Incidence of occupational diseases in Austria
There are many similarities between German and Austrian occupational disease law. The Occupational Diseases Modernization Act, which came into force only a few months ago, is used below as an opportunity to describe the most important legal foundations and innovations in Austria and to report on some occupational diseases in particular.
doi:10.17147/asu-1-399182
Berufskrankheitengeschehen in Österreich
Zwischen dem deutschen und dem österreichischen Berufskrankheitenrecht gibt es viele Ähnlichkeiten. Das erst vor wenigen Monaten in Kraft getretene Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz wird im Folgenden zum Anlass genommen, die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen und Neuerungen in Österreich zu beschreiben und über einige Berufskrankheiten im Speziellen zu berichten.
Kernaussagen
Einleitung und gesetzliche Rahmenbedingungen
Wie in vielen anderen europäischen Ländern werden die Berufskrankheiten in Österreich in einer Liste zusammengefasst. Diese Liste (BK-Liste) findet sich als Anlage 1 zum allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), in dem seit 01.01.1956 die Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung geregelt sind. Der Begriff der Berufskrankheit (BK) ist im § 177 Abs. 1 des ASVG definiert:
„Als Berufskrankheiten gelten die in der Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz bezeichneten Krankheiten unter den dort angeführten Voraussetzungen, wenn sie durch Ausübung der die Versicherung begründenden Beschäftigung in einem in Spalte 3 der Anlage bezeichneten Unternehmen verusacht sind.“
Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer Anerkennung außerhalb der BK-Liste, über die sogenannte „Generalklausel“, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
§ 177 Abs. 2 des ASVG: Eine Krankheit, die ihrer Art nach nicht in Anlage 1 zu diesem Bundesgesetz enthalten ist, gilt im Einzelfall als Berufskrankheit, wenn der Träger der Unfallversicherung auf Grund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse feststellt, dass diese Krankheit ausschließlich oder überwiegend durch die Verwendung schädigender Stoffe oder Strahlen bei einer vom Versicherten ausgeübten Beschäftigung entstanden ist; diese Feststellung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministers für soziale Verwaltung.
In den Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erkrankung in die BK-Liste bestehen große Ähnlichkeiten mit den Kriterien in Deutschland, das heißt zum Beispiel wissenschaftliche Evidenz für den Zusammenhang einer Erkrankung mit einer oder mehreren Expositionen und sehr deutliche Erkrankungsüberhäufigkeit Exponierter gegenüber der Allgemeinbevölkerung.
Auch gibt es wie in Deutschland in der österreichischen BK-Liste (Spalte 3) bei einzelnen Berufskrankheiten Einschränkungen auf bestimmte Unternehmen oder bestimmte Tätigkeiten, was insbesondere im Rahmen der COVID-19-Pandemie zu öffentlichen Diskussionen führte, da beispielsweise die Möglichkeit einer Anerkennung der BK 3.1 (vormals BK 38) „Infektionskrankheiten“ entsprechend dem Gesetzestext begrenzt ist auf Beschäftigte in
„Krankenhäusern, Heil- und Pflegeanstalten, Entbindungsheimen und sonstige Anstalten, die Personen zur Kur und Pflege aufnehmen, öffentlichen Apotheken, ferner Einrichtungen und Beschäftigungen in der öffentlichen und privaten Fürsorge, in Schulen, Kindergärten und Säuglingskrippen und im Gesundheitsdienst sowie in Laboratorien für wissenschaftliche und medizinische Untersuchungen und Versuche sowie in Justizanstalten und Hafträumen der Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht“
Außerdem gilt im österreichischen BK-Recht unverändert bei einzelnen BKs der Aufgabezwang, das heißt, die Anerkennung als BK kann nur erfolgen, wenn die schädigende Tätigkeit aufgegeben wird. Dies gilt für beruflich bedingte Hauterkrankungen (BK 2.1, vormals BK 19) und das exogen allergische Asthma bronchiale (BK 1.6, früher BK 30). Diese Vorbedingung wurde auch im Rahmen der jetzigen Reform, dem Berufskrankheiten-Modernisierungsgesetz, auf das in Folge noch näher eingegangen wird, nicht verändert.
Weitere Einschränkungen bestehen zum Beispiel bei der BK 1.7 (vormals BK 41). Diese ist definiert als „durch chemisch irritativ oder toxisch wirkende Stoffe verursachte Erkrankung der tieferen Atemwege und der Lunge mit objektivem Nachweis einer Leistungsminderung von Atmung und Kreislauf“ – funktionelle Rückwirkungen sind demnach Voraussetzung für eine BK-Anerkennung.
Anerkennungszahlen der AUVA
Die österreichische gesetzliche Unfallversicherung hat drei große Träger: die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB) und die Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen (SVS). Die ganz überwiegende Zahl österreichischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist bei der AUVA versichert, nämlich 4.738.575 ( Stand 2023). In der Folge werden die statistischen Zahlen der AUVA herangezogen.
Die Berufskrankheiten machen gegenüber den jährlichen Arbeitsunfällen nur einen sehr kleinen Teil der Versicherungsfälle aus (➥ Abb. 1 zeigt die Schadensfälle im Jahr 2023). Auffallend, aber naheliegend ist dabei der starke Anstieg der anerkannten Infektionskrankheiten ab 2021 aufgrund der Corona-Pandemie (➥ Abb. 2). Auf einzelne BKs wird später noch gesondert eingegangen.
Das Berufskrankheiten-Modernisierungsgesetz
Die österreichische BK-Liste umfasste bis zum 28.02.2024 zuletzt 53 Ziffern, einige davon mit Untergliederung, wie beispielsweise die asbestbedingten Erkrankungen. Die Auflistung erfolgte chronologisch, neu aufgenommene Erkrankungen wurden angereiht.
Grundlage für die Neugestaltung der BK-Liste war die im Regierungsprogramm der letzten Regierungskoalition aus Österreichischer Volkspartei (ÖVP) und Grünen verankerte Absichtserklärung einer „Modernisierung der Berufskrankheitenliste“. Im Juni 2022 wurde durch das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz ein medizinisches Sachverständigenteam, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der UV-Träger, des Arbeitsinspektorats und der Österreichischen Gesellschaft für Arbeitsmedizin damit beauftragt, entsprechende Vorschläge auszuarbeiten. Zielsetzung war zum einen eine bessere Systematik und Übersichtlichkeit der BK-Liste, zum anderen, Vorschläge für eine dringend anstehende Erweiterung der Liste durch die Aufnahme zusätzlicher Krankheitsbilder zu diskutieren.
Im Ergebnis folgt die neue Systematik in weiten Teilen der Systematik der deutschen BK-Liste, angefügt wurde ein weiteres Kapitel, in dem die berufsbedingten Krebserkrankungen nochmals gesondert herausgegriffen wurden. Die Überlegung dazu war, dass das Wissen um berufsbedingte Krebserkrankungen und insbesondere die verursachenden Stoffe leider in weiten Teilen der (onkologischen) Kollegenschaft nicht ausreichend ist. Es ist von einer beachtlichen Dunkelziffer nicht gemeldeter Erkrankungen auszugehen. Ziel ist, Ärztinnen und Ärzten, die gesetzlich zur Meldung verpflichtet sind (§ 363 des ASVG), einen niedrigschwelligeren Zugang und bessere Lesbarkeit durch die Ordnung nach betroffenen Organsystemen, zu ermöglichen. Geplant wurden dazu entsprechende Informationsveranstaltungen in den jeweiligen Fachgruppen, um speziell auf diese Neuerungen hinzuweisen, die – so ist zu hoffen – anamnestische Erhebungen zu möglichen berufsbedingten Krebsursachen erleichtern und verbessern sowie die Meldedisziplin erhöhen werden.
Erarbeitet wurden des Weiteren Vorschläge zur Aufnahme neuer Berufskrankheiten in die BK-Liste. Die Vorschläge der Sachverständigengruppe bildeten die Grundlage für das Berufskrankheiten-Modernisierungsgesetz, das am 28.02.2024 mit den Stimmen aller Parlamentsparteien beschlossen, am 28.03.2024 verlautbart wurde und rückwirkend mit 01.03. 2024 in Kraft trat. Die Novellierung umfasste die von den Expertinnen und Experten vorgeschlagene Neuordnung der BK-Liste sowie die Aufnahme vier neuer Berufskrankheiten. Dabei handelt es sich um Krankheiten, die in der deutschen BK-Liste bereits verankert waren, nämlich
Zu einzelnen Berufskrankheiten
Asbestbedingte Erkrankungen
(BK 1.3, 7.1.1, 7.1.2, 7.5.2)
Das Asbestverbot erfolgte in Österreich im Jahr 1990 (mit Übergangsfristen bis 1993). Wie in den anderen westlichen Industrieländern kam es entsprechend der langen Latenzzeit für maligne asbestbedingte Erkrankungen ab den 1990er Jahren, ca. 30 Jahre nach der Blütezeit der Asbestverwendung, zu einem deutlichen Anstieg der Erkrankungszahlen. Ab dem Jahr 2004 wurde seitens der UV-Träger ein Nachsorgeprogramm für ehemals Asbestexponierte etabliert. Dieses umfasst zum einen die Früherkennung asbestassoziierter Lungenkrebserkrankungen durch Low-dose-CT-Screening für eine Höchstrisikogruppe, zum anderen unter Mitwirkung weiterer Träger psychosoziale Betreuung für Exponierte, Erkrankte und ihre Familien. Ein deutlicher Anstieg an gemeldeten Erkrankungen speziell in den ersten Jahren des Programms erklärt sich zum einen durch die zunehmenden Erkrankungszahlen, zum anderen durch eine Verringerung der Dunkelziffer bis dahin nicht gemeldeter Fälle durch verbessertes Wissen Betroffener und der behandelnden Ärztinnen und Ärzte. In den letzten Jahren kommt es zu einem leichten Absinken gemeldeter und anerkannter Mesotheliomneuerkrankungen; die Zahl neu anerkannter Lungenkrebsfälle ist in etwa konstant (➥ Abb. 3).
Berufsbedingte Hauterkrankungen
(BK 2.1)
Nach dem Vorbild des Osnabrücker Modells und mit Unterstützung deutscher Expertinnen und Experten wurde in Österreich ab dem Jahr 2015 ein dreistufiges Modell zur Prävention und Rehabilitation berufsbedingter Hauterkrankungen etabliert. Angestrebt wird die gezielte und individuelle Prävention beziehungsweise Rehabilitation von berufsbedingten Hauterkrankungen im Rahmen eines prozessorientierten integrativen Stufenplans, wobei in vielen Fällen bereits durch ambulante Interventionen (Hautsprechstunde, Hautseminare, Einzelberatungen) eine Rückkehr an den Arbeitsplatz beziehungsweise der Berufserhalt gesichert werden kann. Für schwere Fälle gibt es die Möglichkeit intensiver Betreuung und Schulung im Rahmen stationärer Rehabilitationsaufenthalte an der Abteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin in Tobelbad.
Berufsbedingte Hauterkrankungen bedeuten für die Betroffenen meist hohen Leidensdruck, Krankenstände, oft auch – begründete – Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Dies durch geeignete Maßnahmen wie Wiederherstellung der Hautgesundheit, besseres Wissen und individuell geeignete persönliche Schutzausrüstung (PSA) zu verhindern, bedeutet für die Betroffenen einen Gewinn an Lebensqualität, Verringerung der Krankenstandshäufigkeit und die Möglichkeit, ihre Tätigkeit weiter auszuüben. Im gutachterlichen Kontext ist dies auch insofern bedeutsam, als in Österreich bei berufsbedingten Hauterkrankungen (früher BK 19, jetzt BK 2.1) weiterhin der Zwang zur Aufgabe der schädigenden Tätigkeit Voraussetzung für die Anerkennung als Berufskrankheit ist. Der Programmerfolg spiegelt sich auch in den Zahlen der BK-Anerkennungen der letzten Jahre wider (➥ Abb. 4).
COVID-19 (BK 3.1) und das österreichweite Kompetenzzentrum für Berufskrankheiten in Tobelbad
COVID-19 kann in Österreich unter der Ziffer 3.1 „Infektionskrankheiten“ als Berufskrankheit anerkannt werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Anerkennung gemäß dem ASVG auf bestimmte, besonders gefährdende Arbeitsplätze beschränkt. Dazu gab es durchaus politische Diskussionen; insbesondere seitens der Gewerkschaften wurde eine Ausweitung auf „alle ArbeitnehmerInnen“ gefordert. Diesen Forderungen wurde nicht Rechnung getragen, zumal sich schon sehr bald in Auswertungen der deutschen Versicherungsfälle (BARMER) abzeichnete, dass speziell in der ersten Phase der Pandemie eine ganz eindeutig erhöhte Gefährdung in Gesundheits- und Pflegeberufen vorlag, die in anderen Berufsgruppen nicht gezeigt werden konnte. Anerkennungen als Arbeitsunfall bei Beschäftigten außerhalb der schon angeführten Unternehmen wurden abgelehnt, dies wurde mittlerweile durch ein Urteil des Obersten Gerichtshofs bestätigt (OGH 100b68/23g vom 16.01.24)
Die Corona-Pandemie führte zu einem sprunghaften Anstieg gemeldeter und anerkannter Berufskrankheiten ab dem Jahr 2021, eine sehr große logistische Herausforderung für alle, die in den Leistungsabteilungen, den Rechtsabteilungen und im medizinischen Bereich mit der Bearbeitung der Fälle befasst waren und noch befasst sind.
Zu den Zahlen: Zum 15.07.2024 waren 38.214 Verdachtsfälle gemeldet. Die überwiegende Zahl der Betroffenen kam aus Gesundheitsberufen, unter den übrigen fanden sich schwerpunktmäßig Beschäftigte in der Reinigung (Krankenhäuser, Pflegeheime; s. ➥ Abb. 5)
Insgesamt wurden bis zu diesem Datum 37.252 Fälle abgeschlossen, 19.581 davon mit Bescheid. Von diesen wurden 14.562 Fälle anerkannt und 5019 Fälle abgelehnt, das entspricht einer Anerkennungsquote von ca. 74,4 %.
Bis zu einer Auswertung (Stand vom 25.03.2024 mit 37.134 abgeschlossenen Fälle) waren von 370 bis dahin gegen die AUVA eingebrachten Klagen 266 Sozialgerichtsverfahren entschieden, in 228 Fällen (ca. 85,7 %) wurde die Einschätzung der AUVA bestätigt.
Anfang des Jahres 2021 wurde das Kompetenzzentrum Berufskrankheiten, eine medizinische Stabsstelle der Generaldirektion der AUVA, in Tobelbad etabliert. Ziel und Aufgabe war zunächst die österreichweite Koordination im Bereich der Sekundär- und Tertiärprävention/Rehabilitation berufsbedingter Hauterkrankungen. Neben den Arbeitsmedizinerinnen, Dermatologinnen und Dermatologen sowie Administrationskräften spielen vor allem die Gesundheitspädagoginnen – speziell geschulte Mitarbeiterinnen aus dem Pflegebereich – eine wichtige Rolle. Zusätzlich zur Betreuung und Beratung der Versicherten im Rahmen der BK-19-Fälle ergaben sich schon sehr bald neue Aufgabengebiete in Zusammenhang mit den zahlreichen COVID-19-Fällen mit anhaltenden Beschwerden Monate bis Jahre nach der akuten Infektion. Dazu wurde ein Betreuungsnetzwerk geschaffen. Nach ärztlicher Prüfung der medizinischen Kausalität der Erkrankung werden die Betroffenen im Rahmen von Telefonsprechstunden durch die Gesundheitspädagoginnen kontaktiert, Beschwerden erhoben, externe Befunde eingeholt, die Fälle diskutiert und gemeinsam mit den Patientinnen und Patienten individuelle Angebote geplant und
umgesetzt. Das umfasst medizinische Maßnahmen wie neurokognitives Training, Riechtraining sowie Zuweisung und Kostenübernahmen für ambulante Trainingstherapie und für Aufenthalte in Kureinrichtungen. Es besteht eine enge Vernetzung mit der Abteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin, an der seit Jahrzehnten Patientinnen und Patienten mit vorwiegend pneumologischen Berufskrankheiten stationär rehabilitiert wurden. So konnte schon frühzeitig während der Pandemie ein Konzept für die stationäre Rehabilitation von Post-COVID-Patientinnen und -Patienten unter Mitwirkung unter anderem von Physiotherapie, Ergotherapie, Psychologie und Sozialberatung etabliert und schwer Betroffenen angeboten werden. Begutachtungen zur Beurteilung (rentenwürdiger) kausaler Krankheitsfolgen erfolgen vorzugsweise nach Ausschöpfung der Reha-Maßnahmen wohnortnah ambulant oder im Rahmen stationärer Aufenthalte in Tobelbad beziehungsweise bei oft schwer objektivierbaren neuropsychiatrischen Auffälligkeiten durch Neurologinnen und Neurologen, zum Teil auch im RZ Meidling in Wien an einer Abteilung primär mit Spezialisierung auf Menschen nach Schädel-Hirn-Trauma. Standards für neuropsychologische Testungen wurden in Zusammenarbeit mit den Neuropsychologinnen und Neuropsychologen der AUVA erarbeitet und werden in der Begutachtung eingesetzt.
Neben der Gewährung von Rehabilitations- und Rentenleistungen besteht auch die Möglichkeit von Unterstützungsleistungen der AUVA wie zum Beispiel die Schonarbeit, das heißt vorübergehende Reduktion der Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich – eine Maßnahme, die sich als Hilfe bei der vollständigen Genesung, für die Wiedereingliederung beziehungsweise den Erhalt des Arbeitsplatzes sehr bewährt hat.
Das Kompetenzzentrum in Tobelbad übernimmt mittlerweile österreichweit darüber hinaus Begutachtungsfälle zur BK 5.2.1 (vormals BK 20 – Vibrationsbedingte Durchblutungsstörungen), Zusammenhangsbeurteilungen bei komplexen arbeitsmedizinischen Fragestellungen in der Begutachtung und die Vidierung externer BK-Gutachten sowie Beratung der Rechtsabteilungen bei BK-Fragestellungen. Auch die Begutachtung der neuen Berufskrankheit „Plattenepithelkarzinom und aktinische Keratosen der Haut durch UV-Exposition“ – wo eine größere Fallzahl zu erwarten ist – soll zentral über das Kompetenzzentrum (analog zur BK 2.1) gesteuert werden. Diese Bündelung mit der Expertise von Fachärztinnen für Arbeitsmedizin, Gesundheitspädagoginnen, enger Anbindung an die Abteilung zur stationären Rehabilitation und Umsetzung einheitlicher Begutachtungsstandards garantiert für die Zukunft eine weitere Verbesserung und Qualitätssicherung am Sektor der Berufskrankheiten in Österreich.
Interessenkonflikt: Die Autorin war Leiterin der Abteilung für Berufskrankheiten und Arbeitsmedizin in Tobelbad und ist als Konsulentin für die Generaldirektion der AUVA tätig. Interessenkonflikte bestehen nicht.
Literatur
Hochgatterer K, Moshammer H, Nikl M, Orsolits G, Letzel S: Ärztliches Meldeverhalten von Berufskrankheiten am Beispiel Mesotheliom. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2020; 55: 34–37
Machan B, Berger U, Valic E, Rohrbach J, Kohl M: Asbestnachsorge in Österreich. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2020; 55: 6–12
Schneider G, Wolf C: Vier neue Berufskrankheiten – Anmerkungen zum Berufskrankheiten-Modernisierungs-Gesetz. Österreichische Zeitschrift für das Ärztliche Gutachten 2024; 3: 51–60.
Online-Quellen
AUVA: Broschüre Zahlen und Fakten 2023
https://auva.at/media/o2gjiozg/auva_zahlen_und_fakten_2023_ausgabe_2024…
AUVA: Liste der Berufskrankheiten
auva-liste-der-berufskrankheiten_bf_2024-08.pdf
COVID-19-Fälle vor allem in Pflegeberufen
https://www.barmer.de/resource/blob/1026056/2c167272c3c0d0956d1079f35e9…
Berufskrankheiten- Modernisierungsgesetz BGBL I Nr. 18/2024
https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/A/3870
Bundesgesetz vom 9. September 1955 über die Allgemeines Sozialversicherung BGBl.Nr.189/1955
https://rdb.manz.at/document/ris.c.BGBL_OS_19550930_0_0189++