Tatbestand
Berufsgenossenschaft (BG) und Versicherter streiten über die Anerkennung einer Hautkrebserkrankung als Berufskrankheit (BK) nach der Nr. 5103 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV). Der 1959 geborene Kläger war nach einer Tätigkeit als Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz von 1975 bis 1977 und Ausbildung in einer Kfz-Werkstatt von 1977 bis 1979 von Anfang 1980 bis Ende 1997 als angestellter Fährführer beschäftigt. Seit 1998 betrieb er den Fährbetrieb als Selbstständiger, ohne freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung zu sein. Erstmals Anfang Dezember 2011 wurden bei ihm Plattenepithelkarzinome an der linken Schläfe und am Rand der rechten Ohrmuschel diagnostiziert. In den folgenden Jahren wurden ein weiteres Plattenepithelkarzinom an der linken Ohrmuschel sowie aktinische Keratosen an beiden Handrücken, der linken Schläfe und der rechten Wange festgestellt. Der behandelnde Hautarzt Dr. J. erstellte daraufhin unter dem 13. März 2015 eine ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine BK.
Die BG holte eine präventionsdienstliche Stellungnahme zur beruflichen Exposition gegenüber der natürlichen UV-Strahlung ein, die zum Ergebnis kam, der Kläger sei in der Zeit von 1980 bis 1997 einer Einwirkung von 3020 Standard-Erythemdosen (SED) ausgesetzt gewesen. Dies entspreche einem Anteil von etwa 45 Prozent der privaten UV-Strahlungsexposition von 6760 SED, so dass der berufliche Mindestexpositionsanteil von 40 Prozent überschritten sei.
Die BG vertrat demgegenüber die Auffassung, die auf die selbstständige Tätigkeit als Fährführer entfallende UV-Exposition von etwa 2187 SED sei dem privaten Anteil hinzuzurechnen, so dass die errechnete berufliche Belastung von 3020 SED unterhalb des geforderten Schwellenwertes liege. Sie lehnte mit Bescheid vom 10. Dezember 2015 ab, die Hauterkrankung als BK nach Nr. 5103 der BK-Liste anzuerkennen. Der Kläger begründete seinen dagegen eingelegten Widerspruch mit der Expositionsbewertung des Präventionsdienstes und einer zwischenzeitlich vorgelegten gewerbeärztlichen Stellungnahme in der ausgeführt wurde, dass eine zusätzliche außerberufliche UV-Belastung nicht dem UV-Referenzbasiswert hinzugerechnet werden könne. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Juni 2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da ein rechtlich wesentlicher ursächlicher Zusammenhang zwischen den beruflichen Tätigkeiten des Klägers und seiner Hauterkrankung nicht mit der in der gesetzlichen Unfallversicherung erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne.
Die hiergegen erhobene Klage, die ergänzend die Nichtberücksichtigung der Tätigkeit beim Bundesgrenzschutz von Juli 1975 bis November 1977 rügte, wurde mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2016 abgewiesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK Nr. 5103 seien nicht erfüllt, weil keine zusätzliche arbeitsbedingte Exposition in Höhe von mindestens 40 Prozent vorliege. Denn die nicht versicherte Tätigkeit sei der privaten Belastung des Klägers zuzurechnen.
Mit seiner Berufung trug der Kläger vor, die bisherigen Ermittlungen zur Arbeitsplatzexposition könnten nicht als abschließend akzeptiert werden, zumal eine wissenschaftlich begründbare Dosis-Wirkungs-Beziehung als Mindesteinwirkung und Abschneidekriterium gar nicht bestehe. Zu beanstanden sei auch, dass besondere Einflussfaktoren wie die Rückstrahlung von spiegelnden Oberflächen nicht in die Bewertung und Berechnung einbezogen worden seien. Durch seine Tätigkeit auf dem Wasser sei er in deutlich höherem Maße der UV-Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen als ein sonstiger Versicherter mit einem Außenarbeitsplatz.
Der Senat hat nach ergänzender präventionsdienstlicher Einschätzung der UV-Strahlenexposition des Klägers von 1975 bis 1977 den Dermatologen Prof. Dr. L. als Sachverständigen gehört. Dieser kommt in seinem Gutachten vom 14. Februar 2019 zu dem Ergebnis, dass die beim Kläger diagnostizierten aktinischen Keratosen und Plattenepithelkarzinome mit hoher Wahrscheinlichkeit durch die Tätigkeit als angestellter Fährführer verursacht worden seien. Er hält die Berufung für begründet und stellt fest, dass es sich bei den Hauterkrankungen des Klägers um eine Berufserkrankung i.S.d. Nr. 5103 zur BKV handele.
Keine normativen Vorgaben zur Dosishöhe
Normative Vorgaben in Form einer Dosis oder Mindestdauer enthalte der Tatbestand der vorliegenden BK nicht. Während seiner Tätigkeit als angestellter Fährführer von 1980 bis Ende 1997 hätten die hierbei vorgenommenen Verrichtungen des Klägers zu Einwirkungen von natürlicher UV-Strahlung i.S.d. BK Nr. 5103 geführt. Entsprechend der Behandlungsdokumentation lägen ferner beim Kläger die in der Nr. 5103 beschriebenen Krankheiten vor, die durch die versicherte Beschäftigung des Klägers von 1980 bis 1997 verursacht worden seien.
Die Plattenepithelkarzinome und aktinischen Keratosen des Klägers seien nach dem Sachverständigengutachten des Dermatologen Prof. Dr. L. zunächst naturwissenschaftlich-philosophisch durch die natürliche UV-Strahlung verursacht. Das Gutachten sei nachvollziehbar und schlüssig und stimme mit den Erfahrungswerten der gesetzlichen Unfallversicherung überein.
Abgrenzung zur Volkskrankheit
Zutreffend habe der Sachverständige dabei zugrunde gelegt, dass die BK Nr. 5103 von der „Volkskrankheit“ Hautkrebs abzugrenzen sei und deshalb die Annahme eines Ursachenzusammenhangs erfordere, dass der jeweilige Versicherte bei der versicherten Tätigkeit der Einwirkung einer natürlichen UV-Strahlungsmenge ausgesetzt gewesen sein müsse, die über die gewöhnliche Strahlungsbelastung der Allgemeinbevölkerung hinausgehe. Bei dieser zusätzlichen Strahlungsmenge handelt es sich um die „besonderen Einwirkungen“, die in §9 Abs. 1 S. 2 SGB VII vorausgesetzt und üblicherweise als „arbeitstechnische Voraussetzungen“ bezeichnet werden.
Nach der wissenschaftlichen Begründung für die BK Nr. 5103 hätten in Deutschland Beschäftigte mit langjähriger Außentätigkeit im Vergleich zur übrigen Bevölkerung ein im Durchschnitt um etwa 100 Prozent höheres Risiko für die Entwicklung von kutanen Plattenepithelkarzinomen. Im Einzelfall sei deshalb eine belastbare Erhebung von nichtarbeitsbedingter und arbeitsbedingter UV-Exposition erforderlich. Die wissenschaftliche Begründung gehe dabei von einer Konvention aus, nach der eine Verdoppelung des Plattenepithelkarzinomrisikos bei einer zusätzlichen durch die Außentätigkeit bedingten kumulierten UV-Exposition in Höhe von 40 Prozent der nicht arbeitsbedingten lebenslangen UV-Exposition vorliege. Diese Konvention entspräche auch weiterhin dem aktuellen wissenschaftlichen Kenntnisstand.
Berechnung der erhöhten UV-Belastung
Die durch die versicherte Tätigkeit auf der Fähre in den Jahren 1980 bis 1997 bedingte UV-Belastung des Klägers habe seine nicht arbeitsbedingte UV-Belastung um mehr als 40 Prozent überschritten, so dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen der BK Nr. 5103 zu bejahen seien. Dies ergäbe sich aus dem präventionsdienstlichen Ermittlungsbericht. Dieser habe die Vorgaben der wissenschaftlichen Begründung zur Berechnung der 40%-Quote überzeugend umgesetzt.
Demnach sei die private UV-Strahlungsexposition, der der Kläger in den 52 Lebensjahren bis zur Erstdiagnose seiner Hautkrebserkrankung unterworfen war, unter Anrechnung des hierfür vorgesehenen jährlichen Referenzwertes von 130 SED auf 6760 SED berechnet worden. Im Hinblick auf die versicherte Tätigkeit sei mit dem Präventionsdienst festzustellen, dass der Kläger im Sommer (April bis Oktober) sieben Tage und im Winter fünf Tage pro Woche gearbeitet habe, wobei er sich im Sommer jeden Tag etwa fünf Stunden und im Winter etwa zwei Stunden im Freien aufgehalten habe. Hieraus – und unter Berücksichtigung des Referenzwertes von 300 SED für die arbeitsbedingte UV-Belastung sowie eines pauschalen Faktors von 0,75, der zeitweilige Verschattungen und Bedeckungen der Haut abbilden soll – summiere sich eine arbeitsbedingte UV-Exposition von 3020 SED. Dieser Wert betrage 44,7 Prozent der privaten UV-Belastung.
Auf die Frage, ob auch die zeitweise im Freien ausgeübte Tätigkeit des Klägers beim Bundesgrenzschutz (1975 bis 1977) als rechtlich erhebliche Exposition gemäß §134 Abs. 2 SGB VII zu berücksichtigen war, komme es daher nicht mehr an.
Vergleich mit der „übrigen Bevölkerung“
Zu Unrecht gehe demgegenüber die Beklagte von einer geringeren Quote als 40 Prozent aus, weil sie – in Befolgung der „Technischen Information“ des Instituts für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA) zur Ermittlung in BK-Fällen nach Nr. 5103 – bei der Ermittlung der Quote die sich aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers von 1998 bis 2011 ergebende UV-Strahlenbelastung (2187 SED) mit der privaten Belastung zusammenfasse, so dass sich eine „private“ Gesamt-SED von 8947 ergebe und der Anteil der zusätzlichen Exposition 1980 bis 1997 damit auf 33,8 Prozent sinke. Dem liege laut Stellungnahme des IFA vom 15. Dezember 2017 die Betrachtungsweise zugrunde, man müsse an dieser Stelle die „versicherte“ mit der „unversicherten Exposition“ vergleichen, zu der die private Lebenszeitbelastung und die Belastung gehörten, die durch eine unversicherte selbstständige Berufstätigkeit erworben worden ist.
Dem stehe aber entgegen, dass die zusätzliche Strahlenbelastung von mindestens 40 Prozent der Alltagsbelastung die so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen betreffe und damit die Frage, ob „besondere Belastungen“ bestimmter Personengruppen i.S.v. §9 Abs. 1 S. 2 SGB VII vorliegen, denen die „übrige Bevölkerung“ nicht in entsprechendem Umfang ausgesetzt ist. Dabei seien unter der „übrigen Bevölkerung“ die Menschen zu verstehen, die keine beruflichen Tätigkeiten im Freien ausüben. Dies ergebe sich auch aus der wissenschaftlichen Stellungnahme des Sachverständigenbeirats, die die beruflich erworbenen Belastungen einerseits mit denen der nicht entsprechend beruflich belasteten Allgemeinbevölkerung andererseits vergleiche. Soweit dort vereinzelt auch die Bezeichnung „nicht versicherte“ UV-Belastung zu finden ist, sei dies nicht anders zu verstehen, wie sich aus den im Zusammenhang damit angeführten Umschreibungen „individuelle UV-Lebensbelastung“ und „zusätzliche, durch die Außentätigkeit bedingte kumulative UV-Belastung“ ergebe.
Lokalisation der Tumoren
Auch die arbeitsmedizinische Bewertung des Sachverständigen sei überzeugend. Sein Ergebnis, dass die Plattenepithelkarzinome beziehungsweise die aktinischen Keratosen durch die Beschäftigung auf der Weserfähre verursacht worden sind, habe Prof. Dr. L. nachvollziehbar vor allem damit begründet, dass die Hauttumoren allein an Stellen aufgetreten sind, die bei der Tätigkeit als Fährmann der UV-Strahlung ausgesetzt gewesen sind, während bei einer privaten Strahlenbelastung oder bei anderen Risikofaktoren für Hautkrebs (z.B. Immunsuppression) auch andere Körperregionen betroffen wären. Die zentrale Bedeutung der Lokalisation der Tumoren an einer unmittelbar durch UV-Strahlen in der konkreten Arbeitstätigkeit betroffenen Hautregion werde auch im wissenschaftlichen Schrifttum betont.
Auch habe der Sachverständige das relativ niedrige Lebensalter des Klägers zum Zeitpunkt der Erstdiagnose und den chronisch rezidivierenden Verlauf der Erkrankung als Indizien für den naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachenzusammenhang angeführt.
Mitursache unversicherte Beschäftigung
Die mit der versicherten Beschäftigung des Klägers in den Jahren 1980 bis 1997 verbundene zusätzliche UV-Strahleneinwirkung sei aber nur eine Mitursache für das Entstehen der Hautkrebserkrankung, da der Kläger auch bei der nicht versicherten Tätigkeit als selbstständiger Fährmann seit 1998 einer beruflichen Sonneneinstrahlung ausgesetzt gewesen sei. Die versicherte Tätigkeit sei hierbei aber trotzdem die rechtlich wesentliche Mitursache.
Sind sowohl versicherte als auch unversicherte Tätigkeiten mitursächlich für den Eintritt einer Gesundheitsstörung, sei im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung entscheidend, ob der Verursachungsanteil der versicherten Tätigkeit rechtlich wesentlich sei. Welche Ursache im Einzelfall rechtlich wesentlich ist und welche nicht, müsse nach der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs vom Rechtsanwender (Juristen) wertend entschieden werden. Die Wesentlichkeit einer (Mit-)Ursache sei eine reine Rechtsfrage, die sich nach dem Schutzzweck der Norm beantworte. Die rechtliche Wesentlichkeit einer Einwirkung sei zu bejahen, wenn diese unter Würdigung auch aller festgestellten mitwirkenden unversicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sei. Entscheidend sei mithin, ob der begründete Versicherungsschutz den Sinn und Zweck habe, gegen Schäden der konkret eingetretenen Art zu schützen.
Dies sei für die hier maßgebliche Versicherung des Klägers in seinem früheren Beruf als angestellter Fährmann in Hinblick auf die streitbefangene BK zu bejahen. Zweck der BK Nr. 5103 sei es, den Betroffenen Versicherungsschutz für eine berufsbedingte zusätzliche UV-Strahleneinwirkung zu gewähren, die diejenige der Allgemeinbevölkerung in erheblichem Umfang (40%) überschreite. Das hiermit umschriebene Risiko habe sich im Fall des Klägers verwirklicht. Denn es sei nachgewiesen, dass er bei seiner Beschäftigung von 1980 bis 1997 einer um 44,7 Prozent höheren UV-Strahlenbelastung ausgesetzt gewesen sei als die „übrige Bevölkerung“ und dass dies für das Entstehen der Plattenepithelkarzinome beziehungsweise der aktinischen Keratosen mitursächlich wäre.
Dass der Kläger einer zusätzlichen beruflichen Strahlenbelastung bei seiner Tätigkeit als selbstständiger Fährmann ausgesetzt gewesen ist, spreche nicht gegen die Wesentlichkeit der versicherten Mitursache. Das wäre nur dann anzunehmen, wenn die unversicherte berufsbedingte Sonneneinstrahlung unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der BK Nr. 5103 das Erkrankungsgeschehen rechtlich derart geprägt hätte, dass die Erkrankung nicht mehr dem Schutzbereich des Versicherungstatbestands unterfalle. Dies sei vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil der unversicherten Berufstätigkeit im Vergleich zur Beschäftigung von 1980 bis 1997 unter arbeitstechnischen und arbeitsmedizinischen Gesichtspunkten eine deutlich geringere Bedeutung zukomme. Zur arbeitstechnischen Relevanz habe bereits die Gewerbeärztin im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass durch die selbstständige Tätigkeit lediglich eine um 32,3 Prozent erhöhte zusätzliche Strahlenbelastung (2187 SED gegenüber 6760 SED als Belastung der Allgemeinbevölkerung) bedingt werde, die die quantitativen Voraussetzungen der in Nr. 5103 vorausgesetzten Einwirkung „natürliche UV-Strahlung“ nicht erfülle.
In arbeitsmedizinischer Hinsicht ergebe sich aus dem Gutachten von Prof. Dr. L., dass schon die versicherte siebzehnjährige Tätigkeit des Klägers allein geeignet gewesen wäre, die bei ihm diagnostizierten aktinischen Keratosen und Plattenepithelkarzinome zu verursachen. Der nachfolgenden unversicherten Tätigkeit komme demgegenüber schon deshalb geringeres Gewicht zu, weil sie – mit etwa 14 Jahren bis zur Erstdiagnose – kürzer war und deshalb mit einer geringeren Strahleneinwirkung verbunden gewesen ist. Dabei spreche nach dem Gutachten von Prof. Dr. L. überdies einiges dafür, dass aktinische Keratosen bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen hätten, weil die im Dezember 2011 histologisch festgestellten Plattenepithelkarzinome bereits fortgeschrittene Hautkrebserkrankungen waren, die sich häufig über einen längeren Zeitraum aus aktinischen Keratosen entwickeln.
Berechnung der Risikoerhöhung
Auch diese Gegenüberstellung zeige, dass es rechtlich fehlerhaft wäre, die versicherte UV-Strahlenbelastung nach den Vorgaben der Technischen Information des IFA mit der Gesamtheit der nicht versicherten Strahlenbelastung zu vergleichen. Denn diese Berechnungsweise würde dazu führen, dass eine versicherte und kausal gewordene zusätzliche UV-Strahlenbelastung entgegen dem Schutzzweck der BK-Nr. 5103 nur deshalb unentschädigt bleibe, weil der Versicherte außerdem auch einer nicht versicherten beruflichen Belastung ausgesetzt war, die rechtlich aber von geringerer Relevanz sei. Als Methode zur Beurteilung der rechtlichen Wesentlichkeit der versicherten Einwirkungen würde sich die Vorgabe des IFA dabei schon deshalb nicht eignen, weil hierfür eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erforderlich sei, die durch vorgegebene Berechnungsformeln wie in der Technischen Information nicht ersetzt werden könne.
Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.