3 wird detailliert ausgeführt, wie die arbeitsmedizinische Vorsorge systematisch auszuwerten ist. Dies dient dem Ziel, den betrieblichen Gesundheitsschutz weiterzuentwickeln. Wenn den Betriebsärztinnen und -ärzten Besonderheiten auffallen, sollen sie mögliche Hypothesen dazu entwickeln und diese durch geeignete Instrumente überprüfen. Dabei können sie beispielsweise Messungen oder Befragungen auf Abteilungsebene veranlassen. Diese können dann zur Erstellung schlüssiger Konzepte zur Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen genutzt werden. Die Betriebsärztinnen und -ärzte schlagen dem Arbeitgeber und der Arbeitnehmervertretung die aus ihrer Sicht erforderlichen Maßnahmen vor und beraten die Verantwortlichen bei der Umsetzung. Ein geeigneter Rahmen für eine solche Beratung ist beispielsweise eine Sitzung des Arbeitsschutzausschusses.

In einem letzten Abschnitt beschreibt die AMR 3.3, wie die arbeitsmedizinische Vorsorge von medizinischen Untersuchungen zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen sachgerecht abzugrenzen ist. Arbeitsmedizinische Vorsorge soll grundsätzlich nicht zusammen mit Untersuchungen durchgeführt werden, die dem Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen dienen. Denn die arbeitsmedizinische Vorsorge basiert auf einem vertrauensvollen Arzt-Beschäftigten-Verhältnis, das durch Eignungsuntersuchungen in Frage gestellt wird. Betriebsärztinnen und -ärzte sowie Arbeitgeber erhalten in der AMR 3.3 Hinweise, wie arbeitsmedizinische Vorsorge- und Eignungsuntersuchungen zu unterscheiden und zu trennen sind und wie Beschäftigte über die unterschiedlichen Zwecke aufgeklärt werden können.

Neben der Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes soll arbeitsmedizinische Vorsorge nach der ArbMedVV einen Beitrag zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit leisten. Interessant ist, dass es sich hier um eine Soll-Vorschrift handelt. Dies zeigt, dass die Arbeitsmedizin es „tun muss, wenn sie es kann“. Damit wird unterstützt, dass die Betriebsärztinnen und -ärzte die arbeitsmedizinische Vorsorge mit allgemeinen Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge verzahnen, ohne dass Themen der betrieblichen Gesundheitsförderung verpflichtender Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind. Das heißt, mit der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollen Beschäftigte aktiv informiert, motiviert und unterstützt werden, an Gesundheitsprogrammen teilzunehmen. Die Angebote zur betrieblichen Gesundheitsförderung selbst sind Gegenstand des fünften Buches Sozialgesetzbuch und damit Teil des Krankenversicherungssystems. Sie sind für Beschäftigte und Arbeitgeber freiwillig. Die rechtliche Ausgestaltung der ArbMedVV achtet damit auf ein zwar zu verzahnendes, aber in der Sache rechtlich voneinander unabhängiges Nebeneinander von arbeitsmedizinischer Vorsorge und betrieblicher Gesundheitsförderung. Dieses Konzept wird mit der neuen AMR beibehalten.

Gesundheitsbewusstsein und ­Gesund­heitskompetenz im Betrieb stärken

Moderne Arbeitsformen wie mobile Arbeit stellen neue Anforderungen an die Eigenverantwortung der Beschäftigten für ihre Gesundheit. In den Betrieben brauchen die Arbeitgeber daher eine hohe Sensibilität für gesundheitliche Fragen und ein gutes Gesundheitsbewusstsein als Basis für eine menschengerechte und möglichst gesundheitsförderliche Arbeitsgestaltung und Arbeitsorganisation. Die Beschäftigten müssen mehr als bisher befähigt werden, die Zusammenhänge von Arbeit und Gesundheit auch selbst besser zu verstehen. So können sie ihrer Eigenverantwortung besser gerecht werden. Die arbeitsmedizinische Vorsorge – so ganzheitlich wie sie in der neuen AMR 3.3 ausgestaltet ist – spielt eine Schlüsselrolle, um das betriebliche Gesundheitsbewusstsein und die individuelle Gesundheitskompetenz zu stärken.▪

Interessenkonflikt: Die Autorinnen geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

AMR 3.1: Erforderliche Auskünfte/Informationsbeschaffung über die Arbeitsplatzverhältnisse. GMBl Nr. 5 vom 24. Februar 2014, S. 86.

AMR 3.2: Arbeitsmedizinische Prävention. GMBl Nr. 7 vom 15. März 2017, S. 118.

AMR 3.3: Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen. GMBl Nr. 43 vom 19. Dezember 2022, S. 978.

AMR 6.4: Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV. GMBl Nr. 37 v. 23. Juni 2014, S. 792.

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.): Arbeitsmedizinische Empfehlung „Wunschvorsorge“. Bonn, 2015.

Engelhardt-Schagen M: Paradigmenwechsel – Neue arbeitsmedizinische Perspektive. gute arbeit 2021; 8: 8–12.

Janning R, Vleurinck M: Prävention von Anfang an. Bundesarbeitsblatt 1999; 12: 17–21.

doi:10.17147/asu-1-266297

Weitere Infos

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): Arbeitsmedizinische Vorsorge, 2022
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Arbeitsschutz/Gesundheit-am-Arbeitsplatz/…

Kernaussagen

  • Nach der neue Arbeitsmedizinischen Regel (AMR) 3.3 müssen in jedem Vorsorgetermin alle Arbeitsbedingungen und alle arbeitsbedingten Gefährdungen sowie die individuellen Wechselwirkungen von Arbeit und physischer und psychischer Gesundheit berücksichtigt
    werden.
  • Der ganzheitliche Ansatz bezieht sich auf alle drei Arten der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Er gilt für die Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge gleichermaßen.
  • Die ganzheitliche Ausgestaltung der arbeitsmedizinischen Vorsorge führt zu einer umfassenden Aufklärung und Beratung der Beschäftigten, zu einer verbesserten systematischen Auswertung der arbeitsmedizinischen Vorsorge und Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes und nicht zuletzt zum Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit.
  • Koautorin

    Dr. med. Brigitte Hoffmann
    Referat IIIb1 „Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin, Prävention nach dem SGB VII“, Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin.

    Kontakt

    Hella von Oppen
    Leiterin des Referats IIIb1 „Arbeitsschutzrecht, Arbeitsmedizin, Prävention nach dem SGB VII“; Bundesministerium für Arbeit und Soziales; Villemombler Straße 76–78, 53123 Bonn

    Foto: privat

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