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Berufskrankheiten in der Grünen Branche

– Folge 3 –

Einleitung

Anzeigen auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK) bewegen sich in der Grünen Branche seit Jahren auf hohem Niveau. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als zuständige Berufsgenossenschaft gewährt Betroffenen, die an einer anerkannten BK leiden, umfassende Leistungen. Fachberaterinnen und -berater der SVLFG begleiten und unterstützen den Personenkreis von der Ermittlung der arbeitstechnischen Voraussetzungen einer BK bis hin zu notwendigen Veränderungen des Arbeitsplatzes. In dieser Rubrik berichten wir in loser Folge, wie BKen in der Grünen Branche durch gezielte Präventionsmaßnahmen verhindert oder gemildert werden und wie Betroffene dank individueller Präventionsmaßnahmen weiter in ihrem Beruf verbleiben können.

In Folge drei berichtet Markus Breuer über Maßnahmen der SVLFG, Plattenepithelkarzinomen oder multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung (BK-Nr. 5103) entgegenzuwirken.

Lass dich nicht verbrennen – Einfache Präventionsmaßnahmen helfen, weißem Hautkrebs vorzubeugen

Occupational Diseases in the Green Sector (Part 3): Don’t Get Burned – Simple Preventive Measures Help to Prevent White Skin Cancer

Hautkrebserkrankungen nehmen ein erschreckendes Ausmaß an. Insgesamt 105.700 Menschen wurden 2021 mit der Diagnose Hautkrebs stationär im Krankenhaus behandelt. Das waren knapp 75 % mehr Fälle als im Jahr 2001, so das Statistische Bundesamt (Destatis). Besonders erschreckend: Die Zahl der Behandlungsfälle aufgrund des weißen Hautkrebses habe sich laut Destatis inzwischen mehr als verdoppelt. Sie lag im Jahr 2021 bei 82.100.

Massiver Anstieg der BK-Anzeigen

Die Einführung der BK 5103 im Jahr 2015 hat die Krankheiten Plattenepithelkarzinome beziehungsweise multiple aktinische Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung auch innerhalb der SVLFG als zuständige Berufsgenossenschaft für die Grüne Branche zu einem beherrschenden Thema gemacht. Seit der Einführung kam es zu einem massiven Anstieg der angezeigten Berufserkrankungen bei der SVLFG. Im Vergleich zum Jahr 2014 (3512 Fälle) stiegen diese in 2015 um ca. 37 % auf insgesamt 4798 Fälle an, davon betrafen rund 2200 Verdachtsanzeigen die damals neue BK. Seitdem gehen bei der SVLFG jährlich mehr als 2000 neue Meldungen ein. Durchschnittlich 60 % dieser Anzeigen einer BK 5103 werden bei der SVLFG als Berufskrankheit anerkannt.

Einfache Anerkennung für ältere Menschen

Weißer Hautkrebs tritt bei SVLFG-Versicherten aller Sparten der Grünen Branche auf, unabhängig davon, ob sie den ganzen Arbeitstag oder auch nur stundenweise der Sonne ausgesetzt sind. Da sich die Erkrankung meist über viele Jahre hinweg entwickelt, kommen Verdachtsanzeigen eher von älteren Personen. Durchschnittlich sind sie über 65 und haben in der Landwirtschaft gearbeitet. Insbesondere vor 1955 wurde in der Landwirtschaft traditionell gerade in den Erntemonaten für viele Stunden ungeschützt im Freien gearbeitet. Weder Schlepper noch Mähdrescher verfügten über geschlossene Kabinen, viele Arbeiten wurden händisch ausgeführt. Sommer-Sonnen-Urlaube haben diese Menschen so gut wie nie angetreten. Die Einwirkung der UV-Strahlung erfolgte somit in aller Regel während der Arbeitszeit. Die Anerkennung der arbeitstechnischen Zusammenhänge bei einer BK 5103 kann deshalb bei Verdachtsanzeigen von Personen, die 68 Jahre und älter sind, verkürzt vorgenommen werden. Nach Prüfung der Falllage wird ein Quotient aus Geburtsjahr und Beschäftigungsjahren gebildet. Liegt dieser oberhalb von 0,55, so gehen die Präventionsfachleute der SVLFG davon aus, dass der weiße Hautkrebs durch die berufliche Tätigkeit im Freien verursacht wurde. Liegen zudem die medizinischen Voraussetzungen vor, übernimmt die SVLFG die anfallenden Kosten für die medizinische Behandlung und gegebenenfalls Rentenzahlungen.

Hautkrebsgefahr trotz hoher Technisierung

Die Arbeitsverfahren haben sich in der Grünen Branche in den vergangenen 50 Jahren massiv verändert. Produktionsverfahren haben sich zum Teil industriellen Vorgaben angepasst und deren Produktionsverfahren angenommen. Mechanisierung und Technisierung sind weit fortgeschritten. Dennoch finden viele Tätigkeiten in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau nach wie vor im Freien statt. Nicht zuletzt deswegen entscheiden sich auch viele Nachwuchskräfte für eine Tätigkeit in diesen Bereichen. Noch immer heißt es „Ach wie schön, Gärtner, immer an der frischen Luft“ oder „Landwirte haben es gut, immer draußen“. Doch die Idylle trügt – das Hautkrebsrisiko durch UV-Strahlung ist nicht nur geblieben, es hat sich zu einem Massenphänomen ausgeweitet. Gründe sind Verhaltensänderungen in unserer Gesellschaft (z. B. das Sonnenbaden). Gebräunte Haut ist ein Schönheitsideal. Hinzu kommt der allgemeine Klimawandel. Insbesondere die Sonneneinstrahlung mit ihren UV-A- und UV-B-Strahlen hat in den letzten zehn Jahren stark zugenommen.

Zum Körperschutz zählt insbesondere auch das Eincremen mit einem Sonnenschutzmittel mit einem LSF von mindestens 30, besser 50

Zum Körperschutz zählt insbesondere auch das Eincremen mit einem Sonnenschutzmittel mit einem LSF von mindestens 30, besser 50

Gemeinsam für gesunde Haut

Hautkrebs durch UV-Strahlung stellt damit eine besondere Herausforderung für die Prävention von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren dar. Das Ziel ist eine maßgeschneiderte Prävention für die Arbeit im Freien. Grundlage für die Präventionsangebote der SVLFG sind die Ergebnisse aus Erhebungen, Kooperationen und Forschungsprogrammen. So beteiligt sich die SVLFG seit 2011 an Arbeitskreisen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und seit 2014 an der GENESIS-UV-Messkampagne. Hierbei werden Expositionsdaten zur UV-Belastung an Arbeitsplätzen in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau gesammelt. Die Messergebnisse dienen dazu, den Zusammenhang zwischen der Einwirkung von UV-Strahlung und der Entstehung von Hautkrebs ableiten zu können. Außerdem sollen die gefährdenden Tätigkeiten im Freien identifiziert werden, um geeignete technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen sowie Verhaltensschutzmaßnahmen zu entwickeln. Im Rahmen der Dosimeter-basierten Sammlung von UV-Einwirkungen konnten alle relevanten Tätigkeitsbereiche in Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Gartenbau messtechnisch erfasst und abgebildet werden. Ein weiteres Ergebnis ist eine Tätigkeits-Expositions-Matrix für die Bearbeitung der Berufskrankheiten-Verdachtsfälle.

Schutzmaßnahmen – Arbeitgeber sind in der Pflicht

Aus der Vielzahl von Messungen, Aktionen und Beratungen haben die SVLFG-Präven­tionsfachleute einen Katalog mit empfehlenswerten, leicht zu realisierenden Schutzmaßnahmen nach dem STOP-Prinzip entwickelt (s. Infokasten 2). Arbeitgeber sind verpflichtet, gemäß der individuellen Gefährdungsbeurteilung die für ihr Unternehmen passenden Schutzmaßnahmen umzusetzen. Selbstständige ohne fremde Arbeitskräfte sollten die Empfehlungen im Sinne ihrer eigenen Gesundheit befolgen:

  • • Direkte Sonneneinstrahlung, wann immer es geht, insbesondere zwischen 11:00 und 15:00 Uhr, meiden.
  • • Schattenspendende Schutzvorrichtungen an stationären und semistationären Arbeitsplätzen einrichten.
  • • Von April bis September Arbeiten bei intensiver UV-Einwirkung in die Morgen- und Abendstunden verlegen.
  • • Arbeitspausen im Schatten verbringen.
  • • Ausreichend alkoholfreie Getränke bereithalten.
  • • Arbeitsmedizinische Vorsorge (Angebotsvorsorge durchführen; Infokasten 3).
  • • Körperschutz verwenden; dazu zählen:
  • - geschlossene Kleidung (langärmelige Baumwollshirts, lange Hosen, Halstuch),
  • - Kopfbedeckung mit breiter Krempe und Nackenschutz,
  • - Sonnenschutzmittel (mind. Lichtschutzfaktor [LSF] 30, besser LSF 50),
  • - Sonnenbrille mit UV-Filter.
  • Das leistet die SVLFG: Präventionsmaßnahmen zum UV-Schutz

  • • Sozialpartnervereinbarung der SVLFG gemeinsam mit der BG BAU, der IG BAU und Arbeitgeberverbänden (Infokasten 4),
  • • Preisausschreiben für die besten Ideen zur Umsetzung technischer UV-Schutzmaßnahmen,
  • • Gutscheinaktion zur Förderung der Annahme der Angebotsvorsorge UV-Schutz,
  • • Präventionsprämienaktionen für den Kauf kollektiver und persönlicher UV-Schutzausrüstung,
  • • Ausgabe von Sonnenschutzmitteln und Strohhüten sowie Durchführung von kostenlosen Hautscreenings auf Messen,
  • • Veröffentlichung von Artikeln, Broschüren, Betriebsanweisungen, Plakaten, einer Gefährdungsbeurteilung UV-Schutz, Aufklärungsvideos und Kurzfilmen (auch in ausländischen Sprachen) zum UV-Schutz,
  • • besondere Aktionen für Saisonarbeitskräfte (SAK) und Betriebe, die SAK im Sommer beschäftigen,
  • • Entwicklung und Ausgabe von Infoboxen zum UV-Schutz. Diese enthalten Informationen, eine Trinkflasche, UV-Schutzmittel, Kopfbedeckung, Tuch, Selbstcheck-Karte.
  • • Informationen an Berufsschulen, Universitäten, auf Messen und Veranstaltungen sowie in versicherten Betrieben.▪
  • Interessenkonflikt: Der Autor gibt an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.

    doi:10.17147/asu-1-371802

    Weitere Infos

    „Sunface-das UV-Selfie“: Die kostenlose App für Android und Apple zeigt, wie wichtig Sonnenschutz ist. Mit 3D Effekten und als animiertes Bild zeigt die App, wie das Gesicht nach fünf, zehn oder 25 Jahren ohne Sonnenschutz aussieht. Einfach ein passendes Foto auswählen und den weiteren Anweisungen der App folgen. Außerdem gibt die App Tipps zur Selbstuntersuchung der Haut, zur Vermeidung von vorzeitiger Hautalterung und zum Schutz vor Hautkrebs
    https://play.google.com/store/apps/details?id=com.agt.sunface&hl=de&gl=…

    SVLFG: Umfangreiche Informationen zum UV- und Hitzeschutz für Unternehmen und Beschäftigte zusammengestellt. Insbesondere an Erntehelferinnen und Erntehelfer aus dem Ausland gerichtete Erklärfilme in verschiedenen Sprachen
    www.svlfg.de/sonnenschutz

    Das Maskottchen der Sozialpartnervereinbarung „Sunny“ ist ein Blickfang und weckt Interesse an den Präventionsangeboten der SVLFG auf Ausstellungen, Messen und anderen Veranstaltungen

    Das Maskottchen der Sozialpartnervereinbarung „Sunny“ ist ein Blickfang und weckt Interesse an den Präventionsangeboten der SVLFG auf Ausstellungen, Messen und anderen Veranstaltungen

    Kernaussagen

  • Beschäftigte in der Grüne Branche sind neben denen des Bausektors am häufigsten von Platten-epithelkarzinomen oder multiplen aktinischen Keratosen der Haut durch natürliche UV-Strahlung betroffen.
  • Ursächlich dafür ist übermäßige UV-Einstrahlung auf ungeschützte Hautpartien bei der Arbeit.
  • Ausreichender UV-Schutz hilft Hautkrebserkrankungen vorzubeugen.
  • Info 1

    UV-Strahlung als Ursache der BK 5103

    UV-Strahlung ist die bedeutendste Ursache für Plattenepithelkarzinome der Haut (Saladi u. Persaud 2005). Die kanzerogene Wirkung der UV-Strahlung auf Haut und Augen ist sowohl experimentell als auch epidemiologisch gut belegt (Saladi u. Persaud 2005). Dabei wirkt die UV-Strahlung direkt kanzerogen durch die Induktion von Zellschädigungen (DNA-Mutationen) und indirekt kanzerogen durch die Induktion von Immunsuppression (Suppression von T-Lymphozyten). Der Wellenlängenbereich der UV-Strahlung umfasst 100–400 nm und liegt unterhalb des sichtbaren Lichts (400–780 nm). Die UV-Strahlung wird nach ihrer Wellenlänge in UVA (315–400 nm), UVB (280–315 nm) und UVC (100–280 nm) eingeteilt, wobei wir auf der Erde aus natürlichen Quellen nur der von der Sonne emittierten UVA- und UVB-Strahlung ausgesetzt sind. Bei der natürlichen, solaren UV-Strahlung auf der Erde macht der Anteil der UVA-Strahlung ≥95% und der UVB-Strahlung ≤5% aus. Es ist gut belegt, dass die UVB-Strahlung direkt spezifische Veränderungen in Onkogenen und p53-Tumorsuppressorgenen bewirkt, die für die Initiierung und Progression von Hautkrebs verantwortlich sind. UV-Strahlung, und hier insbesondere UVB-Strahlung, führt zur Bildung von Pyrimidin-Dimeren in Desoxyribonukleinsäure (DNS) und Ribonukleinsäure (RNS). Dies führt zu Mutationen in Keratinozyten und damit zur neoplastischen Transformation.

    Info 2

    STOP-Prinzip

    Das STOP-Prinzip legt die Reihenfolge fest, in der gesundheitsförderliche und schützende Maßnahmen ergriffen werden sollten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet die Verantwortlichen, bei der Einleitung von Schutzmaßnahmen deren Rangfolge nach dem STOP-Prinzip zu beachten. STOP steht dabei für Substitution, technische, organi­satorische und persönliche Schutzmaßnahmen, wie folgende Grafik verdeutlicht. Zum Beispiel ist die Substitution eines Gefahrstoffes durch ein ungefährliches, gesundheitsschonendes Produkt die sicherste und gesundheitsschonendste Lösung für alle Beschäftigten gleichermaßen. Die Substitution ist jedoch nicht bei allen Tätigkeiten umsetzbar. Dann haben kollektiv wirkende, technische Schutzmaßnahmen, zum Beispiel ein Geländer an Absturzkanten, Vorrang gegenüber organisatorischen oder persönlichen Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel der Persönlichen Schutzausrüstung.

    Info 3

    Angebotsvorsorge

    Wer von Anfang April bis Ende September an 50 Tagen und mehr zwischen 10 und 15 Uhr mindestens eine Stunde in der Sonne oder zwei Stunden im Schatten arbeitet, hat seit 2019 Anspruch auf eine arbeitsmedizinische Vorsorge zum UV-Schutz. Arbeitgeber müssen diesem Personenkreis mindestens einmal pro Jahr dieses Angebot machen, unabhängig davon, ob diese es nutzen oder nicht. Auch Saisonarbeitskräfte haben darauf einen Anspruch. Den Beschäftigten dürfen keine Vor- oder Nachteile daraus erwachsen oder Kosten entstehen, wenn sie das Angebot nutzen. In der Vorsorgekartei wird sowohl das Angebot als auch die Vorsorge selbst dokumentiert. Möchten Beschäftigte die Vorsorge wahrnehmen, ermöglicht der Betrieb die Teilnahme an der Maßnahme und die Fahrt dorthin im Rahmen der Arbeitszeit. Die Kosten für die Durchführung gehen zu Lasten des Unternehmens.

    Was erwartet die Beschäftigten bei der Angebotsvorsorge? Arbeitsmedizinerinnen/-mediziner beraten die Beschäftigten individuell, wie sie ihre Haut entsprechend ihres Hauttyps und ihres Arbeitsplatzes vor einer zu hohen UV-Belastung schützen können. Ferner erfolgt eine Aufklärung über das persönliche Hautkrebsrisiko. Dazu müssen die Medizinerinnen und Mediziner wissen, in welcher Branche die Beschäftigten arbeiten und welche Tätigkeiten sie ausführen.

    Abgrenzung zur Unterweisung: Die Angebotsvorsorge darf nicht mit der Verpflichtung des Arbeitgebers verwechselt werden, die Beschäftigten entsprechend der Gefährdungsbeurteilung zu unterweisen, auf die Gefährdungen durch UV-Strahlung aufmerksam zu machen und geeignete Schutzmaßnahmen anzuordnen.

    Feedback aus dem Versichertenkreis: Die Angebotsvorsorge für Arbeitskräfte, die Tätigkeiten im Freien mit intensiver Belastung durch natürliche UV-Strahlung ausführen, wurde 2019 eingeführt. Die SVLFG hat 2020 zur Einführungsunterstützung 5000 kostenlose Teilnahmegutscheine für versicherte Unternehmen bereitgestellt. 2846 davon wurden abgerufen. Rückfragen der SVLFG bei den Teilnehmenden und den Unternehmen ergaben, dass sie sich im Rahmen der Angebotsvorsorge ergänzend zur Beratung eine ärztliche Untersuchung, zum Beispiel in Form eines Hautscreenings, gewünscht hätten. Die Teilnehmenden wurden in der Regel nur mündlich beraten, so wie es in der Angebotsvorsorge vorgesehen ist, und nicht untersucht. Außerdem wünschen sie sich kürzere Wege und eine flächendeckendere medizinische Versorgung im ländlichen Raum.

    Info 4

    Sozialpartnervereinbarung – Die gemeinsame Sonnenschutz-Kampagne der SVLFG mit der BG BAU, der IG BAU und Arbeitgeberverbänden

    Seit 2019 arbeitet die SVLFG mit den oben genannten Sozialpartnern daran, im Rahmen einer gemeinsamen Sonnenschutz-Kampagne das Hautkrebsrisiko bei Tätigkeiten im Freien zu minimieren. Auch der Bundesverband Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau e.V. (BGL) wirkt mit. Gemeinsam wollen sie die Beschäftigten für die Gefahren der natürlichen UV-Strahlung bei Arbeiten im Freien sensibilisieren. Aufklärung und eine bessere Verhaltens- und Verhältnisprävention sollen so erreicht werden. Gemeinsam mit den Sozialpartnern appelliert die SVLFG an die Verantwortlichen in den Betrieben, die Angebote zur Prävention stärker zu nutzen und damit arbeitsbedingte Gesundheitsgefährdungen der Mitarbeitenden durch natürliche UV-Strahlung zu vermeiden oder zu minimieren. Das Kampagnen-Maskottchen „Sunny“ ist dabei ein Blickfang und weckt Interesse auf Ausstellungen, Messen und anderen Veranstaltungen. Über ein Selfie mit Sunny kommen die Präventionsexperten der SVLFG gut in Beratungsgespräche mit den Besucherinnen und Besuchern der Informationsstände.

    Info 5

    Hautkrebsvorsorgeuntersuchung ab 35 – eine kostenlose Leistung der gesetzlichen Krankenkassen

    Auswertungen der SVLFG zeigen, dass viel zu wenige Versicherte der Landwirtschaftlichen Krankenkasse (LKK) die kostenlosen Krebsvorsorgeangebote nutzen. Die Hautkrebs-Früherkennung (Hautkrebs-Screening) ist besonders für Beschäftigte der Grünen Branche wichtig. Ab 35 Jahren haben gesetzlich krankenversicherte Personen alle zwei Jahre Anspruch auf ein kostenloses Hautkrebs-Screening. Die Untersuchung wird in Facharzt- und in dafür qualifizierten Hausarztpraxen angeboten. Die LKK belohnt ihre Versicherten für die Teilnahme mit zehn Punkten im LKK-Bonusprogramm. Je nach Krankenkasse gibt es zum Teil auch weitergehende Angebote der kostenlosen Hautkrebs-Vorsorge. Ergänzend zur gesetzlichen Regelvorsorge beteiligt sich zum Beispiel die LKK bei ihren Versicherten schon vor deren 35. Geburtstag an den Kosten eines Hautkrebs-Screenings, wenn bereits Risikofaktoren (familiäre Disposition oder ein heller Hauttyp) bestehen, die auf eine Schwächung der Gesundheit oder eine drohende Erkrankung hinweisen. Im Einzelfall werden dann die Kosten einer Untersuchung zu 80 %, jedoch nicht mehr als 20 Euro innerhalb von zwei Kalenderjahren, erstattet. Wer ungewöhnliche Hautveränderungen an sich bemerkt, kann und sollte unabhängig von Präventionsangeboten umgehend einen Termin für eine Untersuchung vereinbaren.

    Kontakt

    Markus Breuer
    Sozialversicherung für Land­wirtschaft, Forsten und Gartenbau – Bereich Prävention –Weißensteinstraße 70-72; 34131 Kassel

    Foto: SVLFG

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