Die Erstellung von Gutachten zählt zu den Aufgaben des amtsärztlichen Dienstes im Gesundheitsamt, etwa wenn es um eine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand oder die Anerkennung von Dienstunfallfolgen geht.
Die gutachterliche Beurteilung des Bewegungsapparates ist in hervorragender Weise durch gezielte Anamnese und mit den einfachen klinischen Mitteln der körperlichen Untersuchung möglich. Im Folgenden soll ein fokussierter, zielgerichteter Untersuchungsablauf vorgestellt werden, der bei zeitlich begrenzter Ressource einen raschen Überblick über Funktionsbeeinträchtigungen erlauben soll. Hans-Christian Pelger
Im folgenden Artikel sollen einige neurologische Fallkonstellationen aus dem Blickwinkel der Tätigkeit im Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit hinsichtlich der Integration in den Arbeitsmarkt beleuchtet und Empfehlungen zum weiteren Vorgehen ausgesprochen werden. Philipp Fischer
Die Begutachtung von berufsbedingten Hauterkrankungen ist eine wichtige dermatologische Aufgabe, die in den letzten Jahren nicht nur die BK 51011 umfasst, sondern auch die BK 51022 sowie die BK 51033. In dem hier präsentierten Übersichtartikel werden die wichtigsten Grundzüge der Begutachtung auch anhand von Fallbeispielen präsentiert. Elke Weisshaar
Die Suchtmedizin stellt nur einen – aber hoch prävalenten und sehr wichtigen – Aspekt aus dem großen und breiten Feld der Psychiatrie und Psychotherapie dar. Dabei sind suchtmedizinische Aspekte in der sozialmedizinischen Begutachtung wegen der Unterschiedlichkeit der konsumierten Substanzen, den oft uneindeutigen und schwankenden Konsummustern und den oft nur schwer abschätzbaren Folgen besonders schwierig zu beurteilen. Andreas G. Franke
Psychische Erkrankungen bieten oft einen Anlass, Kundinnen und Kunden im Ärztlichen Dienst der Bundesagentur für Arbeit (BA) begutachten zu lassen. Viele dieser Menschen befinden sich in einer Ausnahmesituation – sei es aufgrund der neu eingetretenen Arbeitslosigkeit, die als tiefe Lebenskrise erlebt wird, oder aufgrund mannigfaltiger psychosozialer Probleme, die im Gefolge von längerer Arbeitslosigkeit entstanden oder ihr vorausgegangen sind. Gabriel Ehren
Sozialmedizin ist ein wichtiges und unterschätztes Querschnittsfach, das sich über alle Fachgebiete der Medizin hinweg mit den vielfältigen Wechselbeziehungen zwischen Gesundheit und Gesellschaft beschäftigt. Darüber hinaus schlägt sie eine Brücke zu anderen Fachdisziplinen wie Sozialrecht, Soziologie, Sozialarbeit, Psychologie, Epidemiologie und Ökonomie. Im Folgenden werden Aspekte der praktischen sozialmedizinischen Tätigkeit am Beispiel des Ärztlichen Dienstes der Bundesagentur für Arbeit dargestellt. Hubert G. Hotz
Beratungsärztinnen und -ärzte unterstützen die Verwaltung der gesetzlichen Unfallversicherungen und stellen den für die Bewertung von Unfallfolgen und Berufskrankheiten erforderlichen medizinischen Sachverstand zur Verfügung. Anders als bei medizinischen Gutachterinnen und Gutachtern, deren Funktion im Sozialgesetzbuch (SGB) VII explizit beschrieben wird, besteht in der Regel eine vertragliche Bindung zum Versicherungsträger. Beratungsärztliche Stellungnahmen erfolgen auf Auftrag und werden nachfolgend aktenkundig, so dass die erforderliche Transparenz des Verfahrens gewahrt bleibt. Die ärztliche Beratung erfolgt nach Aktenlage. Jürgen Alberty
Die Begutachtung der Lärmschwerhörigkeit (BK 2301) richtet sich nach der Königsteiner Empfehlung (KE), deren 1. Auflage 1974 als Königsteiner Merkblatt (KM) erschien. Mit nachfolgenden fünf Aktualisierungen wurde es zur anerkannten Grundlage für eine sachgerechte, angemessene Bewertung dieser Berufskrankheit. Das KM war das allererste Merkblatt für die Begutachtung einer Berufskrankheit (BK), erlangte eine Leitwirkung für die Entwicklung anderer Merkblätter und wurde in der sozialversicherungsrechtlichen Begutachtungspraxis unentbehrlich Eberhard F. Meister, Tilman Brusis
In ASU 12/2020 (S. 754 ff.) wurde von einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen berichtet, das eine Begleitung durch eine Vertrauensperson bei medizinischer Begutachtung grundsätzlich ablehnte. Es sah durch die Anwesenheit Dritter bei der Untersuchung eine Verfälschungsgefahr für das Gutachten, hatte aber wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen. Im Revisionsverfahren hat das BSG die Entscheidung aufgehoben und das Recht auf die Mitnahme einer Vertrauensperson im Grundsatz bestätigt. Reinhard Holtstraeter
Unter Arbeitslosen und Arbeitssuchenden im Sinne des Sozialgesetzbuchs (SGB II und SGB III) befinden sich etliche Personen, die aufgrund von Erkrankung längere Zeit arbeitsunfähig waren. Der Ärztliche Dienst der Bundesagentur für Arbeit berät vor Ort unter anderem die lokalen Arbeitsagenturen und die Jobcenter zu allen Fragen der Arbeitsvermittlung und beruflichen Rehabilitation dieser Personengruppe. Im Folgenden werden sowohl die Art und Weise der Beauftragung des ärztlichen Dienstes durch die Auftraggebenden innerhalb der Arbeitsagentur als auch der Ablauf der Begutachtung anhand von drei typischen Begutachtungsanlässen der Arbeitsagentur (SGB III) dargestellt. Annette Fister und Nenad Kralj
Illegales Arzneimittel statt harmloses Heißgetränk: Das Landesuntersuchungsamt Rheinland-Pfalz hat in „Trex Tea“ den gesundheitsschädlichen und nicht deklarierten Wirkstoff Sibutramin nachgewiesen.
Begutachtung Die vorliegende Arbeit stellt eine Fortentwicklung und Präzisierung des ersten Begutachtungsentwurfs mit speziellem Fokus auf sozialrechtliche Aspekte dar, basierend auf neuen wissenschaftlichen Publikationen, den Rückmeldungen zum erschienenen Artikel und den weiteren Erfahrungen aus Begutachtungen.. Stephan Ott et al.
doi:10.17147/asu-1-217704
Mit großem Interesse haben wir den Artikel zur BK 1301-Matrix gelesen. Wir begrüßen die Erarbeitung einer Konvention für die Zusammenhangsbegutachtung bei Verdacht auf Vorliegen einer BK 1301, die zu einer einheitlicheren und damit gerechteren Begutachtung aller...
Begutachtung Die sozialmedizinische Begutachtung orientiert sich eng an der 2001 neu eingeführten „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Beurteilung der beruflichen Leistungsfähigkeit stützt sich gemäß der ICF-Kriterien vorrangig auf den Abgleich der dem Individuum möglichen Aktivitäten und Fähigkeiten mit dem jeweiligen beruflichen Anforderungsprofil. Im Zusammenhang damit implizieren die Begriffe „Arbeits(un)fähigkeit“, „Erwerbs(un)fähigkeit bzw. „Erwerbsminderung“ deutlich mehr als bisher sozialrechtlich relevante Aspekte. Markus Bassler
Begutachtung COVID-19-Infektionen und somit auch deren möglichen Folgen können unter bestimmten Voraussetzungen als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall anerkannt werden. Die Symptomatik und Ätiopathogenese von Post-COVID wird derzeit wissenschaftlich kontrovers diskutiert. Dennoch müssen bereits heute Personen mit Post-COVID für die Unfallversicherungsträger begutachtet werden. Daher wurde vom Autorenteam dieses Beitrags ein Vorschlag für eine Begutachtungsempfehlung erarbeitet, um eine standardisierte und damit vereinheitlichte Beurteilung unter Berücksichtigung des Unfallversicherungsrechts zu ermöglichen. Dieser wird hier zur Diskussion gestellt. Stephan Ott et al.
Termin: 1. Juli 2022, in der Zeit von 09:00 bis 18:00 Uhr
Bereits zum 13. Mal veranstaltet der Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. im Sommer unter Federführung der VDBW-Landesverbände Baden und Württemberg das Regionalforum Arbeitsmedizin – zum wiederholten Male mit Unterstützung der...
Die BK 1301-Matrix als Algorithmus und Entscheidungshilfe für eine Zusammenhangsbegutachtung
W. Weistenhöfer1,** K. Golka2**, U. Bolm-Audorff3 H.M. Bolt2, T. Brüning4 E. Hallier5, D. Pallapies4 H.-M. Prager6, T. Schilling1 S. Schmitz-Spanke1, W. Uter7, T. Weiß4, H. Drexler1
1 Institut und Poliklinik...
Kongressbericht Die 34. wissenschaftliche Fortbildungstagung für gutachterlich Tätige aus der Humanmedizin, der Psychologie, der Pflege und den Rechtwissenschaften in den Bereichen Sozialmedizin und Sozialrecht (kurz: Heidelberger Gespräch) fand am 12. und 13.10.2021 statt. Das diesjährige Thema waren „Beguchtachtungsfragen in der Corona-Pandemie“. Auch in diesem Jahr wurde ein digitales Format gewählt, das von zahlreichen Zuhörenden aus Deutschland und Österreich gerne angenommen wurde. Die vier Fachvorträge wurden als LIVE-Webinar angeboten. Anschließend konnten Fragen über den Chat direkt an die Referentinnen und Referenten gestellt sowie CME-Punkte erworben werden.
Zum Beitrag „Rechte und Pflichten des medizinischen Sachverständigen“ von Dirk Scholtysik und Martin Forchert in ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2019; 54: 484–487 Leserbrief
Bereits der erste Satz entlarvt das Verfahren. Ärztinnen und Ärzte fungieren als Gehilfen des Auftraggebers. Will heißen...
Einführung Auf zahlreichen Rechtsgebieten ist die medizinische Begutachtung als Grundlage für eine rechtliche Entscheidung essentiell. Gemäß der (Muster)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte wird in § 25 „Ärztliche Gutachten und Zeugnisse“ u.a. auf Folgendes hingewiesen: „Bei der Ausstellung ärztlicher Gutachten und Zeugnisse haben Ärztinnen und Ärzte mit der notwendigen Sorgfalt zu verfahren und nach bestem Wissen ihre ärztliche Überzeugung auszusprechen. Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung Ärztinnen und Ärzte verpflichtet sind oder die auszustellen sie übernommen haben, sind innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben (…)“. Stephan Letzel
Nachbericht Die 31. Wissenschaftliche Fortbildungstagung in den Bereichen Sozialmedizin und Sozialrecht für Gutachter wie Ärzte, ärztliche Psychotherapeuten, Psychologen, Pflegefachkräfte sowie Juristen (kurz: Heidelberger Gespräch) fand vom 29. bis 30. Oktober 2018 in Heidelberg statt. Veranstalter ist der Gentner Verlag mit der Fachzeitschrift „Der medizinische Sachverständige“, wo im Folgejahr jeweils vertiefende Fachartikel der Referierenden veröffentlicht werden. Andreas Bahemann
Begutachtung Entsprechend seinem grundsätzlichen Auftrag zur Gestaltung von Richtlinien zur ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten soll der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) in den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 SGB V auch die Kriterien der Arbeitsunfähigkeit von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II regeln, obwohl diese Personen nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Holger Freese
Die bedarfsgerechte Versorgung mit Hilfsmitteln kann im Einzelfall wesentlich sowohl zur Sicherung des Lebens in der Gemeinschaft als auch zur beruflichen Wiedereingliederung beitragen. Wichtig ist dabei jedoch, neben den grundsätzlichen Möglichkeiten der Hilfsmittelversorgung — deren technischen Details und praktische Umsetzung vorrangig in die Fachkompetenz des Orthopädie- oder Rehatechnikers fällt — auch die gesetzlichen Grundlagen der einzelnen Sozialleistungsträger zu kennen. Denn während die grundsätzlichen Rechte behinderter Menschen im SGB IX geregelt sind, unterliegt die Übernahme der Kosten im Einzelfall dem Leistungsrecht des jeweiligen Sozialversicherungszweiges. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung MDK beurteilt die medizinische Notwendigkeit einer Versorgung im Einzelfall, entsprechend der Vorgaben des § 33 SGB V unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots aus § 12 SGB V. Er ist dabei alleine seinem medizinischen Sachverstand verpflichtet, muss aber die medizinischen Sachverhalte in seiner Beurteilung so aufbereiten, dass der Sachbearbeiter der Krankenoder Pflegekasse daraus eine Leistungsentscheidung ableiten kann. Dabei können auch Erkenntnisse, die auf die Zuständigkeit eines anderen Leistungsträgers hinweisen, von Bedeutung sein. Auch eine bereits erfolgte Hilfsmittelversorgung kann Anlass für eine Begutachtung durch den MDK sein, wenn sich Hinweise auf eine fehlerhafte oder ungenügende Versorgung ergeben.