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Neue TRGS 401 & Co – Praxisnahe Erläuterungen und Anwendungstipps

doi:10.17147/asu-1-411961

New TRGS 401 & Co – Practical explanations and application tips. Practice-oriented assistance for occupational physicians on TRGS 401 and skin hazards

The current Technical Rules for Hazardous Substances (TRGS) 401 “Risk due to Skin Contact, Assessment - Evaluation - Measures” offers comprehensive guidelines for evaluating risks from skin contact with hazardous substances and redefines wet work. Since its release in November 2022, there have been uncertainties in interpretation and implementation, resulting in numerous inquiries at the accident insurance providers (UVT). This article addresses frequently asked questions and practical issues from a medical and scientific perspective and proposes pragmatic solutions to ease the implementation of the recommendations.

Neue TRGS 401 & Co – Praxisnahe Erläuterungen und Anwendungstipps. Praxisorientierte Hilfestellungen für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte zur TRGS 401 und Hautgefährdung

Die aktuelle TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt, Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“ bietet umfassende Empfehlungen zur Beurteilung von Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen und definiert Feuchtarbeit neu. Seit der Veröffentlichung im November 2022 gab es Unsicherheiten bei der Interpretation und Umsetzung, was zu vielen Anfragen bei den Unfallversicherungsträgern (UVT) führte. Dieser Artikel beantwortet häufige Fragen und Praxisprobleme aus arbeitsmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht, um die Umsetzung der Empfehlungen zu erleichtern und pragmatische Lösungen vorzuschlagen.

Kernaussagen

  • Die neue TRGS 401 liefert umfassende Empfehlungen und Informationen zur Bewertung des Hautkontakts mit Gefahrstoffen sowie eine neue Definition der Feuchtarbeit.
  • Alkoholische Händedesinfektionsmittel, einschließlich Händedesinfektionsgele, werden im Sinne der TRGS 401 den wässrigen Flüssigkeiten zugeordnet.
  • Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sollten aufgrund ihrer Fachexpertise Betriebe zur Gefährdungsbeurteilung beraten, um festzustellen, ob eine Hautgefährdung vorliegt. Sie sollten zudem den Betrieb über das Recht der Beschäftigten auf eine arbeitsmedizinische Wunschvorsorge informieren, damit die Beschäftigten bei individuellen Gesundheitsrisiken die ­Möglichkeit einer Wunschvorsorge oder „ganzheitlichen Vorsorge“ gemäß AMR 3.3 haben.
  • In der arbeitsmedizinischen Beratung zur betrieblichen Gefährdungsbeurteilung zählt die ­Gesamtsituation der Belastungsfaktoren. Bei der individuellen Beratung zur Feuchtarbeit im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sollte auf die Häufigkeit des Händewaschens und den Kontakt mit wässrigen Flüssigkeiten geachtet werden, wobei die Quantifizierung hautbelastender Vorgänge in der TRGS 401 lediglich als Orientierung dient.
  • Einleitung

    Gemäß dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sind Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen, um entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten. Bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung (GBU) sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin hinzugezogen werden. Als wichtiges Instrument der Primärprävention dient die TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt – Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen“ dem Schutz der Hautgesundheit der Beschäftigten. Die aktuelle Fassung der TRGS 401 (Ausschuss für Gefahrstoffe 2024) bietet umfassende Empfehlungen und Informationen zur Beurteilung des Hautkontakts mit Gefahrstoffen sowie eine neue Definition der Feuchtarbeit. Hierbei wurden insbesondere der Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten, die Barriereschädigung der Haut durch das Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (fHS) sowie die Wechselbelastungen beim Flüssigkeitskontakt, Hände waschen und Tragen von fHS neu bewertet und quantifiziert (Fartasch et al. 2022). Ein wichtiger Bestandteil der neuen TRGS 401 ist die Beurteilung von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wobei der Arbeitgeber gemäß § 7 Abs. 1 Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet ist, vor Arbeitsbeginn eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen. Die TRGS 401 bietet spezifische Hinweise zur dermalen Gefährdung bei Hautkontakt, die jedoch mangels präventiver Messmethoden nur abgeschätzt werden kann (s. auch Dörr u. Pieper 2023; Abschnitt 5 der TRGS 401 sowie weiterführende Quellen in deren Anhang 2).

    Seit der Veröffentlichung der TRGS 401 haben die Unfallversicherungsträger (UVT) zahlreiche Rückfragen bezüglich der Anwendung und Interpretation des Textes erreicht. Auf den Webseiten einiger UVT finden sich bereits Antworten auf branchenspezifische häufig gestellte Fragen (FAQ‘s: Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege; Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe). Mehrere UVT sowie das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin (IPA) der DGUV sehen den Bedarf für eine gemeinsame Positionierung zu den praxisrelevanten Fragestellungen. Der vorliegende Artikel soll die am häufigsten gestellten Fragen sowie festgestellten Praxisprobleme aus arbeitsmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht beantworten und die Umsetzung der Technischen Regel erleichtern. Es handelt sich hierbei um die fachlichen Interpretationen und Ansichten der Autorengruppe.

    Methoden

    Die seit 2022 an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) e. V. sowie an die UVT1 eingegangenen häufig gestellten Fragen wurden systematisch erfasst. Diese Arbeitsgruppe hat sich am 17.04.2024 und am 28.08.2024 virtuell zu einer Konsensuskonferenz getroffen, bei der die relevanten Fragen identifiziert, diskutiert und priorisiert wurden.

    Ergebnisse

    Insgesamt wurden bei den involvierten UVT 52 Anfragen zur aktualisierten TRGS gesammelt, aus denen 48 als häufig gestellte Fragen identifiziert und thematisch eingeordnet wurden. Unklarheiten, die durch das Lesen des Textes der TRGS 401 eindeutig beantwortet werden können, wurden ausgeschlossen. Die verbleibenden Fragen wurden anschließend unter den Expertinnen und Experten diskutiert. In der Konsensuskonferenz wurde der Bedarf gesehen, vor allem zehn relevante Fragestellungen tiefgründiger zu erläutern. Sie bilden die Grundlage für die untenstehenden Kapitel und betreffen primär die neue Definition der Feuchtarbeit und daraus resultierende Folgen für die arbeitsmedizinische Praxis bezogen auf Hautreinigung, Hautdesinfektion, Misch­expositionen und die neue Sichtweise auf die Handschuhokklusion. Diese Fragestellungen werden in den zusammenhängenden Abschnitten im Volltext erörtert und mit aktuellen Literatur­recherchen zu den genannten Themen ergänzt.

    Diskussion

    Geänderte Definition der Feuchtarbeit

    Im Abschnitt 3.3.6 der TRGS 401 wurde der Begriff der Feuchtarbeit definiert (➥ Tabelle 1). Dazu werden in der Ergänzung zur TRGS 401 Beispiele für wässrige Flüssigkeiten genannt, zum Beispiel „wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel. Zu den wässrigen Desinfektionsmitteln gehören alkoholische Händedesinfektionsmittel, auch als Gele. Kontakt zu Ölen ist keine Feuchtarbeit im Sinne der TRGS 401, kann aber unter Umständen auch eine Hautgefährdung darstellen. Die reine Okklusionszeit durch das Tragen von fHS stellt keine Feuchtarbeit mehr dar
    (s. Abschnitt „Ist die Dauer der Handschuhokklusion bei der Beurteilung wichtig?“). Wichtig ist der konsequente Schutz durch Handschuhe, der dem direkten Wasserkontakt vorzuziehen sind (Fartasch et al. 2012). Gemäß TRGS 401 entscheidend sind die „Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte einen erheblichen Teil ihrer Arbeitszeit Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben, häufig die Hände waschen oder diese Tätigkeiten im Wechsel mit dem Tragen von fHS“ ausführen. Daher kann Feuchtarbeit durchaus vorliegen, wenn die Hände lediglich häufig gewaschen werden (ggf. mit darauffolgender Händedesinfektion). Ausgewählte Beispiele für Tätigkeiten mit Feuchtarbeit unter wechselnden Arbeitsbedingungen sind in der Tabelle im Anhang 1 der TRGS 401 aufgeführt. Diese Tabelle bildet in der aktuell vorliegenden Fassung jedoch nicht alle in Frage kommenden Berufe ab, sondern erwähnt vor allem die Grenzbereiche, in denen Feuchtarbeit auf den ersten Blick oft nicht erkannt wird. Nach der Ergänzung 2024 wurden auch Beschäftigte im Gesundheitsdienst, in der Veterinärmedizin sowie in Pflegeberufen und Betreuung abgebildet.

    Feuchtarbeit und arbeitsmedizinische Vorsorge

    Bei der individuellen Beratung zur Feuchtarbeit im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist nicht nur auf die Häufigkeit des Händewaschens, die Anzahl des Tragens von fHS und den Kontakt mit wässrigen Flüssigkeiten zu achten, sondern ebenfalls auf den Gesamteindruck, der auch zusätzliche individuelle Faktoren wie eine atopische Veranlagung berücksichtigt. Hervorzuheben ist, dass die in der TRGS 401 vorgenommene Quantifizierung hautbelastender Vorgänge lediglich eine Orientierung bietet. Genau wie in der gerade erwähnten individuellen Beratung von Probandinnen und Probanden kommt es auch bei der arbeitsmedizinischen Beratung zur betrieblichen GBU auf die Gesamtsituation der Belastungsfaktoren an. Diese kann in begründeten Fällen auch von den in der TRGS 401 genannten Zahlenwerten nach unten abweichen. Eine Hautgefährdung durch Feuchtarbeit kann somit unter Umständen auch unterhalb der genannten Werte auftreten, zum Beispiel bei der Verwendung von Seifen mit Reibemitteln oder durch andere arbeitsplatzspezifische Faktoren, wie zwingende Kombinationen von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von fHS (s. TRGS 401, Kapitel 3.3.6 (6), (7)). Unabhängig von der Feuchtarbeit ist auf Expositionen gegenüber hautgefährdenden und hautresorptiven sowie hautsensibilisierenden Gefahrstoffen zu achten, wie beispielsweise beim Umgang mit Konzentraten, da sich hieraus ebenfalls ein Vorsorgeanlass ergeben kann.

    Daher sollten Betriebsärztinnen und Betriebsärzte aufgrund ihrer Fachexpertise die Betriebe zur GBU dahingehend beraten, ob eine Hautgefährdung vorliegt, die das Angebot oder die Pflicht zu einer arbeitsmedizinischen Vorsorge erfordert. Sie sollten zusätzlich den Betrieb über die arbeitsmedizinische Wunschvorsorge, die den Beschäftigten unabhängig von der GBU zusteht, informieren, so dass die Beschäftigten bei individuellen Gesundheitsrisiken die Möglichkeit einer Wunschvorsorge oder „ganzheitlichen Vorsorge“ gemäß AMR 3.3 haben und hierauf vom Betrieb hingewiesen werden. Auch unregelmäßig ausgeübte Tätigkeiten, wie Vertretungstätigkeiten, können einen Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorge sein, zum Beispiel eine Wunschvorsorge.

    Was sagt die TRGS 401 zur ­Hautreinigung?

    Häufiges Händewaschen birgt ein erhöhtes Risiko für die Entstehung eines irritativen Kontaktekzems (Sedeh et al. 2023; Loh u. Yew 2022; Hamnerius et al. 2018). Deshalb sollte das Händewaschen auf das notwendige Maß beschränkt werden. Nach dem Tragen von fHS sollten die Hände in der Regel mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet werden. Sie sollten, sofern die Hygiene­vorschriften nichts anderes vorsehen und keine sichtbare Verschmutzung vorliegt, nicht gewaschen werden. Die Auswahl des Reinigungsmittels ist ebenfalls wichtig und sollte an den Verschmutzungsgrad angepasst werden. Auch bei starker Verschmutzung sind in der Regel milde Hautreiniger zu bevorzugen (Gina et al. 2023b). Sind dennoch reibekörperhaltige Hautreiniger erforderlich, sollte deren Anwendung möglichst selten erfolgen. Die Hautreinigungsmittel sollten möglichst weder Reibemittel noch organische Lösemittel enthalten und Industriereiniger, Verdünner, Waschbenzin, Kaltreiniger oder Ottokraftstoffe keinesfalls zur Hautreinigung verwendet werden. Beispiele für Lösemittel, die auch in indus­triellen Produkten vorkommen, sind aromatische Kohlenwasserstoffe wie Toluol und Cumol sowie aliphatische Alkane wie n-Oktan (Schliemann et al. 2019).

    Kombinationspräparate, bestehend aus Hautreinigungs- und Händedesinfektionsmitteln, sind in der Regel nicht zu empfehlen, da sie die Haut stärker belasten und die desinfizierende Wirkung aufgrund der geringen Einwirkzeit oft unzureichend ist. Ideal ist der Einsatz von zwei getrennten Spendern am Waschbecken, so dass entschieden werden kann, ob eine alleinige Reinigung und/oder eine Desinfektion notwendig ist (Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe 2024).

    Alkoholische Händedesinfektionsmittel

    Alkoholische Händedesinfektionsmittel, einschließlich Händedesinfektionsgele, werden im Sinne der TRGS 401 den wässrigen Flüssigkeiten zugeordnet (Ausschuss für Gefahrstoffe 2024). Basierend auf umfangreicher Erfahrung können diese als hautverträgliche Produkte empfohlen werden, insbesondere wenn der Infektionsschutz Priorität hat und keine sichtbare Handverschmutzung vorliegt. Die Händedesinfektion mit alkoholbasierten Händedesinfektionsmitteln ist hautschonender als das Händewaschen, weil Hautreiniger waschaktive Substanzen (Tenside) enthalten, die durch ihre emulierenden Eigenschaften die Verschmutzung, aber auch den wichtigen hauteigenen Fettfilm lösen sowie Hautpro­teine strukturell verändern (Trommer u. Neubert 2006; Ananthapadmanabhan et al. 2004). Alkoholische Desinfektionsmittel lösen die Hautfette zwar auch an, diese bleiben aber nach dem Verdunsten des Alkohols auf der Hautoberfläche und stehen somit der Haut rückfettend wieder zur Verfügung. Ebenso sollte berücksichtigt werden, dass je nach verwendetem Mittel nicht-flüchtige Bestandteile von Desinfektionsmitteln auch nach dem Abtrocknen auf der Haut verbleiben können. Daher sind generell Produkte zu bevorzugen, die keine potenziell gefährdenden Bestandteile enthalten, wie zum Beispiel Benzalkoniumchlorid (quartäre Ammoniumverbindungen), insbesondere in Situationen mit hoher Anwendungsfrequenz und Handschuhokklusion.

    Abb. 1:  Hautschutzmittel, die nach dem DGUV Grundsatz GS-PS-14 „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Wirksamkeit von Hautschutzmitteln“ zertifiziert sind, erfüllen Vorgaben der TRGS 401. Sie sind erkennbar an dem DGUV Testzeichen mit dem Zeichenzusatz „Wirksamkeit geprüft“

    Abb. 1: Hautschutzmittel, die nach dem DGUV Grundsatz GS-PS-14 „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Wirksamkeit von Hautschutzmitteln“ zertifiziert sind, erfüllen Vorgaben der TRGS 401. Sie sind erkennbar an dem DGUV Testzeichen mit dem Zeichenzusatz „Wirksamkeit geprüft“

    Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge bei adäquaten Schutzhandschuhen ­entbehrlich?

    Generell gilt, dass eine arbeitsmedizinische Vorsorge unabhängig von verfügbaren personenbezogenen Maßnahmen erfolgen sollte und ein gesundes „Misstrauen“ gegenüber persönlicher Schutzausrüstung (PSA) notwendig ist. So erfolgt eine arbeitsmedizinische Vorsorge „Lärm“ auch dann, wenn bei einem Tages-Lärmexpositionswert von LEX,8h > 80 dB(A) ein angemessener Gehörschutz getragen wird. Die Praxis zeigt, dass flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe oft zu lange getragen und dadurch die Permeationszeiten (die Zeit, in der die Handschuhmembran Schutz gegen den Gefahrstoff bietet) überschritten werden. Auch können abnutzungsbedingte Schäden resultieren, die die Leistung der Schutzhandschuhe beeinträchtigen. Es wird daher empfohlen, auch beim Tragen geeigneter fHS eine arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten. Unabhängig von der arbeitsmedizinischen Vorsorge kann der Arbeitgeber jedoch davon ausgehen, dass die zugrunde liegenden Forderungen der Gesetze und Verordnungen bei der Einhaltung der TRGS 401 erfüllt sind (Vermutungswirkung) und die dermale Exposition durch das Tragen geeigneter Handschuhe theoretisch weitgehend ausgeschlossen bleibt.

    In hygienerelevanten Bereichen wie dem Gesundheitsdienst und der Nahrungsmittelherstellung ist ein Wechsel zwischen Handschuhtragen und Händereinigung oder -desinfektion notwendig, da eine Kontamination der Hände nicht ausgeschlossen werden kann. Dies kann ebenfalls einen Anlass für eine arbeitsmedizinische Vorsorge darstellen.

    Ist die Dauer der Handschuhokklusion bei der Beurteilung wichtig?

    Eine wichtige Änderung in der Definition der Feuchtarbeit ist, dass das alleinige Tragen von fHS keine Feuchtarbeit im Sinne der TRGS 401 darstellt. Die Studienlage zeigte, dass die Barriereschädigung der Haut durch das Tragen von fHS wesentlich geringer ist als der zeitlich gleiche direkte Wasserkontakt (Tiedemann et al. 2016). Weitere Ausführungen zur wissenschaftlichen Begründung der neuen Definition der Feuchtarbeit wurden ausführlich von Fartasch et al. zusammengefasst (Fartasch et al. 2022; Fartasch u. Brüning 2017). Erkenntnisse aus einer Feldstudie mit Reinraumarbeitern konnten bereits im Jahr 2015 zeigen, dass das tägliche Tragen okklusiver Handschuhe mit einer täglichen Tragezeit von sechs Stunden in einem längeren Beobachtungszeitraum nicht zu einem erhöhten Handekzemrisiko führte (Weistenhöfer et al. 2015). Trotzdem weisen die Autoreninnen und Autoren der TRGS 401 darauf hin, dass die lange Anwendung von fHS belastend sein kann und daher keine Dauermaßnahme darstellen sollte. Der Arbeitgeber muss im Rahmen der GBU ermitteln, ob das Tragen von PSA belastend ist und dies auf das unbedingt erforderliche Minimum beschränken, wobei die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt beteiligt werden kann.

    Nach unserem Wissensstand gibt es bislang keine Studien, die sich speziell mit der Frage der kurzzeitigen Okklusion unter dem Gesichtspunkt eines „Okklusionseffekts“ befassen. Der Okklusionseffekt kommt in der Regel bei längerer Tragedauer von fHS zustande, indem ein Wärme- und Feuchtigkeitsstau entsteht und der Austritt von Flüssigkeiten aus der Haut verhindert wird. Dies resultiert in einem Aufquellen der Hornschicht und reduziert damit die Widerstandsfähigkeit der Haut gegenüber äußeren Einflüssen; des Weiteren erhöht sich ihre Empfindlichkeit gegenüber Tensiden (Gina et al. 2023a). In ihrer experimentellen Untersuchung konnten Fartasch et al. (2012) diesen Effekt ab einer ununterbrochenen täglichen Okklusionsdauer von drei Stunden diesen Effekt ab einer ununterbrochenen täglichen Okklusionsdauer von drei Stunden nachweisen, nicht jedoch bei zweistündiger Handschuhokklusion. Daraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass ein solcher Effekt bei repetitiver, kurzfristiger Anwendung in Verbindung mit Mischexpositionen nicht doch auftreten kann. Epidemiologische Studien zeigen eine Korrelation zwischen der Okklusion und einer erhöhten Handwaschfrequenz (Hamnerius et al. 2018), wobei die Beschäftigten insgesamt vielfältigen Gefahrstoffen und Irritanzien ausgesetzt sind und eine klare kausale Differenzierung hier nicht möglich ist. Eine solche Exposition mit überwiegend kurzer Handschuhokklusion ist aber charakteristisch für Gesundheitsberufe sowie die Nahrungsmittelherstellung, in denen ein erhöhtes Risiko für Handekzeme bekannt ist.

    Erfahrungsgemäß ist davon auszugehen, dass auch bei längerem zeitlichem Abstand zwischen Mischexpositionen sowie dem Tragen von fHS eine Hautgefährdung besteht. Eine konkrete Festlegung auf die kritische Dauer der Okklusion in der TRGS 401 wäre problematisch und nicht zielführend, weil sie nicht übergreifend auf den Einzelfall anwendbar wäre. Deshalb wurde bei der Erstellung der TRGS 401 bewusst darauf verzichtet, eine maximale Tragedauer zu definieren. Stattdessen wurde bei der Definition der Feuchtarbeit der Wechsel der fHS als Ersatzparameter für die relevanten Mischexpositionen gegenüber wässrigen Flüssigkeiten herangezogen.

    Zur Beurteilung der individuellen Hautgefährdung durch das Tragen von fHS spielt neben der Okklusionsdauer auch die Regenerationszeit der Haut nach der Okklusion eine Rolle. Da diese von verschiedenen genetischen und umweltbedingten Faktoren sowie Hautschutz- und Pflegemaßnahmen abhängt, sollten die genannten Faktoren zur Einschätzung der Hautgefährdung mitberücksichtigt werden.

    Tabelle 2:  Die Empfehlungen zur Durchführung der Handschuhdesinfektion nach S2k-Leitlinien „Händedesinfektion und Händehygiene“ (Kramer et al. 2023)

    Tabelle 2: Die Empfehlungen zur Durchführung der Handschuhdesinfektion nach S2k-Leitlinien „Händedesinfektion und Händehygiene“ (Kramer et al. 2023)

    Tragen von doppelten Handschuhen und deren Desinfektion als Mittel zur Reduktion der Feuchtarbeit

    In hygienesensiblen Bereichen, wie beispielsweise im Gesundheitsdienst, ist laut der Kommission für Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen und in Einrichtungen und Unternehmen der Pflege und Eingliederungshilfe (KRINKO) nach dem Ausziehen von Handschuhen immer eine Händedesinfektion notwendig. Dies liegt daran, dass „Handschuhe aufgrund unerkannter Perforationen und dem Risiko der Kontamination beim fehlerhaften Ausziehen keinen lückenlosen Schutz vor der Kontamination der Hände gewähren“ (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2016). In Hygienekonzepten der Gastronomie und Nahrungsmittelherstellung gilt dies in der Regel ebenso. Doppelte fHS und Desinfektion der Handschuhe stellen ein potenzielles Mittel zur Reduktion der Hautbelastung bei Mischtätigkeiten dar.

    Einige fHS lassen sich unter bestimmten Voraussetzungen gut desinfizieren (Kampf u. Lemmen 2017). Dies kann positive Auswirkungen auf die Reduktion der Hautbelastung haben, da die Hände dadurch seltener gewaschen beziehungsweise desinfiziert werden müssen. Die S2k-Leitlinie „Händedesinfektion und Händehygiene“ (Kramer et al. 2023) nennt drei Gründe, die für die Desinfektion behandschuhter Hände sprechen: Erstens ist die Wirksamkeit der Desinfektion gleich oder sogar höher als auf der bloßen Hand. Zweitens trägt die Reduktion von Abfall zur Nachhaltigkeit bei. Drittens wird durch die Desinfektion behandschuhter Hände die Aufmerksamkeit für die Hände­desinfektion unmittelbar vor aseptischen Tätigkeiten gesteigert.

    Die KRINKO rät grundsätzlich von der Wiederverwendung von Handschuhen ab, lässt jedoch Ausnahmen zu. Laut der Kommission „sollten behandschuhte Hände nur in speziellen Fällen desinfiziert werden, zum Beispiel in Situationen, in denen ein häufiger Handschuhwechsel erforderlich, aber erfahrungsgemäß schwierig realisierbar ist […]“ beziehungsweise wenn der Arbeitsablauf andernfalls nicht gewährleistet werden kann. Dies ist beispielsweise bei aufeinanderfolgenden Blutentnahmen bei Patientinnen und Patienten oder beim Wechsel von unreinen zu reinen Tätigkeiten an derselben Person der Fall.

    Allerdings ist zu berücksichtigen, dass Desinfektionsmittel das Handschuhmaterial beeinflussen und dessen Beständigkeit beeinträchtigen können (Dawson et al. 2023). Darüber hinaus kann der Alkohol Inhaltsstoffe der Handschuhe, wie beispielsweise Vulkanisationsbeschleuniger, herauslösen. Die Leitlinie empfiehlt (s. Tabelle 2; Kramer et al. 2023), dass der Handschuh die Anforderungen an den Penetrationswiderstand gegen Mikroorganismen erfüllt und chemikalienbeständig gemäß EN 374 ist. Dabei sollte die Prüfung der sogenannten Durchbruchszeit von mindestens 30 Minuten (Schutzindex Klasse 2) vorhanden sein und die Widerstandfähigkeit gegen mindestens einen Alkohol (Methanol, Kennbuchstabe A) einschließen. Außerdem ist zu beachten, dass die angegebene Durchbruchszeit keineswegs mit der Tragezeit gleichzusetzen ist und sich die bei 23 °C bestimmte Durchbruchszeit des Handschuhmaterials unter Praxisbedingungen im Handschuhinneren bei 33 °C auf bis zu ein Drittel der angegebenen Zeit reduzieren kann (TRGS 401, Kapitel 5.5.2,
    Abs. 6). Des Weiteren darf der Handschuh keine bemerkten Perforationen aufweisen und sollte nicht bei strapazierender Tätigkeit getragen worden sein, da dies das Risiko von Perforationen erhöht. Eine Perforation des Handschuhs birgt mi­krobiologische Gefahren und kann Hautirritationen verursachen, da Desinfektionsmittel durch die Perforation unter den fHS gelangt und durch die Handschuhokklusion nicht verdampfen kann.

    Gemäß dem Positionspapier des Wissenschaftsrates der „Aktion Saubere Hände“ sollte eine maximale Tragedauer von medizinischen Einmalhandschuhen von 30 Minuten und fünf Händedesinfektionen nicht überschritten werden (Gruber 2015). Wenn der Hersteller Angaben zur Anzahl möglicher Desinfektionen macht, sind diese zu beachten. Außerdem darf der Handschuh nicht mit Blut, Sekreten oder Exkreten kontaminiert sein und keine mögliche Kontamination mit desinfektionsmittelresistenten Erregern aufweisen.

    Arbeitsmedizinische Praxis, Arbeits­hygiene und Nutzung von Schutzhandschuhen im Gesundheitswesen – Einblick gemäß TRGS 401

    Die KRINKO hat Empfehlungen zum Einsatz medizinischer Einmalhandschuhe im Gesundheitswesen veröffentlicht (Robert Koch-Institut 2024). Dort werden Tätigkeiten aufgelistet, bei denen der Gebrauch der Handschuhe bei angemessenem Erhalt des Hygieneschutzes reduziert werden kann. Es wird betont, dass der Einsatz von medizinischen Einmalhandschuhen indikationsgerecht erfolgen sollte. Bei Tätigkeiten mit einem hohen Expositionsrisiko gegenüber Blut, Körperflüssigkeiten, Sekreten, Ausscheidungen und mit Körperflüssigkeiten verschmutzter Ausrüstung/Instrumenten wird das Tragen von Handschuhen als angezeigt angesehen.

    Bei Kontakt zu intakter Haut hingegen bedarf es aus Sicht der Hygiene nicht des Handschuhtragens (Robert Koch-Institut 2024). Dies mag in Hinblick auf das Infektionsrisiko berechtigt sein, deckt sich jedoch nicht immer mit Arbeits- und Hautschutzaspekten. Laut Ansicht der Autoreninnen und Autoren erscheinen hier zwei Empfehlungen in der Übersichtstabelle 2 aus arbeitsmedizinischer Sicht im Hinblick auf die erhöhte Hautgefährdung der Beschäftigten problematisch:

  • Die Gefährdung der Haut des Pflegepersonals bei der Körperwaschung von zu Pflegenden wird häufig unterschätzt. In Anlehnung an die TRGS 401 kann das Tragen von fHS bei der Körperpflege aus präventiver Sicht abgeleitet werden, da somit der direkte Hautkontakt mit Seifen/Tensiden und Wasser gemieden wird. Dieser stellt die Hauptursache für Hautgefährdungen durch Feuchtarbeit dar.
  • Der Hautkontakt zu diversen Externa beim Eincremen der zu Pflegenden sollte durch das Tragen von Schutzhandschuhen vermieden werden, da es hierbei zu einem direkten Kontakt mit potenziell reizenden und sensibilisierenden Stoffen wie Konservierungsmitteln, Emulgatoren oder Duftstoffen kommen kann. Insbesondere müssen nach jeder Applikation im Rahmen der Patientenpflege in der Regel die Hände gewaschen werden, was zu einer Erhöhung der Handwaschfrequenz führt.
  • Hautschutzmittel und flüssigkeitsdichte Handschuhe?

    Der Einsatz von Hautschutzmitteln ist auf Tätigkeiten ohne wesentliche Hautgefährdung durch Gefahrstoffe beschränkt (TRGS 401, Tabelle 5). Hautschutzmittel dürfen nur dann bei Tätigkeiten mit Stoffen mit geringer Reizwirkung eingesetzt werden, wenn keine Handschuhe getragen werden dürfen, zum Beispiel bei Tätigkeiten an sich drehenden Maschinenteilen (TRGS 401, Kapitel 5.5.5, Abs. 1). Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln zum Schutz vor wasserlöslichen, reizenden Substanzen sind Produkte mit nachgewiesener Wirksamkeit zu verwenden. Produkte, die mit dem DGUV Testzeichen und dem Zeichenzusatz „Wirksamkeit geprüft“ gekennzeichnet sind (s. Abb. 1), erfüllen diese Voraussetzungen. Idealerweise soll der Hautschutz nicht direkt vor dem Handschuh­tragen aufgetragen werden, sondern zu Arbeitsbeginn, nach Pausen und nach dem Händewaschen. Die Anwendung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen ist problematisch und kann den durch die Nutzung der Handschuhe entstandenen Okklusionseffekt nicht verhindern (Gina et al. 2023a). Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Materialeigenschaften von Chemikalienschutzhandschuhen und damit deren Schutzwirkung beeinflusst werden. Wenn dies dennoch notwendig ist, beispielsweise bei Tätigkeiten mit häufigem Wechsel zwischen Arbeiten mit und ohne Schutzhandschuhen, ist darauf zu achten, dass das Hautschutzmittel vollständig in die Haut eingezogen ist, bevor die Schutzhandschuhe angezogen werden. Hautschutzmittel zur Erleichterung der Hautreinigung sollten aufgrund ihres hohen Emulgatoranteils nicht unter Schutzhandschuhen verwendet werden.

    Zusammenfassung

    Die neue TRGS 401 liefert umfassende Empfehlungen und Informationen zur Bewertung des Hautkontakts mit Gefahrstoffen sowie eine neue Definition der Feuchtarbeit. Dieser Beitrag erörtert in einer gemeinsamen Stellungnahme der Expertinnen- und Expertengruppe aus arbeitsmedizinischer und wissenschaftlicher Sicht die häufig diskutierten und praxisrelevanten Fragestellungen, die seit der Veröffentlichung in Bezug auf die Umsetzung und Interpretation den Unfallversicherungsträgern gestellt wurden.

    Interessenkonflikt: Bis auf HR sind die Autorinnen und Autoren Mitglied/Gäste in verschiedenen staatlichen beziehungsweise DGUV Gremien. BP leitet das Sachgebiet „Hautschutz“ im DGUV Fachbereich „Persönliche Schutzausrüstungen“ und ist in verschiedenen Forschungsbegleitkreisen tätig. MG, TB und IH sind als Gutachter für die Sozialgerichtsbarkeit und die gesetzliche Unfallversicherung tätig. MG, TB waren an mehreren wissenschaftlichen Studien zu Feuchtarbeit beteiligt. Das Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) ist ein unabhängiges Forschungsinstitut der Ruhr-Universität Bochum. Die Ansichten in diesem Artikel sind die der Autorinnen und Autoren.

    Literatur

    Ananthapadmanabhan KP, Moore DJ, Subramanyan K, Misra M, Meyer F: Cleansing without compromise: the impact of cleansers on the skin barrier and the technology of mild cleansing. Dermatol Ther 2004; 17 (Suppl 1): 16–25.

    Dawson JN, Guha S, Schwerin M, Lucas A: Evalua­tion of glove performance after decontamination. Biomed Instrum Technol 2023; 57: 31–39.

    Fartasch M, Brüning T: Gefährdung durch flüssigkeitsdichte Handschuhe? Welche Erkenntnisse liegen vor? – Eine Übersicht. IPA-Journal 2017: 24–30.

    Fartasch M, Gina M, Brüning T: Aktualisierung der Definition der Feuchtarbeit in der neuen Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 401. IPA-Journal 2022: 12–15

    Fartasch M, Taeger D, Broding HC et al.: Evidence of increased skin irritation after wet work: impact of water exposure and occlusion. Contact Derm 2012; 67: 217–228.

    Gina M, Wichert K, Kutz G, Brüning T, Fartasch M: Applying skin protective cream and the wearing of gloves? A randomized controlled experimental study. Contact Derm 2023a; 88: 372–382.

    Gina M, Wichert K, Pieper B, Behrens T, Brüning T, Fartasch M: Irritant potential of different washing procedures used for heavy-duty soiling: Short and intense or longer and mild? Contact Derm 2023b; 88: 363–371.

    Die gesamte Literaturliste mit allen Quellen kann auf der ASU-Homepage beim Beitrag eingesehen werden (asu-arbeitsmedizin.com).

    Online-Quellen

    DGUV Test: Prüf und Zertifi­zierungssystem der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung
    https://zzmweb.dguv.de

    Ausschuss für Gefahrstoffe: TRGS 401 „Gefährdung durch Hautkontakt Ermittlung – Beurteilung – Maßnahmen“: GMBl 2022, S. 895–926 [Nr. 40] (vom 18.11.2022), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2024 S. 769 [Nr. 36] (v. 19.09.2024)
    https://www.baua.de/DE/Angebote/Regelwerk/TRGS/TRGS.html

    Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege: FAQ „Gesunde Haut“
    https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/faq/47332-faq

    Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe: Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu Hautschutz, Hautpflege und Hautreinigung
    https://bgn-branchenwissen.de/praxishilfen-von-a-z/hautschutz-hautbelas…

    Kramer A, Seifert J, Abele-Horn M et al.: S2k-Leitlinie „Händedesinfektion und Händehygiene“: Krankenhaushygiene, Registernummer 075–004
    https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/075-004

    Robert Koch-Institut: Epidemiologisches Bulletin 10/2024: KRINKO: Indikationsgerechter Einsatz medizinischer Einmalhandschuhe – Ornithose-Fälle in Deutschland
    https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/EpidBull/Archiv/2024/Ausgaben/10_2…

    Die aktuelle TRGS 401 bietet umfassende Empfehlungen zur Beurteilung von Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen und definiert Feuchtarbeit neu

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    Die aktuelle TRGS 401 bietet umfassende Empfehlungen zur Beurteilung von Gefährdungen durch Hautkontakt mit Gefahrstoffen und definiert Feuchtarbeit neu

    Info

    Okklusionseffekt der flüssigkeitsdichten Handschuhe

    Definition des Okklusionseffekts

    Der Okklusionseffekt beschreibt die Reduktion der Widerstandsfähigkeit der Haut gegenüber äußeren Einflüssen und die erhöhte Empfindlichkeit gegenüber Tensiden, die durch das Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen (fHS) entsteht. Dieses Phänomen tritt in der Regel bei längerer Tragedauer von fHS auf, ­indem sich ein Wärme- und Feuchtigkeitsstau entwickelt und der Austritt von Flüssigkeiten aus der Haut verhindert wird.

    Schutz durch Handschuhe

    Der konsequente Schutz durch Handschuhe ist dem direkten Wasserkontakt vorzuziehen, da die Barriereschädigung der Haut durch das Tragen von fHS wesentlich geringer ist als bei zeitlich gleichem direkten Wasserkontakt. Das alleinige Tragen von fHS stellt keine Feucht­arbeit dar; das tägliche Tragen von okklusiven Handschuhen für sechs Stunden in Studien führte nicht zu einem erhöhten Risiko für Handekzeme.

    Dauer der Okklusion

    Eine konkrete Festlegung auf die kritische Dauer der Okklusion in der TRGS 401 ist nicht auf jeden Einzelfall anwendbar, so dass hierzu keine weiteren Angaben erfolgen (können).

    Der Okklusionseffekt könnte theoretisch auch nach kurzzeitiger Okklusion auftreten – solche Expositionen sind charakteristisch für Gesundheitsberufe sowie die Nahrungsmittelherstellung.

    Koautorinnen und Koautoren

    Thomas Brüning, Elena Kröger, Ingolf Hosbach
    Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV, Institut der Ruhr-Universität Bochum (IPA); Bochum

    Christiane Altenburg
    Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege; Hamburg

    Birgit Pieper
    Berufsgenossenschaft Holz und Metall, Dortmund

    Heiko Rode
    Arbeitsmedizinischer und Sicherheitstechnischer Dienst der Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gastgewerbe (ASD*BGN); Kamen-Heeren

    Ulrike Stark
    Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gast­gewerbe; Mannheim

    Juliane Steinmann
    Unfallkasse NRW, Düsseldorf

    Kontakt

    Dr. med. Michal Gina
    Referat Berufsdermatologie Institut für Prävention und Arbeitsmedizin der DGUV; Institut der Ruhr-Universität Bochum (IPA); Bürkle-de-la-Camp Platz 1; 44789 Bochum

    Foto: IPA/Naurath

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