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Meinung

Können Schnelltests auch durch Laien durchgeführt werden?

In der Tagesschau wurde als Beispiel für diese neue Regelung die Durchführung eines Nasenabstrichs gezeigt. Der Nasenvorhof wurde „gestreichelt“ und der Abstrichtupfer maximal 1 cm tief in die Nase eingeführt. Genauso sollte es nicht erfolgen!

Neuregelung

Die Neuregelung stößt laut Newsletter DÄB vom 04.12.2020 bei vielen pädagogischen Fachkräften auf scharfe Kritik und auch Hals-Nasen-Ohrenarzt-Verbände haben vor den Selbsttests gewarnt, da sie das Risiko falsch-negativer Testergebnisse sehen. Die Forderung aus den Firmen, diese Tests selbst durchführen zu können, wird dagegen immer lauter.

Meiner Meinung nach sollte es weiterhin dabei bleiben, dass diese Schnelltests ausschließlich durch geschultes medizinisches (z.B. Krankenschwester/-pfleger) oder ärztliches Personal durchgeführt werden, auch wenn die Zulassung geändert wurde.

Durchführung des Tests

Jeder, bei dem schon einmal ein solcher Test durchgeführt wurde, weiß, dass dieser nicht angenehm ist und – je nach eigener Konstitution – Würgen, Husten, tränende Augen etc. auftreten können. Aufgrund dieser „unausbleiblichen Begleiterscheinungen“ wird für die Durchführung medizinische/ärztliche Autorität benötigt, die das Prozedere verantwortet.

Bei einem Selbsttest wird Hintergrundwissen und auch eine konkrete Einsicht in die Notwendigkeit benötigt, sich selbst zu „quälen“, wozu vermutlich die wenigsten bereit sind.

Aussagekraft des Schnelltest

Der Schnelltest selbst weist auch bei den Positiv-Ergebnissen Schwächen auf; je nach Viruslast liegt die Treffsicherheit zwischen maximal 96 und 82 Prozent (kann je nach Testsystem variieren). Dies gilt aber nur für einen korrekt durchgeführten Abstrich. Wenn das Material nicht von der Rachenhinterwand gewonnen wurde, resultiert eine falsche Sicherheit, die schlimmer ist als kein Ergebnis zu haben.

Durchführung des Schnelltests

Abgesehen davon muss auch ausreichend Zeit für einen Schnelltest eingeplant werden (30 Minuten pro Test mit Vorbereitung, Durchführung, Nachbereitung). Die häufig genannten fünfzehn Minuten beziehen sich auf die reine Durchführung des Tests. Nicht berücksichtigt ist dabei die Zeit, um die Persönliche Schutzausrichtung (PSA) anzulegen, den Abstrich durchzuführen (inkl. Aufklärung der zu testenden Personen), Tupfer in die Lösung zu stellen sowie für das anschließende Ablegen und Entsorgen der PSA.

Wenn Beschäftigte mit Verdachtssymptomen einer Covid-19-Infektion zur Arbeit kommen, steigt das Infektionsrisiko in den Betrieben. Zudem muss der Test zu Beginn der Schicht/Arbeitsaufnahme durchgeführt werden und nicht erst dann, wenn zuvor geschulte Kolleginnen oder Kollegen für die Durchführung Zeit finden. Möglicherweise könnte dann nämlich schon eine Übertragung stattgefunden haben. Zur Vorbereitung wird außerdem umfangreiche PSA benötigt (mindestens FFP2-Maske, zusätzlich Schutzschild oder Schutzbrille, Handschuhe und Einmalkittel). Alle Materialien müssen unter Infektionsschutzbedingungen hinterher entsorgt werden.

Ein weiterer Punkt ist das erhöhte Ansteckungsrisiko für die Helferinnen und Helfer. SARS-CoV-2 wird als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 nach BioStoffV (Biostoffverordnung) mit zusätzlichen Garantien zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer eingestuft. Die geschulten Kolleginnen und Kollegen haben dieses Infektionsrisiko nicht mit dem Arbeitsvertrag und der Einwilligung zur Ersthelfertätigkeit unterschrieben. Wer übernimmt die Verantwortung für dieses erhöhte Infektionsrisiko? Wer haftet für die Folgen, wenn es zu einer Erkrankung mit zum Beispiel Post- oder Long-Covid-Syndrom kommt?

Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS)

Laut der Empfehlung des ABAS zu „Arbeitsschutzmaßnahmen bei Probenahme und Diagnostik von SARS-CoV-2“ vom 01.10.2020 gilt: „Die Probenahme für den direkten SARS-CoV-2-Nachweis erfolgt in aller Regel aus den Atemwegen und ist aufgrund der Invasivität eine ärztliche Aufgabe, die auch an nachweislich fachkundige (z. B. durch eine abgeschlossene Ausbildung im medizinischen Bereich) Beschäftigte, delegiert werden kann.“

Dabei sind weitere Themen noch gar nicht berücksichtigt:

  • Datenschutz: Wer speichert das Ergebnis des Tests und wo?
  • Soll jede Kollegin/jeder Kollege bei der Probennahme den Zahnstatus der getesteten Person kennenlernen?
  • Wer erkennt das Ergebnis an, wenn die Qualität der Probenahme nicht gewährleistet ist? Das Gesundheitsamt?
  • Zusammengefasst bin ich der Ansicht, dass sich ein Unternehmen durch die eigene Durchführung dieser Tests in ein nicht zu kalkulierendes Risiko begibt.

    Interessenkonflikt: Die Autorin gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    Hinweis: Bei dem Beitrag handelt es sich um die persönliche Meinung der Autorin und einen Diskussionsbeitrag. Bitte auch „Weitere Infos“ beachten.

    Fußnote

    Weitere Infos

    Lindner A et al.: Head-to-head comparison of SARS-CoV-2 antigen-detecting rapid test with self-collected anterior nasal swab versus professional-collected nasopharyngeal swab. medRxiv preprint, 2020
    https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.10.26.20219600v1

    NDR Info: Coronavirus-Update
    https://www.ndr.de/nachrichten/info/coronaskript254.pdf

    Ihre Meinung zu diesem Thema interessiert uns! Schreiben Sie uns an feedback@asu-arbeitsmedizin.com! In einer folgenden Printausgabe bzw. eines Newsletters finden Sie zur Diskussion ein umfangreiches Meinungsbild vor.

    Kontakt

    Dr. med. Monika Stichert
    Fachärztin für Arbeitsmedizin; Pestalozzistr. 3; 40699 Erkrath

    Foto: privat

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