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Infektionsschutz der Bevölkerung als Aufgabe der Gesundheitsämter – Teil II
Protection of the Population Against Infection as a Task of the Health Authorities – Part II: Hygiene in Medical and Community Facilities
Rechtliche und fachliche Grundlagen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter
Das Infektionsschutzgesetz legt fest, welche Einrichtungen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegen: medizinische Einrichtungen (§ 23), Pflegeeinrichtungen (§ 35) und Kindergemeinschaftseinrichtungen sowie Obdachlosenunterkünfte, Unterkünfte für Asylbewerber1 etc. sowie Piercer und Tätowierer (§ 36) (s. Übersicht, S. 228). Die Überwachung ist eine zentrale Aufgabe der Ämter, um die Sicherheit und Ordnung in verschiedenen Bereichen des öffentlichen Lebens zu gewährleisten. Mit Ausnahme von Ärzten, Zahnärzten, Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, Piercern, Tätowierern und der erlaubnispflichtigen Kindertagespflege, wo die Überwachung eine Kann-Aufgabe ist, obliegt sie den Ämtern als Pflichtaufgabe. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe, also Heilpraktikerpraxen, sind nur zu überwachen, falls in diesen Praxen invasive Methoden angewandt werden. Darunter zählen alle Methoden, bei denen es zu einer Verletzung der Haut kommt, also auch Blutentnahmen oder Akupunktur. Alle Einrichtungen müssen den Gesundheitsämtern dann Zutritt gewähren und die erforderlichen Auskünfte erteilen.
Diese Begehungspflichten wurden auch in die Landesgesetze für den öffentlichen Gesundheitsdienst übernommen, manche Bundesländer haben darin noch weitere zu überwachende Einrichtungen festgelegt (z. B. Campingplätze etc.). Die Gesundheitsämter sind nicht zuständig für die hygienische Überwachung von Gaststätten, Lebensmittelgeschäften oder lebensmittelverarbeitenden Betrieben; dies ist Aufgabe der Ämter für Lebensmittel, Tierschutz und Veterinärmedizin.
Medizinische und pflegerische Einrichtungen müssen bezüglich Hygiene den Stand der Wissenschaft beachten, dieser „wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch-Institut (KRINKO) … beachtet worden sind“ (§ 23 Abs. 1 IfSG). Diese „Vermutungsregel“ hat oft Fragen aufgeworfen. Es ist ein rechtstechnisch notwendiger Passus, da bei direkter Festschreibung der Empfehlungen der KRINKO diese unmittelbar Gesetz wären; Gesetze werden aber von Parlamenten, nicht von Kommissionen erlassen. Faktisch sind die Empfehlungen der KRINKO zu beachten, Abweichungen sind möglich, müssen aber gut begründet sein und dürfen das durch die KRINKO-Empfehlung festgeschriebene Schutzniveau nicht unterschreiten.
Die Empfehlungen der KRINKO, einer durch das Bundesministerium für Gesundheit für jeweils drei Jahre berufenen Kommission, in der neben Fachleuten für Krankenhaushygiene und medizinische Mikrobiologie sowie Hygienefachkräften auch Fachärzte medizinischer Fachgebiete wie Intensivmedizin, Chirurgie etc. und des Öffentlichen Gesundheitswesens zusammenarbeiten, werden auf Basis der jeweils verfügbaren Evidenz erstellt und nach einem Stellungnahmeverfahren publiziert (KRINKO, o. J.). Grundsätzliche Empfehlungen betreffen die Händehygiene, die Flächen- und Medizinprodukteaufbereitung, abwasserführende Systeme, Injektionen und Punktionen, aber auch Empfehlungen zum Umgang mit multiresistenten Erregern (Methicillin-resistenter Staphylococcus aureus [MRSA], multiresistente gramnegative Bakterien [MRGN], Enterokokken mit besonderen Resistenzen und Clostridoides difficile) sowie Empfehlungen zu Organisation und Personal. Für besondere medizinische Fachbereiche (wie z. B. Neonatologie, Operationsbereiche, Onkologie) und Altenpflegeeinrichtungen wurden zusätzlich spezifische Empfehlung publiziert (Hygiene in Heimen, Neonatologie, Immunsuppression etc.). Sämtliche Empfehlungen sind online abrufbar (KRINKO, o. J.).
Krankenhäuser, Einrichtungen für ambulantes Operieren sowie Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen mit vergleichbarer medizinischer Versorgung sind nach § 23 Abs. 4 IfSG darüber hinaus verpflichtet, bestimmte nosokomiale Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen zu erfassen. Seit 2017 müssen sie auch ihren Antibiotikaverbrauch erfassen, bewerten und sachgerechte Schlussfolgerungen für die Prävention beziehungsweise den Antibiotikaeinsatz ziehen. Diese müssen dem Personal mitgeteilt und in die Praxis umgesetzt werden. Art und Umfang der zu erfassenden nosokomialen Infektionen und Erreger mit besonderen Resistenzen beziehungsweise des Antibiotikaverbrauchs wird vom Robert Koch-Institut nach § 4 Abs. 2 IfSG festgelegt und publiziert (RKI 2013a,b). Dem zuständigen Gesundheitsamt ist auf Verlangen Einsicht in die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen zu gewähren.
Für die Einrichtungen nach § 36 Abs. 1, also Schulen etc., gibt es keine entsprechenden, gesetzlich mandatierten und umzusetzenden fachlichen Vorgaben – analog der KRINKO. Hier hat der Länderarbeitskreis zur Erstellung von Hygieneplänen Musterhygienepläne erarbeitet, die von den Gesundheitsämtern als Grundlage genutzt werden können. Für die Hygiene in „Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden“, also Tätowierer, Piercer, Ohrlochstecher und Friseure, haben die Bundesländer eigene Landeshygieneverordnungen erlassen, die den Gesundheitsämtern als Grundlage der infektionshygienischen Überwachung dienen.
Die Häufigkeit und der Umfang der infektionshygienischen Überwachung ist nicht rechtlich vorgegeben, die Gesundheitsämter können ihre Begehungen nach pflichtgemäßem Ermessen festlegen. Empfehlungen sehen unterschiedliche Intervalle je nach Infektionsrisiko vor, von jährlich bei Krankenhäusern und Dialysepraxen, alle drei Jahre für pflegerische und andere medizinische Einrichtungen sowie alle fünf Jahre für Schulen, Kindergärten, Piercingstudios etc. (Rissland 2011). Diese Empfehlungen sind allerdings nicht verbindlich.
Darüber hinaus ist in § 16 IfSG festgelegt: „Werden Tatsachen festgestellt, die zum Auftreten einer übertragbaren Krankheit führen können, oder ist anzunehmen, dass solche Tatsachen vorliegen, so trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit hierdurch drohenden Gefahren“. Dabei sind rechtsstaatliche Prinzipien einzuhalten. Es muss ein legitimer Zweck vorliegen, die Maßnahme muss geeignet, erforderlich und angemessen sein. Bei etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzungen wird von den Gerichten immer geprüft, ob die Behörde, zum Beispiel das Gesundheitsamt, in pflichtgemäßem Ermessen das mildeste Mittel zur Zielerreichung eingesetzt hat (Heudorf 2003).
Erfahrungen mit der infektionshygienischen Überwachung am Beispiel Frankfurt am Main
Mit Inkrafttreten des Infektionsschutzgesetzes waren erstmals auch ambulante Einrichtungen routinemäßig zu überwachen. Angesichts der enormen Zunahme der Überwachungsaufgaben, wurde eine Risikoanalyse durchgeführt und danach die Begehungen priorisiert (Heudorf 2009). Dabei hat das Amt prioritär die Aufgabe, Facharztpraxen zu beraten. Vor den Begehungen führt es daher Informationsveranstaltungen für die jeweilige Facharztgruppe durch. ➥ Tabelle 1 führt die Begehungen der stationären und ambulanten medizinischen Einrichtungen seit 2020 auf. Die daraus entstandenen Veröffentlichungen sind im elektronischen Literaturverzeichnis zusammengestellt.
Die Krankenhäuser werden jährlich begangen. Dabei werden neben routinemäßigen Abfragen der Daten zu erfassungspflichtigen nosokomialen Infektionen, Erregern mit Multiresistenzen und Antibiotikaverbrauchssurveillance, auch weitere Themen erfasst, wie die Ausstattung mit Hygienefachpersonal, Baumaßnahmen und andere Besonderheiten. Darüber hinaus wird jedes Jahr ein bestimmtes Schwerpunktthema überprüft, wobei die Mitarbeiter anhand einer auf Grundlage der jeweiligen KRINKO-Empfehlung erstellten Checkliste die meisten Daten standardisiert erfassen (s. Tabelle 1). Nach der Begehung erhalten die Einrichtungen ein Protokoll, in dem festgestellte Mängel aufgeführt sind – mit Fristen für deren Abstellung. Die standardisierte Erfassung ermöglicht eine Auswertung, die anonymisiert den Einrichtungen zurückgespiegelt werden. Die anonymisierten Ergebnisse werden in den Jahresberichten und oft auch in Fachzeitschriften veröffentlicht und diskutiert.
Für die Begehung der ambulanten medizinischen Einrichtungen wurden die invasiv arbeitenden Praxen (ambulante Operierer, ambulante Endoskopierer) zunächst überprüft, danach die Zahnärzte und die invasiv arbeitenden Heilpraktiker, später dann Allgemeinmediziner und Internisten sowie die Fachgruppen Urologie, Gynäkologie, HNO, Augen etc. Dabei werden in einem Jahr immer alle Praxen einer Facharztgruppe begangen. Die Ergebnisse werden anonymisiert ausgewertet, den Praxen zurückgespiegelt und in den Jahresberichten der Abteilung veröffentlicht. Darüber hinaus wurden die Anforderungen der Hygiene und die Ergebnisse der Begehungen auch in den jeweiligen Fachjournalen der einzelnen Facharztgebiete veröffentlicht, um eine weitere Breitenwirkung für die Hygiene in den Einrichtungen allgemein zu erreichen. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bis hin zu Praxisschließungen waren nur in wenigen Einzelfällen erforderlich (Heudorf 2003).
Auch Altenpflegeeinrichtungen wurden jährlich begangen, wobei alle hygienerelevanten Themen erfasst werden, von der Händehygiene, Medizinprodukteaufbereitung Flächenaufbereitung bis hin zum richtigen Umgang mit Medikamenten und Speisen (Heudorf u. Hentschel 2000). Ab 2004 wurde ein sogenanntes Hygieneranking entwickelt und eingeführt, wobei zu den einzelnen Prüfungsthemen baulich-funktionell, Hygieneorganisation, Fortbildung, aktuelle Hygiene, Küchenhygiene und Trinkwasserhygiene Punkte vergeben wurden und so ein anonymes Ranking der Einrichtungen möglich war (Hentschel u. Heudorf 2007). Darüber hinaus wurden themenzentrierte Begehungen durchgeführt, wie zum Beispiel die Überprüfung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität der Flächenaufbereitung (Heudorf et al. 2012). Nicht zuletzt mit Etablierung des regionalen MRE-Netzwerks (MRE = mulitresistente Erreger) wurden den Einrichtungen die Teilnahme an Studien und Projekten angeboten, beispielsweise die Teilnahme an der Europaweiten HALT-Studie (Healthcare associated infections in longterm care facilities), ergänzt um das Angebot kostenloser Untersuchungen auf multiresistente Erreger (Heudorf et al. 2014; Hogardt et al. 2015) oder Angebote zur Schulung des Personals im Hinblick auf die richtige Mund- und Zahnpflege bei den Bewohnern (Jäger et al. 2009; Czarkowski et al. 2013).
Schulen und Kindergemeinschafseinrichtungen wurden zumeist anlassbezogen begangen, wobei die Beschwerden der Schulgemeinde oder Eltern über unhygienische Zustände insbesondere in den Sanitäreinrichtungen in der Regel bestätigt werden mussten (Heudorf et al. 2011). Neben der Sanitär- und der Raumlufthygiene sind trinkwasserhygienische Probleme, insbesondere Legionellen im Warmwasser der (zu selten genutzten) Duschen in den Schulturnhallen, ein ständiges Problem (Hentschel und Heudorf 2007).
Das Gesundheitsamt Frankfurt hat sich darüber hinaus intensiv um umwelthygienische Probleme, wie Asbest, Polychlorierte Biphenyle (PCB), Schimmel in Schulen und Kitas gekümmert und auch große Untersuchungsserien zur Raumluftqualität (Kohlendioxid und Feinstaub) durchgeführt (Kalker
1991; Heudorf et al. 1995, 2009; Heudorf 2008a,b; Steul u. Heudorf 2022). Insbesondere die Passivhausschulen führen regelmäßig zu großen raumlufthygienischen Problemen und in den heißen Sommern zu einer erheblichen Überhitzung der Räume. Raumlufthygienische Probleme und Schadstoffbelastungen in Schulen erfordern ein großes Engagement der Gesundheitsämter und eine hohe Fachlichkeit, gepaart mit guten Kommunikationsvermögen. Bei diesen umwelthygienischen/umweltmedizinischen Fragestellungen hat sich die Zusammenarbeit des für die Schülerinnen und Schüler zuständigen Gesundheitsamtes mit den für das Lehrpersonal zuständigen betriebsärztlichen Diensten bewährt.
Die jährlichen Begehungen der Piercing- und Tätowierstudios haben sich positiv ausgewirkt (Heudorf et al. 2000). Angesichts der in Frankfurt häufig stattfindenden Messen mit Ständen von Piercing- und Tattoo-Künstlern aus vielen Ländern der Welt wurde mit den Messeveranstaltern vereinbart, dass sie ihre Kunden, die die Stände mieten und betreiben, auf die Hessische Hygieneordnung verpflichten und einen Stand eines Desinfektionsmittelherstellers organisieren. Werden bei den Begehungen des Gesundheitsamts dann Probleme festgestellt (z. B. Desinfektionsmittel in unverständlichen Fremdsprachen kyrillisch, chinesisch etc.) können die Standbetreiber sich sofort geeignete Desinfektionsmittel besorgen, bei größeren Mängeln können die Messebetreiber den Privatvertrag mit den Standbetreibern unproblematisch und sofort kündigen – ohne aufwändiges Verwaltungsverfahren.
Aus den Erfahrungen des Gesundheitsamts ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild:
Auf der Grundlage der Forderung der Eigenverantwortung (§1 IfSG) hat das Gesundheitsamt Frankfurt für Kliniken die Strategie entwickelt, die dortigen Hygienestrukturen zu stärken und ausreichend Fachpersonal zu fordern. Mit diesem kann dann eine gute fachliche Ebene „auf Augenhöhe“ gefunden werden, die die Zusammenarbeit insgesamt sehr erleichtert. Für die Begehung und Beratung der Praxen hat sich ein „Perspektivenwechsel“ bewährt. Das heißt, das Gesundheitsamt betrachtet die Hygienebedarfe der Praxen aus deren Blickwinkel und bietet ihnen passgenau Fortbildungen und Hilfsmittel, zum Beispiel Musterhygienepläne, an, einschließlich der „Übersetzung“ der oft schwer verständlichen Richtlinien in eine einfache, verständliche Sprache (Heudorf 2009). Ordnungsrechtliche Maßnahmen nach § 16 IfSG oder gar Praxisschließungen sind
äußerst selten erforderlich (Heudorf 2003). Über die Jahre konnten auf diese Weise sowohl in Krankenhäusern als auch in Arztpraxen deutliche Verbesserungen erreicht werden.
Auch mit den Altenpflegeeinrichtungen wird ein gutes, partnerschaftliches Verhältnis gepflegt, die Mitarbeiter des Amtes stehen für Rat zur Verfügung und die Begehungen finden zielorientiert statt, was die Compliance fördert. Ein Problem ist jedoch der häufige Personalwechsel sowohl an der Spitze der Einrichtungen, insbesondere aber auch beim Pflege- und Hauswirtschaftspersonal, wodurch bereits Gelerntes und Eingeübtes immer wieder verloren geht und durch neue Schulungen wieder neu erworben werden muss.
Nach anfänglichen Schwierigkeiten in den 1990er Jahren gestaltet sich auch die Zusammenarbeit mit den Tattoo- und Piercing-Einrichtungen positiv; günstig wirkt sich hier die Landeshygieneverordnung aus, deren Umsetzung von den Gesundheitsämtern eingefordert werden kann.
Problematisch ist jedoch die Überwachung der Kindergemeinschaftseinrichtungen. In Schulen sind die altbekannten Probleme – mangelnde Raumluftqualität durch mangelhafte Lüftung, mangelhafte Sanitärhygiene durch schlechtes Nutzerverhalten inkl. Vandalismus und oft zu geringer Reinigungsfrequenz – immer noch virulent (Heudorf u. Exner 2008). Problematisch ist, dass hier zwei Zuständigkeiten gegeben sind, die des staatlichen Schulamts für die Lehrerinnen und Lehrer und die der Kommune für die Bauten und die Schüler. Verantwortlichkeiten und Verantwortung für Fehler und Mängel werden sich gegenseitig zugeschoben. Den Gesundheitsämtern steht keine Empfehlung analog der KRINKO-Empfehlung für medizinische Einrichtungen oder eine Verordnung analog der Hygieneverordnung für Piercing-Studios zur Verfügung. Und selbst wenn sie eine solche Grundlage hätten: Notwendige Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an diesen öffentlichen
Gebäuden können wegen rechtlicher Vorgaben der Ausschreibung und der Notwendigkeit, die Kosten in den Haushaltsplan einzuplanen, oft erst sehr verzögert und in der Regel in geringerem Umfang als erforderlich vorgenommen werden (Heudorf et al. 2011).
Die Beispiele zeigen, dass die Arbeit der Gesundheitsämter im Bereich der Hygieneüberwachung sehr vielfältig ist. Eine Hygienebegehungspraxis wie im Gesundheitsamt Frankfurt setzt hochkompetente und hochengagierte Mitarbeiter voraus, die sich nicht prioritär als Behörde (top-down), sondern als Partner der Einrichtungen verstehen und vor Ort im pflichtgemäßen Ermessen zielorientiert nach guten Lösungen suchen. Dazu ist neben großer Erfahrung – wie in der gesamten Hygiene – eine gute Kommunikationsfähigkeit erforderlich. Nicht alle Gesundheitsämter verfügen über solche personellen Ressourcen, weshalb die Begehungspraxis in unterschiedlichen Kommunen durchaus unterschiedlich sein kann – in manchen Kommunen werden nur Krankenhäuser und zum Teil Altenpflegeeinrichtungen begangen. Das ist bedauerlich, kann (und soll) doch durch präventive Begehungen und gute Kontakte mit den Einrichtungen deren Eigenverantwortung unterstützt und etwaigen Infektionsrisiken vorgebeugt werden.
Interessenkonflikt: Die Autorinnen geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.
Literatur
Referenzen für die Begehung von Krankenhäusern und Arztpraxen (Tabelle 2)
1. Heudorf U, Hentschel W, Kutzke G, Pfetzing H, Voigt K: Anforderungen der Hygiene beim Operieren – Richtlinie und Realität. Ergebnisse der intensivierten Überwachung der Operationseinheiten in Krankenhäusern in Frankfurt am Main durch das Gesundheitsamt. Das Gesundheitswesen 2003; 65: 312–320.
2. Heudorf U: Anforderungen der Hygiene bei Operationen und anderen invasiven Eingriffen – Richtlinie und Realität. Ergebnisse der intensivierten Überwachung der Operationseinheiten in Frankfurter Krankenhäusern durch das Gesundheitsamt im Jahre 2000. In: Knoll KH (Hrsg.): Angewandte Krankenhaushygiene – Mitteilungen zur Realisierung von Hygienemaßnahmen in Gesundheitseinrichtungen. 2002, Supplementheft 13, S. 13–74.
3. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U: Hygiene beim ambulanten Operieren. Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung von Einrichtungen für ambulantes Operieren in Frankfurt am Main durch das Gesundheitsamt. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2003; 46: 756–764.
4. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U: Aufbereitung von Medizinprodukten im Krankenhaus – Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung der Frankfurter Kliniken durch das Gesundheitsamt, 2002. In: Knoll K-H (Hrsg.): Angewandte Krankenhaushygiene. Mitteilungen zur Realisierung von Hygienemaßnahmen in Gesundheitseinrichtungen. Supplementheft 14: Rückblick und Ausblick. Marburg, 2004, S. 65–83.
5. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U, Exner M: Hygiene beim Endoskopieren in Klinik und Praxis 2003. Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung der Endoskopieeinrichtungen in Frankfurt am Main durch das Gesundheitsamt. Z Gastroenterol 2004; 42: 669–676.
6. Heudorf U, Stark S: Hygiene beim Endoskopieren mit flexilen Endoskopen. Ergebnisse der Überprüfung von Krankenhäusern und Praxen in Frankfurt am Main, 2003. Hessisches Ärzteblatt 2004; 65: 525–526.
7. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U, Exner M: Wie steht es um die Hygiene beim Endoskopieren? Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung der Endoskopie-Einrichtungen in Frankfurt am Main, 2003 und 2004. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2005; 48: 1265–1272.
8. Heudorf U, Stark S: Erhebliche Verbesserungen in der Hygiene beim Endoskopieren in Praxen von 2003 bis 2004 erreicht. Aktuelle Daten des Gesundheitsamtes der Stadt Frankfurt am Main, 2004. Hessisches Ärzteblatt 2005; 66: 307–308.
9. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U: Hygiene in Praxen von Heilpraktikern. Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes Frankfurt, 2003. Gesundheitswesen 2005; 67: 163–172.
10. Heudorf U, Dehler A, Klenner W, Exner M: Hygiene und Infektionsprävention in Zahnarztpraxen. Das Pilotprojekt Frankfurt 2005. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2006; 49: 648–659.
11. Heudorf U, Otto U: Aufbereitung von Cystoskopen in der Urologie. Was geschieht wirklich? Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2007; 50: 1138–1144.
12. Heudorf U, Otto U, Leiß O, Wiesel M: Sachgerechte Aufbereitung starrer und flexibler Zystoskope. Hinweise für die Praxis. Urologe 2007; 46: 1528–1533.
13. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U: Aufbereitung von Ultraschallsonden im Krankenhaus – ein nicht zu vernachlässigendes Thema. Hygiene Medizin 2007: 32: 183–186.
14. Heudorf U: Überwachung der Infektionshygiene im stationären und ambulanten medizinischen Bereich durch die Gesundheitsämter – Strategien, Ziele und Zielerreichung. Gesundheitswesen 2009; 71: 87–93.
15. Heudorf U, Eikmann T, Exner M: Rückblick auf 10 Jahre Infektionsschutzgesetz. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2013; 56: 455–465.
16. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U: Hygiene beim Operieren – Ergebnisse der infektionshgyienischen Überwachung von Operationseinheiten in Frankfurter Krankenhäusern 2007 im Vergleich mit 2000. Gesundheitswesen 2009; 71: 299–305.
17. Heudorf U, Stark S: Umsetzung der Händehygiene in Frankfurter Kliniken. Hygiene Medizin 2009; 34: 12–18.
18. Heudorf U: Verbesserung der Händehygiene im Krankenhaus – Was kann das Gesundheitsamt tun? Gesundheitswesen 2008; 70: 415–417.
19. Heudorf U, Exner M: Personelle und organisatorische Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen: Richtlinie und Realität 2009 – Ergebnisse aus Frankfurt am Main. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2011; 54: 372–377.
20. Heudorf U, Hofmann H, Kutzke G, Otto U: Bettenaufbereitung im Krankenhaus – Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung in Frankfurt am Main 2009. Hygiene Medizin 2011; 36: 344–350.
21. Hausemann A, Hofmann H, Otto U, Heudorf U: Flächenreinigung und -desinfektion im Krankenhaus – Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung in Frankfurt am Main, 2014. Bundesgesundheitsbl 2015; 58: 620–630.
22. Heudorf U, Hausemann A, Jager E: Hygiene auf Intensivstationen. Bundesgesundheitsblatt 2012; 55: 1483–1494.
23. Jager E, Heudorf U: Hygiene und Infektionsprävention in der Gynäkologischen Praxis – Anforderungen und Beobachtungen. Der Gynäkologe 2013; 46: 503–514.
24. Heudorf U, Hausemann A, Hofmann H, Otto U, Jager E: Hygiene und Infektionsprävention in der Kinder- und Jugendarztpraxis – Anforderungen und Beobachtungen. Monatsschrift Kinderheilkunde 2013 (DOI 10.1007/s001112-013-3005-5).
25. Jager E, Hausemann A, Hofmann H, Otto U. Heudorf U: Struktur- und Prozessqualität bei der Aufbereitung flexibler Endoskope in Klinik und Praxis in Frankfurt am Main – 2013 im Vergleich zu 2003. Z Gastroenterol 2014; 52: 1402–1407.
26. Heudorf U: Begehung gastroenterologischer Praxen durch das Gesundheitsamt. Verdauungskrankheiten 2016; 34: 53–61.
27. Jager E, Heudorf U: Hygiene in der Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde. Anforderungen und Beobachtungen. HNO 2015; 63: 831–840.
28. Hausemann A, Hofmann H, Heudorf U: Hygiene in Praxen von Heilpraktikern. Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung des Gesundheitsamtes Frankfurt, 2013 im Vergleich mit 2003. Umweltmedizin Hygiene Arbeitsmedizin 2014; 19: 282–288.
29. Hausemann A, Hofmann H, Otto U, Heudorf U: Flächenreinigung und -desinfektion im Krankenhaus – Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität. Ergebnisse der infektionshygienischen Überwachung in Frankfurt am Main, 2014. Bundesgesundheitsbl 2015; 58: 620–630.
30. Heudorf U, Hausemann A: Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance – Eine neue Aufgabe für Kliniken und auch für den öffentlichen Gesundheitsdienst. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2016; 59: 1351–1359.
31. Heudorf U, Grünewald M, Otto U: Implementation of the updated 2015 Commission for Hospital Hygiene and Infection Prevention (KRINKO) recommendations "Prevention and control of catheter-associated urinary tract infections" in the hospitals in Frankfurt/Main, Germany. GMS Hyg Infect Control 2016; 11: Doc14.
32. Hausemann A, Heudorf U: Hygiene in der Augenarzt-Praxis – Ergebnisse aus den Augenarzt-Praxen in Frankfurt am Main, 2012–2015. Ophthalmologe 2016; 113: 1051–1057.
33. Hausemann A, Grünewald M, Otto U, Heudorf U: Cleaning and disinfection of surfaces in hospitals. Improvement in quality of structure, process and outcome in the hospitals in Frankfurt/Main, Germany, in 2016 compared to 2014. GMS Hyg Infect Control 2018; 13: Doc06.
34. Heudorf U, Hausemann A, Steul K: Antibiotika-Verbrauchs-Surveillance nach §23 Infektionsschutzgesetz – Daten und Erfahrungen aus den Krankenhäusern in Frankfurt am Main, 2012–2017. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2019; 62: 1092–1102.
35. Steul K, Exner M, Heudorf U: Personelle Voraussetzungen zur Prävention nosokomialer Infektionen – Was hat sich seit der Empfehlung der KRINKO 2009 und dem Erlass landesspezifischer Hygieneverordnungen getan? Entwicklungen am Beispiel der Krankenhäuser in Frankfurt am Main. Bundesgesundheitsblatt 2019; 62: 329–340.
Referenzen zu Altenpflegeheimen, Schulen und Piercing-Studios
Heudorf U, Hentschel W: Infektionshygienische Überwachung von Altenpflegeheimen durch das Gesundheitsamt – Erfahrungen aus dem Gesundheitsamt in Frankfurt/Main von 1989 bis 1998. Gesundheitswesen 2000; 62: 670–677.
Hentschel W, Heudorf U: Das Hygiene-Ranking der Frankfurter Altenpflegeheime – Konzept und erste Erfahrungen. Gesundheitswesen 2007; 69: 233–239.
Heudorf U, Gasteyer S, Samoiski, Voigt K: Flächenreinigung und -desinfektion in Altenpflegeheimen. Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität in Frankfurt am Main, 2011. Bundesgesundheitsblatt, Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2012; 55: 961–969.
Heudorf U, Gustav C, Mischler D, Schulze J: Nosokomiale Infektionen, systemischer Antibiotikaeinsatz und multiresistente Erreger bei Bewohnern von Altenpflegeheimen. Das Frankfurter HALT plus MRE-Projekt, 2012. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforschung Gesundheitsschutz 2014; 57: 414–422.
Hogardt M, Proba P, Mischler D, Cuny C, Kempf VA, Heudorf U: Current prevalence of multidrug-resistant organisms in long-term care facilities in the Rhine-Main district, Germany, 2013. Eurosurveillance 2015; 20: pii=21171.
Jäger S, Köster-Schmidt A , Schade M, Heudorf U: Mundhygiene und Mundgesundheit bei Bewohnern von Altenpflegeheimen – Auswirkung eines Trainingsprogramms für Pflegekräfte auf die Mundgesundheit der Bewohner. Bundesgesundheitsbl Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2009; 52: 972–935.
Czarkowski G, Allroggen S, Köster-Schmidt A, Bausback-Schomakers S, Frank M, Heudorf U: Schulung von Pflegepersonal in Altenpflegeheimen zur Verbesserung der Mundhygiene bei den Bewohnern – Interventionsstudie in Frankfurt am Main 2010. Gesundheitswesen 2013; 75: 368–375.
Heudorf U, Voigt K, Eikmann T, Exner M: Hygiene in Schulen – auch eine wichtige Aufgabe des öffentlichen Gesundheitsdienstes. Gesundheitswesen 2011; 73: 730–736.
Hentschel W, Heudorf U: Legionellen im Duschwasser von Frankfurter Schulturnhallen. Bericht 1997 bis 2005. Wasser Abwasser 2007; 148: 199–206.
Kalker U: Asbest in Schulen – welche Gefahr droht den Kindern? Der Kinderarzt 1991; 22: 1839–1849.
Heudorf U, Angerer J, Göen T: PCB-Konzentrationen im Blut von Mitarbeiterinnen PCB-belasteter Kindertagesstätten. Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 1995; 30: 398–407.
Heudorf U: Feinstaubbelastungen in Schulen – Untersuchungsergebnisse und Lösungsansätze am Beispiel der Stadt Frankfurt am Main. Das Gesundheitswesen 2008; 70: 231–238.
Heudorf U: Raumlufthygienische Probleme in Schulen – Bringen Passivhausschulen die Lösung? Umweltmed Forsch Prax 2008; 13: 219–226.
Heudorf U, Neitzert V, Spark J: Particulate matter and carbon dioxide in classrooms – The impact of cleaning and ventilation. Intern J Hygiene Environ Health 2009; 212: 45–55.
Steul K., Heudorf U: Innenraumhygiene: Fallbeispiel Schule – Unspezifische Gesundheitsbeschwerden von Schülern. Hygiene Medizin 2022; 47: D57–D64.
Heudorf U, Kutzke G, Seng U: Tätowieren und Piercing – Erfahrungen aus der infektions-hygienischen Überwachung eines Gesundheitsamtes. Gesundheitswesen 2000; 62: 219–224.
Heudorf U, Exner M: Hygiene in Schulen. Altbekannte Probleme nach wie vor aktuell. Bundesgesundheitsblatt Gesundheitsforsch Gesundheitsschutz 2008; 51: 1297–1303.
doi:10.17147/asu-1-350377
Kernaussagen
Übersicht 1
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
§ 23 Abs 3 Die Leiter folgender Einrichtungen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden:
1. Krankenhäuser,
2. Einrichtungen für ambulantes Operieren,
3. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,
4. Dialyseeinrichtungen,
5. Tageskliniken,
6. Entbindungseinrichtungen,
7. Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen,
9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe,
10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
11. Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes.
§ 35 (1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen haben sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und der Pflegewissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern zu vermeiden:
1. vollstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
2. teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,
3. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 1 oder Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten.
§ 36
(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen müssen in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festlegen …
1. die in § 33 genannten Gemeinschaftseinrichtungen (also Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte, Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager),
2. (weggefallen – früher Altenpflegeeinrichtungen …),
3. Obdachlosenunterkünfte,
4. Einrichtungen zur gemeinschaftlichen Unterbringung von Asylbewerbern, vollziehbar Ausreisepflichtigen, Flüchtlingen und Spätaussiedlern,
5. sonstige Massenunterkünfte,
6. Justizvollzugsanstalten.
(2) Einrichtungen und Unternehmen, bei denen die Möglichkeit besteht, dass durch Tätigkeiten am Menschen durch Blut Krankheitserreger übertragen werden (z. B. Tätowierer und Piercer), sowie Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nummer 2 (erlaubnispflichtige Kindertagespflege) können durch das Gesundheitsamt infektionshygienisch überwacht werden.
Koautorinnen
Dr. med. Anne Marcic
Abteilung Infektionsschutz, Amt für Gesundheit Kiel
Dr. med. Katrin Steul
Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz