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Qualitätssicherung

Fehlerquellen und Qualitätssicherung beim Biomonitoring gemäß ArbMedVV

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Sources of Error and Quality Assurance in Biomonitoring According to ArbMedVV

Einleitung

Biomontoring ist das leistungsfähigste Instrument, um die individuelle gesundheitliche Gefährdung von Beschäftigten beim Umgang mit Gefahrstoffen zu erfassen und zu beurteilen. Folgerichtig wird Biomonitoring in der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) als einziges spezifisches Instrument im Pflichtenkatalog der Arbeitsmedizinerin/des Arbeitsmediziners genannt. Gemäß ArbMedVV § 6 Abs. 2 ist „Biomonitoring […] Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge, soweit dafür arbeitsmedizinisch anerkannte Analyseverfahren und geeignete Werte zur Beurteilung zur Verfügung stehen“. Damit erhält das Biomonitoring einen herausragenden Stellenwert in der Sekundärprävention von gesundheitlichen Risiken durch Gefahrstoffe.

Die bedeutenden Konsequenzen, die aus den Ergebnissen des Biomonitorings resultieren können, stellen folglich hohe Ansprüche an die Qualität einer Biomonitoring­untersuchung. Dabei ist zu beachten, dass Mängel im gesamten Prozess, angefangen bei der Indikationsstellung, über die präanalytischen und analytischen Phasen bis hin zur postanalytischen Phase die Qualität eines Biomonitoringbefundes beeinflussen können (➥ Abb. 1). Um Fehler zu vermeiden, müssen vorbeugende Maßnahmen zur Qualitätssicherung (präventive Qualitätssicherung) umgesetzt werden. Um die Qualität der Ergebnisse des Biomonitorings sicherzustellen, ist es außerdem notwendig, Qualitätskontrollen durchzuführen.

Indikation des Biomonitorings

Die Indikationsstellung für ein Biomonitoring erfolgt in der Regel im Rahmen gesetzlicher Regelungen, wie die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die ArbMedVV und die Arbeitsmedizinische Regel „Biomonitoring“ (AMR 6.2), die den Einsatz von Biomonitoring für die arbeitsmedizinische Vorsorge oder als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung beschreiben. Weitere Arbeitsmedizinische Regeln, wie die AMR 2.1 und AMR 11.1, informieren über die Zeitpunkte und Fristen von Biomonitoring oder beschreiben den Einsatz von Biomonitoring für die Entlassung der Vorsorge für krebserzeugende Gefahrstoffe aus der Pflichtvorsorge. Die Notwendigkeit und Dringlichkeit von Biomonitoringuntersuchungen können sich auch aus bisher vorliegenden Biomonitoringbefunden sowohl bei Beschäftigten selbst oder von Personen am gleichen Arbeitsplatz beziehungsweise ähnlichem Tätigkeitsprofil ergeben. Jede Veränderung am Arbeitsplatz oder im Tätigkeitsablauf (z. B. Umsetzung des STOP-Prinzips, also Substitution sowie technische, organisatorische und persönliche Maßnahmen) kann die individuelle Belastung der Beschäftigten beeinflussen und eine erneute Biomonitoringuntersuchung erforderlich machen.

Eine wichtige Hilfestellung bei der Indikationsstellung für ein Biomonitoring bietet die AMR 6.2. Darin wird nicht nur die Pflicht zur Berücksichtigung des Biomonitorings im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wiederholt, sondern es werden konkrete Anlässe, die ein Biomonitoring erfordern, aufgeführt. Hierzu zählt:

  • der Umgang mit Stoffen, die mit „H“ (hautresorptiv) gekennzeichnet sind,
  • wenn eine orale Aufnahme nicht sicher ausgeschlossen werden kann, zum Beispiel bei Defiziten in der Trennung von Schwarz- und Weißbereichen,
  • der Umgang mit Stoffen, die lange biologische Halbwertszeiten aufweisen,
  • der Umgang mit krebserzeugenden, erbgutverändernden oder fruchtbarkeits­gefährdenden Stoffen (KMR-Stoffe),
  • Arbeitsbedingungen, bei denen die tatsächliche Exposition luftmesstechnisch schwer erfassbar ist,
  • wenn die innere Belastung durch körperliche Belastung modifiziert werden kann,
  • wenn Bedingungen vorliegen, die die Hautresorption fördern (z. B. Koexpositionen, die eine dermale Aufnahme erhöhen können („Penetrations-Enhancer“; s. dazu auch Rossbach et al. 2024) oder Bedingungen, die die Hauttemperatur erhöhen) sowie
  • unfallartige Expositionen.
  • Um diese Indikationen identifizieren zu können, braucht es sowohl detaillierte Kenntnisse des Arbeitsplatzes sowie der dort umgesetzten Maßnahmen der Verhältnisprävention als auch ein vertrauliches (Beratungs-)Gespräch mit den Beschäftigten, um individuelle Risikofaktoren erkennen und deren Verhaltensprävention beurteilen zu können. Das initiale Beratungsgespräch bietet darüber hinaus die Chance, im Falle der Indikation die Beschäftigten von der Teilnahme am Biomonitoring zu überzeugen, denn „Biomonitoring darf nicht gegen den Willen der oder des Beschäftigten durchgeführt werden“ (§ 6 Absatz 2 ArbMedVV). Leider gibt es aktuell keine wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber, warum Beschäftigte das Biomonitoring ablehnen. Deshalb können derzeit noch keine evidenzbasierten Empfehlungen für eine erfolgreiche Motivationsstrategie gegeben werden.

    Gemäß Abschnitt 3 Absatz 6 der AMR 2.1
    ist die Festlegung der Frist für die arbeitsmedizinische Vorsorge auch von der Möglichkeit eines Biomonitorings im Sinne von § 6 Absatz 2 Satz 1 ArbMedVV oder den Ergebnissen des Biomonitorings abhängig. Damit ist unter anderem gemeint, dass Biomonitoringbefunde, die eine Einhaltung von gesundheitsbezogenen Beurteilungswerten nicht zuverlässig bestätigen und ganz besonders dann, wenn derartige Beurteilungswerte überschritten werden, auf ein erhöhtes oder hohes Gesundheitsrisiko hinweisen und somit eine Intervention fordern, was wiederum eine zeitnahe Erfolgskontrolle impliziert.

    Eine weitere Motivation für die Durchführung einer möglichst breit angelegten Biomonitoringkampagne besteht in der Möglichkeit, mithilfe von Biomonitoringergebnissen bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen die Beschäftigten aus der Pflichtvorsorge zu entlassen beziehungsweise von den Vorgaben im Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV abzuweichen. Gemäß Abschnitt 3.1 Absatz 6 der AMR 10.1 ist eine Vorsorge zu veranlassen, wenn für den Gefahrstoff ein Biomonitoringverfahren zur Verfügung steht, es sei denn, eine gruppenbezogene Auswertung der Biomonitoringdaten belegt, dass die Exposition der Beschäftigten unterhalb des Akzeptanz­risikoniveaus beziehungsweise des Referenzwerts liegt. Damit die Ergebnisse als hinreichend belastbar angesehen werden können, sind in Abhängigkeit von der Anzahl an exponierten Beschäftigten zum Teil hohe Beteiligungsquoten notwendig. Auch hier gilt es, die freiwillige Zustimmung der Beschäftigten zur Durchführung des Biomonitorings zu beachten.

    Präanalytische Phase

    Im Rahmen der präanalytischen Phase ist eine rechtzeitige und umsichtige Planung der Biomonitoringuntersuchung eine wesent­liche qualitätssichernde Maßnahme. Die Planung beginnt mit der Auswahl eines geeigneten Parameters. Dabei ist auch festzulegen, welches biologische Material benötigt wird (Urin, Blut oder spezifische Blutkompartimente; Weistenhöfer et al. 2023). In vielen Fällen wird geeignetes Probenahmematerial benötigt, dass rechtzeitig vorgehalten werden muss, zum Beispiel Stechampullen für die Bestimmung von flüchtigen Gefahrstoffen mittels Dampfraumgasanalyse. Die Festlegung des Biomonitoringparameters betrifft auch den Zeitpunkt der Probenahme, der zusammen mit dem Beurteilungswert veröffentlicht wird (TRGS 903; DFG, 2023) und der in jedem Fall zu beachten ist, um belastbare und interpretierbare Messergebnisse zu erhalten. Dabei kann es sein, dass die spezifische Expositionssituation am Arbeitsplatz den Probenahmezeitpunkt weiter konkretisiert, beispielsweise bei Stoffen, bei denen die Probenahme unmittelbar am Ende der Exposition zu erfolgen
    hat.

    Falsch gewählte Probenahmezeitpunkte sind besonders häufige Fehler in der prä­analytischen Phase. In diesem Zusammenhang soll deshalb nochmals betont werden, dass die im Rahmen der Vorsorge durchgeführte Beratung nur in wenigen Fällen, wie beispielsweise bei persistierenden Gefahrstoffen und akkumulierenden Biomarkern, einen geeigneten Zeitpunkt für die Probenahme ist. Besondere Anforderungen an den Probezeitpunkt stellen Parameter mit extrem kurzer Halbwertszeit oder mit akkumulierendem Verhalten. Die Konzentrationen von flüchtigen Stoffen im Blut, wie aliphatische, aromatische oder halogenierte Kohlenwasserstoffe, fallen nämlich nach Ende der Exposition so schnell ab, dass die Probenahme unmittelbar zu diesem Zeitpunkt und damit zwangsläufig im Betrieb zu erfolgen hat. Anders ist die Situation bei Parametern mit akkumulierendem Verhalten, bei denen die Elimination bis zum nachfolgenden Arbeitstag noch nicht vollständig abgeschlossen ist, oder bei Parametern, die erst nach wochenlanger Exposition ihren Gleichgewichtspegel (Steady-State) erreicht haben. Zu der ersten Gruppe von Parametern zählen zum Beispiel das N-Acetyl-S-(methylcarboamoyl)cystein im Urin als Parameter für eine N,N-Dimethylformamid-Belastung oder die Methoxyessigsäure im Urin als Parameter für die Exposition gegenüber dem Glykolether Methoxyethanol. Bei täglicher Exposition kann der Spiegel dieser Parameter über die Arbeitswoche ansteigen, weshalb hier die Probenahme erst nach mehreren Tagen unter Exposition erfolgen sollte. Die zweite Gruppe umfasst Hämoglobin-Addukte. Ein Beispiel für ein Hämoglobin-Addukt ist N-Hydroxyethylvalin, das als Parameter für Ethylenoxid-Expositionen verwendet wird. Hämoglobin-Addukte können über die Lebensdauer eines Erythrozyten in diesem akkumulieren, wodurch der Steady-State erst nach etwa drei Monaten erreicht wird.

    Eine zweite bedeutende Maßnahme zur Qualitätssicherung im Rahmen der präana­lytischen Phase ist die Vermeidung von Kontaminationen. Diese können insbesondere bei der Probenahme auftreten, entweder, weil die Urinprobe von Beschäftigten in kontaminierte Arbeitskleidung beziehungsweise ohne vorherige Reinigung stattfindet oder lösemittelhaltige Mittel zur Desinfektion der Punktionsstelle verwendet werden oder bereits die Probenahmegefäße kontaminiert sind. Um Kontaminationen bei der Urinabgabe zu vermeiden, ist es wichtig, die Beschäftigten über die notwendigen Maßnahmen aufzuklären. Dies sollte idealerweise persönlich erfolgen, um Fragen und Unklarheiten zu klären. Außerdem ist es wichtig, die Einhaltung dieser Maßnahmen durch die Beschäftigten zu überprüfen. Eine Gefahr von Kontaminationen von Probenahmematerialien und -gefäßen liegt unter anderem vor, wenn

  • Uringefäße offen gelagert werden,
  • Serum-Monovetten mit kontaminiertem Trenngel verwendet werden oder
  • bereitgestellte Stechampullen längere Zeit unter nicht-adäquaten Bedingungen gelagert werden.
  • Weitere Punkte, die in der präanalytischen Phase der Lagerung zur Sicherung der Qualität zu beachten sind, sind

  • gegebenenfalls geeignete Bedingungen der Zwischenlagerung von Proben vor dem Versand,
  • eine eindeutige und lesbare Beschriftung der Probe, die mit den Angaben im Auftragsschreiben übereinstimmen müssen,
  • ein Auftragsschreibens, das neben der Identifizierung des Auftraggebenden und einer Auflistung der mitgesendeten Proben insbesondere die gewünschten Parameter eindeutig bezeichnet sowie gegebenenfalls wichtige Charakteristika der Probanden (Alter, Geschlecht, Raucherstatus) beinhaltet, und
  • geeignete Versandbedingungen.
  • Sobald der Untersuchungsparameter festgelegt wurde, gilt es auch, ein dafür geeignetes Laboratorium auszuwählen. In vielen Fällen, insbesondere, wenn bisher keine Erfahrungen mit dem Biomonitoringparameter oder dem ausgewählten Labor vorliegen, ist es sinnvoll, sich mit dem Labor rechtzeitig in Verbindung zu setzen, um die Auswahl des Parameters zu verifizieren, die Bedingungen für den Parameter zu erfragen und sich bei allen wichtigen Aspekten der präanalytischen Phase beraten zu lassen. Ein persönliches Gespräch mit den Expertinnen und Experten des Labors bietet die Möglichkeit, sich über die Kompetenz des Labors im Bereich des Biomonitorings im Rahmen der Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung (ArbMedVV) zu informieren.

    An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass nicht nur die Probengewinnung, sondern auch die Analyse und die Bewertung von Biomonitoringuntersuchungen in Ausübung der ärztlichen Heilkunde erfolgen und somit der ärztlichen Qualitätssicherung nach § 5 der (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (s. „Weitere Infos“) unterliegen. Demzufolge ist es eine arbeitsmedizinische Aufgabe, durch die Auswahl des Laboratoriums eine hohe Qualität der Analytik sicherzustellen.

    Analytische Phase

    Gemäß der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK QS 2023, s. „Weitere Infos“) sind an das zu beauftragende Laboratorium folgende Anforderungen zu stellen:

  • klare Übersicht über das Parameterangebot,
  • fachlich kompetente Beratung,
  • Einsatz validierter Analysenverfahren,
  • adäquate interne Qualitätssicherung,
  • externe Qualitätssicherung (Ringversuche),
  • adäquate Ergebnisberichte.
  • Die externe Qualitätssicherung von Biomonitoringuntersuchungen im Rahmen der ArbMed VV ist durch das Angebot eines spezifischen Ringversuchs sichergestellt, der seit 1982 im Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) durchgeführt wird (Angerer et al. 1995, Link zu GEQUAS s. „Weitere Infos“). Der Ringversuch hat sich über vier Jahrzehnte zu einem international etablierten und intensiv genutzten Programm entwickelt, das zweimal im Jahr die externe Qualitätssicherung für über 200 Biomonitoringparameter anbietet. Um die internationale Ausrichtung zu unterstreichen, wurde der englische Titel „German External Quality Assessment Scheme“ (GEQUAS) gewählt. Teilnehmende des Programms erhalten für die von ihnen ausgewählten Parameter zwei Proben mit unterschiedlichen Konzentrationen. Für beide Proben müssen die Ergebnisse des teilnehmenden Laboratoriums innerhalb der festgelegten Toleranzbereiche liegen, damit hierfür ein Zertifikat für die erfolgreiche Teilnahme ausgegeben werden kann. Dieses Zertifikat hat eine Gültigkeit von einem Jahr. Durch die Vorlage der Zertifikate haben die Laboratorien die Möglichkeit, ihre Qualität für die Bestimmung des jeweiligen Biomonitoringparameters den Auftraggebenden zu belegen. Von dieser Möglichkeit der Qualitätskontrolle sollten die Arbeitsmedizinerinnen und Arbeitsmediziner mit Blick auf ihre Verantwortung unbedingt Gebrauch machen.

    Postanalytische Phase

    Auch in der postanalytischen Phase gilt es, die Qualität zu sichern. Gemäß einer Definition, die von der Europäischen Kommission und den nordamerikanischen Arbeitsschutzbehörden gemeinsamen verfasst wurde, stellt das Biomonitoring die „systematische Bestimmung der Schadstoffe bzw. ihrer Metaboliten in biologischem Material mit dem Ziel dar, die Belastung und das Gesundheitsrisiko zu erfassen, die erhaltenen Daten mit Referenzwerten zu vergleichen und, falls notwendig, korrigierende Maßnahmen zu ergreifen“ (Berlin et al. 1984). Diese Definition betont, dass Biomonitoring mehr als nur die Messung von Schadstoff- oder Metabolitenkonzentrationen ist. Es geht auch darum, die Ergebnisse zu interpretieren und daraus Maßnahmen abzuleiten, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen und die Prävention zu verbessern.

    Ein fachgerechter und fundierter „Befund“ des beauftragten Laboratoriums kann und sollte eine wichtige Unterstützung dabei sein, Biomonitoringergebnisse entsprechend der genannten Ziele auszuwerten. Neben einer eindeutigen Kennzeichnung der Probe (Name oder Codierung der Beschäftigten, Probenahmedatum etc.), auf die sich der Befund bezieht, müssen in jedem Fall der Biomonitoringparameter, das Messergebnis und der zugehörige Beurteilungswert, inklusive der Kategorie des Beurteilungswertes (Biologischer Grenzwert [BGW], Biologischer Arbeitsstoff-Toleranzwert [BAT], Biologischer Arbeitsstoff-Referenzwert [BAR] etc.) aufgeführt werden. Dabei ist gegebenenfalls kenntlich zu machen, wenn der Beurteilungswert sich auf eine spezielle Untergruppe, zum Beispiel Nichtraucher, Geschlecht oder Altersgruppe, bezieht. Grundsätzlich ist darauf zu achten, dass hier auch tatsächlich „geeignete Werte zur Beurteilung“ verwendet werden. Ferner sollte die Überschreitung eines Beurteilungswerts durch gut sichtbare Markierungen verdeutlicht werden, so dass auffällige Befunde leicht erkennbar sind. Ebenfalls sollte der Befund auch Hinweise enthalten, falls Umstände vorliegen, die Mängel oder Einschränkungen der Messung beziehungsweise des Messwerts bedingen, wie beispielsweise stark verdünnter Urin, Gerinnungszustand einer Blutprobe oder ungeeignete Transportbedingungen.

    Der vom Labor erstellte „Befund“ ist in
    seiner Aussagekraft naturgemäß eingeschränkt auf die dem Labor bekannten Randbedingungen. Es ist Aufgabe der betreuenden Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner, unter Verwertung weiterer Hintergrundinformationen, wie zum Beispiel physiologischer Status der untersuchten Beschäftigten, die Expositions­bedingungen sowie weitere Randbedingungen des Arbeitsplatzes bei der Probenahme oder mögliche Koexpositionen für eine arbeitsmedizinische Befundung zu berücksichtigen.

    Darüber hinaus sollte die Arbeitsmedizinerinnen und -mediziner die Biomonitoringergebnisse entsprechend § 6 Absatz 1 Satz 8 GefStoffV sowie § 6 Absatz 4 ArbMedVV auswerten: „Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den Beschäftigten oder die Beschäftigte oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, so hat der Arzt oder die Ärztin dies dem Arbeitgeber mitzuteilen und Maßnahmen des Arbeitsschutzes vorzuschlagen“. Ein Gruppenvergleich im Rahmen der Auswertung kann beispielsweise wichtige Hinweise geben, ob erhöhte Belastungen eher auf Defizite in der Verhältnisprävention oder auf fehlende Compliance bei der Verhaltensprävention durch einzelne Beschäftigte zurückzuführen sind. Demzufolge kann entweder der Beratung der Beschäftigten oder der Beratung des Arbeitgebers die größere Bedeutung zukommen.

    Fazit

    Eine sorgfältige Durchführung des Biomonitorings in allen Phasen ist entscheidend für die Qualität dieses wichtigen arbeitsmedizinisch diagnostischen Instruments. Fehler in diesen Phasen können zu nicht interpretierbaren oder sogar falschen Befunden führen. Dabei ist zu bedenken, dass Fehler bei der Indikationsstellung sowie in der präanalytischen Phase in den nachfolgenden Abläufen häufig unbemerkt bleiben und – falls doch entdeckt – nicht mehr korrigiert werden können.

    Durch eine sorgfältige Information der Beschäftigten über die richtige Vorgehensweise beim Biomonitoring kann die Qualität der Ergebnisse verbessert werden. Dies wiederum kann dazu beitragen, die Akzeptanz des Biomonitorings zu erhöhen.

    Die wichtigsten Punkte, die dazu beitragen, ein Biomonitoring mit hoher Qualität durchzuführen, sind im Infokasten zusammengestellt.

    Interessenkonflikt: Der Autor ist an der Organisation von GEQUAS beteiligt. Interessenkonflikte wurden vom Autor keine identifiziert.

    Literatur

    Angerer J et al.: Externe Qualitätssicherung arbeits- und umweltmedizinisch toxikologischer Analysen – Statusbericht, Qualitätsstand und Konsequenzen. ASU Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 1995; 30: 191–203.

    ArbMedVV - Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2019 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist.

    AGS – Ausschuss für Gefahrstoffe: Technische Regel für Gefahrstoffe (TRGS 903) Biologische Grenzwerte (BGW). Ausgabe: Februar 2013, GMBl 2013, S. 364–372 [Nr. 17] (vom 04.04.2013), zuletzt geändert und ergänzt: GMBl 2023, S. 756 [Nr. 35] (vom 12.06.2023).

    AfAMed – Ausschuss für Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizinische Regel (AMR 6.2) Biomonitoring. Bek. d. BMAS v. 02.12.2013 – IIIb1-36628-15/1. GMBl Nr. 5 vom 24. Februar 2014, S. 91.

    AfAMed – Ausschuss für Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizinische Regel (AMR 2.1): Fristen für die Veranlassung/das Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorge. Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 – IIIb1-36628-15/7 Fristen. GMBl Nr. 28, 20. Juli 2016, S. 558.

    AfAMed – Ausschuss für Arbeitsmedizin: Arbeitsmedizinische Regel (AMR 11.1): Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B. Bek. d. BMAS v. 10.05.2016 – IIIb1-36628-15/19. GMBl Nr. 25, 1. Juli 2016, S. 484.

    Berlin A, Yodaiken RE, Henman BA: Assessment of toxic agents at the workplace. Roles of ambient and biological monitoring. Brussels-Luxembourg: Martius Nijhoff Publishers for The Commission of the European Communities, 1984.

    DFG – Deutsche Forschungsgemeinschaft. MAK- und BAT-Werte-Liste 2023. Ständige Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe. Mitteilung 59. Köln: Publisso, 2023.

    GefStoffV - Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung). Vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622), durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 944), durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514), durch Artikel 2 der Verordnung vom 03. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), durch Artikel 1 der Verordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2549), durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S 626) und durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2021 (BGBl. I S 3115).

    Jäger T et al.: Humanbiomonitoring nach akuter Exposition und unfallartigen Ereignissen. MAK Collect Occup Health Saf 2021; 6 (3): Doc065 (Open Access: https://doi.org/10.34865/bbgeneraldgt6_3or).

    Roßbach B et al.: Chemische Penetrationsförderer mit Relevanz für den Arbeitsplatz. MAK Collect Occup Health Saf 2024; im Druck.

    Weistenhöfer W et al.: Anforderungen an einen geeigneten Humanbiomonitoringparameter. MAK Collect Occup Health Saf 2023; 8 (4) (Open Access:  https://doi.org/10.34865/bbgeneraldgt8_4ad).

    doi:10.17147/asu-1-335673

    Weitere Infos

    Bundesärztekammer: (Muster-)Berufsordnung für die in Deutschland tätigen Ärztinnen und Ärzte (MBO-Ä 1997) in der Fassung des Beschlusses des 124. Deutschen Ärztetages vom 5. Mai 2021 in Berlin
    https://www.bundesaerztekammer.de/fileadmin/user_upload/_old-files/downloads/pdf-Ordner/Recht/_Bek_BAEK_MBO-AE_Online_final.pdf

    Bundesärztekammer: Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen gemäß dem Beschluss des Vorstands der Bundesärztekammer in seiner Sitzung am 18.10.2019, zuletzt geändert durch Beschlussfassung des Vorstands der Bundesärztekammer am 14.04.2023
    https://www.aerzteblatt.de/pdf.asp?id=231574

    German External Quality Assurance Scheme
    https://app.g-equas.de/web/

    Ständige Senatskommission der Deutschen Forschungsgemeinschaft zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe: The MAK-Collection for Occupational Health and Safety, Köln, Publisso
    https://www.publisso.de/open-access-publizieren/serien/mak-collection/

    Kernaussagen

  • Fehler- oder mangelhaftes Vorgehen kann in allen Phasen des Biomonitoringprozesses
    die Qualität der Befunde erheblich beeinflussen.
  • Mängel bei der Indikationsstellung und in der präanalytischen Phase können in der Regel
    in der Nachfolge nicht mehr korrigiert werden.
  • Präventive Konzepte, Strukturen und Maßnahmen sind zur Qualitätssicherung in allen ­Phasen unabdingbar.
  • In der analytischen Phase stellen interne Qualitätskontrolle und Ringversuche wichtige ­ergänzende Bausteine der Qualitätssicherung dar.
  • Info

    MERKSÄTZE FÜR EIN BIOMONITORING MIT HOHER QUALITÄT

    ✔ Biomonitoringuntersuchungen rechtzeitig und sorgfältig planen.

    ✔ (Vorab-)Beratung durch qualifiziertes Labor nutzen.

    ✔ Erfolgreiche Ringversuchsteilnahme des Labors abfragen.

    ✔ Messberichte sorgfältig und kritisch lesen.

    ✔ Gegebenenfalls Messberichte mit dem Labor besprechen.

    ✔ Biomonitoringergebnisse systematisch auswerten.

    ✔ Gegebenenfalls Maßnahmen initiieren (Beratung von Beschäftigten und Betrieb).

    ✔ Wiederholungen planen, durchführen und gemeinsam bewerten.

    Kontakt

    Prof. Dr. rer. nat. Thomas Göen
    Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und ­Umweltmedizin der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg; Henkestraße 9–11; 91054 Erlangen

    Foto: privat