Was ist Explosionsschutz?
Explosionsschutz besteht aus Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre, Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen, Maßnahmen zur Beschränkung der Auswirkungen sowie organisatorischen Maßnahmen. Ein effektiver Explosionsschutz funktioniert in der Praxis nur als Zusammenspiel der verschiedenen genannten Maßnahmen.
Wann kommt es zu einer Explosion?
Im Gegensatz zu einem Brand ist nach DIN EN 1127-1 eine Explosion „… im Wesentlichen eine selbstunterhaltende Ausbreitung der Reaktionszone (Flamme) durch die explosionsfähige Atmosphäre“. Bei der Explosion werden plötzlich große Energiemengen freigesetzt, die zu einem Anstieg der Temperatur und des Drucks führen. Sie kann nur ablaufen, wenn ein brennbarer Stoff, Luftsauerstoff und eine Zündquelle gleichzeitig in einer explosionsfähigen Atmosphäre auftreten.
Brennbare Stoffe
Nach der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 720/Technischen Regel für Betriebssicherheit (TRBS) 2151 ist ein brennbarer Stoff „… ein Stoff in Form von Gas, Dampf, Flüssigkeit, Feststoff oder Gemischen davon, der bei Entzündung eine exotherme Reaktion mit Luft eingehen kann.“ Nach BG Bau besteht eine hohe Brand- und Explosionsgefahr, „… wenn die brennbaren Stoffe in einer hohen Verteilung vorliegen. Dies ist beim Versprühen/Verspritzen von brennbaren Flüssigkeiten der Fall sowie beim Aufwirbeln von Staubpartikeln mit kleiner Korngröße“ (s. auch „Weitere Infos“).
Bei der allgemeinen Betrachtung der Arbeitsstätte wird die Reaktionsfähigkeit der brennbaren Stoffe mit dem Sauerstoff der Luft beurteilt. Die brennbaren Stoffe werden dabei in 3 Gruppen entsprechend der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) nach hochentzündlich, leicht entzündlich und entzündlich sowie explosionsgefährlich und brandfördernd differenziert.
Explosionsfähige Atmosphäre und explosionsgefährdete Bereiche
Eine explosionsfähige Atmosphäre ist nach TRGS 720/TRBS 2151 ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich ein Verbrennungsvorgang nach initialer Zündung als eine selbstständig fortschreitende Reaktion ausbreitet. Als atmosphärische Bedingungen gelten im Allgemeinen Umgebungsbedingungen von –20 bis +60 °C, ein Druckbereich von 0,8 bis 1,1 bar sowie ein Sauerstoffgehalt in der Luft von 21 vol-%.
Liegt in dem Gemisch ein zu hoher Anteil oder ein zu geringer Anteil aus brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben (fettes Gemisch oder mageres Gemisch) vor, findet keine Explosion statt.
Der Bereich, in dem eine Explosion stattfinden kann, wird durch die untere und obere Explosionsgrenze begrenzt. Die untere Explosionsgrenze bezeichnet den Grenzwert des niedrigsten Stoffmengenanteils in einem Gemisch von Gasen, Dämpfen, Nebeln und/oder Stäuben, bei dem eine Entzündung und eine selbstständige Flammenausbreitung stattfindet. Unterhalb dieser Grenze ist das Gemisch zu mager. Die obere Explosionsgrenze ist der höchste Stoffmengenanteil, bei dem gerade noch eine Entzündung und eine selbstständige Flammenausbreitung beobachtet wird.
Tritt eine explosionsfähige Atmosphäre in einer gefahrdrohenden Menge auf, so „dass besondere Schutzmaßnahmen für die Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter erforderlich werden“ (s. „Weitere Infos“: TRBS 2152, S. 3), wird von einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre gesprochen. Explosionen gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verursachen oft sehr schwere Personen- und Sachschäden. Bereiche, in denen eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre auftreten kann, so dass Schutzmaßnahmen erforderlich werden, sind explosionsgefährdete Bereiche. Dies können z. B. Läger mit brennbaren Gasen und Flüssigkeiten, Lackierereien oder Räume mit brennbaren Stäuben sein.
Ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, die besondere Schutzmaßnahmen erforderlich macht, gilt als nicht explosionsgefährdeter Bereich. Ob ein Bereich explosionsgefährdet ist, muss der Arbeitgeber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Zündquellen
Gemäß DIN EN 1127-1 gelten heiße Oberflächen, Flammen, heiße Gase und Partikel, mechanisch erzeugte Funken, sichtbare elektrische Funken oder statische Elektrizität als potenzielle Zündquellen.
„Eine Zündquelle ist grundsätzlich jede Art von Energie, die theoretisch in der Lage ist, Stoffe oder explosionsfähige Atmosphäre zu entzünden. Nach TRBS 2152 ist eine Zündquelle bedingt durch einen physikalischen, chemischen oder technischen Vorgang, Zustand oder Arbeitsablauf, der geeignet ist, die Entzündung einer explosionsfähigen Atmosphäre auszulösen. Je nach Art des Stoffs oder der explosionsfähigen Atmosphäre, die entzündet werden könnte, muss die Zündquelle einen bestimmten Energieinhalt (Mindestzündenergie) aufweisen, um wirksam und damit zur Ursache einer Zündung zu werden. Die Wirksamkeit wird jedoch auch von weiteren Parametern wie der Geometrie der Zündquelle oder deren Einwirkungsdauer bestimmt. Zündbereitschaft des Stoffs und der Zündquelle müssen als Einheit gesehen werden. Zur Bestimmung sicherheitstechnischer Kennwerte von z. B. Gasen, sind die Zündquellen genormt. Nach Zündung setzt sich der Verbrennungsvorgang zumindest eine gewisse Zeit selbstständig fort“ (aus: Haufe Arbeitsschutz Office Professional: Schlagwort Zündquellen).
Ein Grundsatz der Richtlinie 1999/92/EG und der GefStoffV ist, dass der Arbeitgeber, wann immer möglich, das Auftreten von explosionsfähiger Atmosphäre verhindern oder, falls dies nicht möglich ist, deren Zündung vermeiden und die schädlichen Auswirkungen einer Explosion abschwächen soll.
Rechtliche Grundlagen
Die Europäische Union erlässt Richtlinien mit dem Ziel, den freien, ungehinderten Warenverkehr innerhalb der EU zu gewährleisten. Die EU-Mitgliedstaaten sind gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verpflichtet, mindestens die in den Richtlinien definierten Standards in nationales Recht umzusetzen. Der Bereich des Explosionsschutzes umfasst derzeit folgende Richtlinien: ATEX-Produktrichtlinie 2014/34/EU und ATEX-Betriebsrichtlinie 1999/92/EG. Dabei steht die Abkürzung ATEX für die französische Bezeichnung für explosionsgefährdete Bereiche „atmosphères explosibles“. Ziel dieser beiden ATEX-Richtlinien ist, alle Personen (z. B. Gerätebenutzer, Maschinenbediener und sonstige Beschäftigte), die in explosionsgefährdeten Bereichen arbeiten, zu schützen.
Die Richtlinie 2014/34/EU formuliert EU-weit einheitliche Bauforderungen an Geräte zum Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen, während die Richtlinie 1999/92/EG Mindestforderungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer, die durch explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können, enthält. National können die Mindestforderungen erhöht werden. Durch die beiden genannten Richtlinien entsteht ein geschlossenes System, mit dem Explosionen wirksam vorgebeugt werden, um Menschen, Umwelt und Sachwerte wirkungsvoll zu schützen.
EU-Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 114)
Die EG-Richtlinie 2014/34/EU (ATEX 114) legt seit dem 20. April 2016 die Regeln für das Inverkehrbringen von Produkten fest, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden. Sie basiert auf dem Artikel 114 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV-Vertrag). Zielgruppe sind die Hersteller von Geräten, Komponenten und Schutzsystemen für die Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Sie gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen außerhalb des explosionsgefährdeten Bereiches, wenn diese hinsichtlich der Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten im gefährdeten Bereich erforderlich sind.
Indem sie grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen vorschreibt (z. B. durch Festlegungen zur Konformitätsbewertung, Schutzniveau, Zertifizierung, Herstellung und Qualitätssicherung, Kennzeichnung, Betriebsanleitung und Konformitätserklärung), regelt sie die Anforderungen an die Beschaffenheit explosionsgeschützter Geräte und Schutzsysteme, die vom Hersteller beziehungsweise vom Importeur einzuhalten sind.
Gemäß Artikel 2, Punkt 9 ATEX 114 ordnet der Hersteller „Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen“ einer bestimmten Gerätegruppe (I, II, III) und -kategorie (M1, M2, 1, 2, 3) zu. Die Entscheidungskriterien für die Einteilung der Gerätegruppen in Kategorien sind im Anhang I der ATEX 114 aufgeführt.
Die Richtlinie nimmt keinen Bezug auf festgelegte Normen, sondern legt grundlegende Sicherheitsanforderungen fest, die als verbindliche Beschaffenheitsanforderungen gelten. Der Schutz vor sonstigen Gefahren (z. B. elektrischer Schlag), die von diesen Geräten ausgehen, muss vom Inverkehrbringer ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Umsetzung in deutsches Recht erfolgt durch die Explosionsschutzprodukteverordnung als 11. Verordnung des Produktsicherheitsgesetzes (11. ProdSV). Sie gilt für alle industriellen explosionsgefährdeten Bereiche.
Richtlinie 1999/92/EG (ATEX 137)
Durch die Richtlinie 1999/92/EG (ATEX 137), die auf dem Artikel 137 des EG-Vertrags basiert, sollen die Gesundheit und die Sicherheit der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz verbessert werden. Sie regelt den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen und legt Maßnahmen zur Sicherheit der dort Beschäftigten fest. Adressat ist der Arbeitgeber. Dieser muss die Explosionsgefahr der Anlage beurteilen, die Anlage in Gefahrenzonen einteilen und in einem Explosionsschutzdokument alle Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten dokumentieren.
Die Richtlinie enthält grundlegende Sicherheitsanforderungen, die der Betreiber/Arbeitgeber umzusetzen hat. Dazu gehören:
- Vermeidung oder Einschränkung der Bildung explosionsfähiger Atmosphäre (primärer Explosionsschutz),
- Vermeidung wirksamer Zündquellen (sekundärer Explosionsschutz),
- Beschränkung der Auswirkung einer eventuellen Explosion auf ein unbedenkliches Maß (tertiärer oder konstruktiver Explosionsschutz).
Die Umsetzung der Richtlinie in deutsches Recht erfolgt durch die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV). Die Betriebssicherheitsverordnung behandelt die Prüfung der Arbeitsmittel, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden.
Explosionsgefährdungen sowie die Maßnahmen, die diese verhindern, werden in der Gefahrstoffverordnung behandelt. Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und Betriebssicherheit (TRBS) zeigen auf, wie die Anforderungen der GefStoffV oder der BetrSichV erfüllt werden können.
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber, die Benutzung von Arbeitsmitteln, den Umgang der Beschäftigten mit den Arbeitsmitteln bei der Arbeit sowie den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des Arbeitsschutzes. Arbeitsmittel sind nach BetrSichV „Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, die für die Arbeit verwendet werden, sowie überwachungsbedürftige Anlagen“. Als überwachungsbedürftig gelten Anlagen, von denen spezielle Gefährdungen wie Absturzgefahr, Explosionsgefahr oder Brandgefahr ausgehen. Nach §§ 15, 16 BetrSichV in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 BetrSichV sind die Explosionsgefährdungen an Arbeitsmitteln durch eine zur Prüfung befähigte Person vor erstmaliger Inbetriebnahme und wiederkehrend oder aber außerordentlich (z. B. auf behördliche Anordnung) prüfen zu lassen. Die Prüfungen sind mit dem Ziel durchzuführen, den Schutz vor Gefährdungen durch Explosionen und Brände mindestens bis zur nächsten Prüfung sicherzustellen.
Mit der Novellierung der BetrSichV im Jahr 2015 wurden konkrete Vorschriften für die Prüfungen von Arbeitsmitteln und die Prüfung auf Funktion und Wirksamkeit der technischen Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen durch dazu besonders befähigte Personen erlassen. In erlaubnisbedürftigen Anlagen (Gasfüllanlagen, Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Betankungsanlagen) muss der Explosionsschutz durch eine zugelassene Überwachungsstelle geprüft werden.
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Die Gefahrstoffverordnung regelt umfassend die Schutzmaßnahmen für Beschäftigte bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Mit der Novellierung der GefStoffV im Jahr 2015 wurde eine einheitliche Betrachtung aller von Gefahrstoffen ausgehenden Gefährdungen in der Gefährdungsbeurteilung nach der Gefahrstoffverordnung ermöglicht. Die materiellen Anforderungen zum Brand- und Explosionsschutz finden sich nun ausschließlich in der Gefahrstoffverordnung.
Die Gefahrstoffverordnung fordert, dass alle Gefährdungen durch explosionsfähige Gemische (also nicht nur Atmosphäre) dargestellt werden müssen. Ein gesondertes Dokument ist dafür nicht erforderlich. Allerdings müssen die Explosionsgefährdungen und Schutzmaßnahmen gegen diese konkret im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung beurteilt werden.
Aus der Dokumentation muss nach § 6 Abs. 9 insbesondere hervorgehen,
- dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und bewertet worden sind,
- dass angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (Darlegung eines Explosionsschutzkonzepts),
- ob und welche Bereiche entsprechend in Zonen eingeteilt wurden,
- für welche Bereiche Explosionsschutzmaßnahmen getroffen wurden,
- wie die Regelungen für Fremdfirmen sind und
- welche Überprüfungen nach GefStoffV und welche Prüfungen zum Explosionsschutz nach BetrSichV 2 durchzuführen sind.
Gefährdungsbeurteilung
Jeder Arbeitgeber ist nach Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung verpflichtet, die Gefährdungen in seinem Betrieb zu ermitteln, deren Risiko zu bewerten und Maßnahmen zur Senkung des Risikos durchzuführen. Die DGUV Information 230.19 führt dazu aus, dass „die in der GefStoffV ebenfalls geforderte Gefährdungsbeurteilung zu Brand- beziehungsweise Explosionsrisiken […] keine Forderung nach einer zusätzlichen Gefährdungsbeurteilung zum ArbSchG dar[stellt]. Vielmehr konkretisiert die GefStoffV die Forderungen des ArbSchG bezüglich der Beurteilung der Brand- und Explosionsgefahren und der Maßnahmen, die zum Schutz der Beschäftigten zu treffen sind“ (DGUV Information 230.19, s. „Weitere Infos“).
Die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefahr gliedert sich in drei Abschnitte:
- Kann ein gefährliches explosionsfähiges Gemisch entstehen?
- Kann das gefährliche explosionsfähige Gemisch entzündet werden?
- Können durch eine Explosion Personen oder die Umwelt zu Schaden kommen?
Die Beurteilung ist für jeden Arbeits- bzw. Produktionsprozess sowie für jeden Betriebszustand einer Anlage durchzuführen. Wird im Rahmen der Gefährdungsermittlung das Vorhandensein einer explosionsfähigen Atmosphäre ermittelt, muss der Arbeitgeber ein Explosionsschutzdokument erstellen.
Explosionsschutzdokument
Das Explosionsschutzdokument ist ein Bestandteil der Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV. Die Erstellung ist eine Forderung nach § 6 Abs. 9 GefStoffV im Zusammenhang mit der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BetrSichV. Das Explosionsschutzdokument gibt einen Überblick über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und die daraus resultierenden technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen für eine Anlage und deren Arbeitsumgebung. Das Explosionsschutzdokument muss vor Aufnahme der Arbeit erstellt werden und ist zu überarbeiten, wenn wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Umgestaltungen der Arbeitsstätte, der Arbeitsmittel oder des Arbeitsablaufs vorgenommen werden. Der Arbeitgeber kann bereits vorhandene Gefährdungsbeurteilungen, Dokumente oder andere gleichwertige Berichte miteinander kombinieren und in das Explosionsschutzdokument integrieren.
Als Mindestinhalt eines Explosionsschutzdokuments können folgende Punkte angesehen werden:
- Angaben zum Betrieb (Firmenname mit Adresse, Angabe des Tätigkeitsschwerpunktes),
- Gesamtinhaltsverzeichnis mit Darstellung der zugehörigen Unterlagen und deren Standorte,
- Kurzbeschreibung des Betriebsbereichs mit der Benennung der verantwortlichen Person,
- Gefährdungsbeurteilung,
- Explosionsschutzkonzept mit Schutzmaßnahmen,
- Zoneneinteilung der explosionsgefährdeten Bereiche, wenn diese festgelegt wurden,
- Unterschrift und Datum der Erstellung beziehungsweise letzten Überarbeitung.
Im Rahmen eines Explosionsschutzkonzepts wird beschrieben, wie angemessene Vorkehrungen getroffen werden, um die Ziele des Explosionsschutzes zu erreichen (s. auch Infokasten).
Primärer Explosionsschutz
Der primäre Explosionsschutz dient der Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsfähiger Gemische. Die erste Voraussetzung für eine Explosion ist das Auftreten einer explosionsfähigen Atmosphäre. Maßnahmen des primären Explosionsschutzes zielen darauf ab, die brennbaren Stoffe oder den Luftsauerstoff zu ersetzen oder deren Mengen so zu verringern, dass die Bildung einer explosionsfähigen Atmosphäre ausgeschlossen wird. Hierzu zählen u.a.:
- Vermeidung brennbarer Stoffe (Ersatztechnologie),
- Begrenzung der Stoffmenge oder der Konzentration des Stoffes (natürliche oder technische Belüftung),
- Inertisierung des Bereichs (z. B. Zugabe von Stickstoff oder Kohlendioxid).
Die Entstehung explosionsfähiger Atmosphäre in der Umgebung von Apparaturen kann durch verfahrenstechnische, bauliche, konstruktive oder lüftungstechnische Maßnahmen verhindert oder eingeschränkt werden. Eine erhöhte Luftzufuhr (Spülung durch Belüftung) kann durch bauliche Maßnahmen erreicht werden, z. B. durch einen offenen Aufbau bei Tankstellen, der zu einem nur sehr eingeschränkten explosionsgefährdeten Bereich beiträgt.
Sekundärer Explosionsschutz
Kann die Entstehung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre durch den primären Explosionsschutz nicht verhindert werden, müssen im Rahmen des sekundären Explosionsschutzes Maßnahmen ergriffen werden, die eine Entzündung wirksam verhindern. Dies erfolgt z. B. durch die Vermeidung von Zündquellen. Nach DGUV Information 230.19 gilt dabei, „je wahrscheinlicher das Auftreten von gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre ist, desto sicherer muss das Vorhandensein von wirksamen Zündquellen vermieden werden“ (DGUV Information 230.19, s. „Weitere Infos“). Dafür müssen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung alle möglichen Zündquellen beurteilt und entsprechende Schutzmaßnahmen angewendet werden. Nach Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 GefStoffV kann der Arbeitgeber für die Festlegung von Maßnahmen und die Auswahl der Arbeitsmittel explosionsgefährdete Bereiche in Zonen einteilen. Eine Zoneneinteilung ist nicht obligatorisch. Sie ermöglicht die Auswahl von Geräten und Schutzsystemen mit abgestufter Qualität beim Zündquellenschutz.
Explosionsgefährdete Bereiche werden nach Häufigkeit und Dauer des Auftretens von explosionsfähiger Atmosphäre in Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige Atmosphäre als Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln entsteht (Zonen 0, 1 und 2) und in staubexplosionsgefährdete Bereiche (Zonen 20, 21 und 22) eingeteilt. Diese Einteilung erfolgt nach Anhang I Nr. Punkt 1.7 GefStoffV.
Explosionsgeschützte Betriebsmittel können die Zündquelle, eine der Voraussetzungen für das Entstehen einer Explosion, eliminieren. Durch das Fehlen der Zündquelle wird die Explosion wirksam verhindert, da die beiden anderen Faktoren, der Sauerstoff der Luft und vielfach auch der brennbare Stoff, in Arbeitsstätten häufig nicht dauernd und mit Sicherheit auszuschließen sind. Die explosionsgeschützten Betriebsmittel sind nach ATEX 114 verschiedenen Gerätekategorien zugeordnet. Eine Zuordnung der Gerätekategorien (1, 2, 3) zu den Zonen mit gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre erfolgt in Anhang I Nr. 1 Punkt 1.8 GefStoffV ( Tabellen 1 und 2). Hierdurch kann eine Auswahl getroffen werden, welche Betriebsmittel mit evtl. möglichen Zündquellen eingesetzt werden können.
Bei einem Verzicht auf eine Zoneneinteilung sind nach Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 GefStoffV Maßnahmen für ständig vorhandene explosionsfähige Atmosphäre ( Zone 0, 20) zu treffen.
Tertiärer Explosionsschutz
Nicht immer ist es möglich, das Auftreten einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre sicher zu verhindern und eine Zündung geeigneter Betriebsmittel auszuschließen. In diesen Fällen sind zusätzliche Explosionsschutzmaßnahmen anzuwenden. Diese dienen dazu, die Auswirkungen einer Explosion zu begrenzen beziehungsweise auf ein unbedenkliches Maß zu reduzieren.
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen wie:
- explosionsdruckfeste oder explosionsdruckstoßfeste Bauweise,
- Explosionsdruckentlastung,
- Explosionsunterdrückung durch Löscheinrichtungen.
Organisatorische Schutzmaßnahmen
Der Unternehmer hat gemäß den Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes und der Unfallverhütungsschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor dem Beschäftigungsbeginn und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen. Diese Unterweisung muss auch Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen sowie das Verhalten im Gefahrfall einschließen. Über den Inhalt des Explosionsschutzdokumentes nach GefStoffV und die betrieblich geltenden Regelungen sollten die Mitarbeiter in regelmäßigen Zeitabständen geschult und mit schriftlichen Betriebsanweisungen, die regelmäßig aktualisiert werden müssen, informiert werden.
Zu den organisatorischen Maßnahmen zählen neben der Unterweisung auch beispielsweise die Kennzeichnung durch Warn- und Verbotszeichen, die Erstellung betriebsspezifischer Betriebsanweisungen, die Durchführung erforderlicher Messungen oder die Regelung der Aufsicht während der Anwesenheit von Beschäftigten. Ebenso bedarf es organisatorischer Maßnahmen um die Wirksamkeit der technischen Explosionsschutzmaßnahmen aufrechtzuerhalten z. B. durch die Festlegung und Überwachung der Reinigungs- oder Wartungsarbeiten.
Mit organisatorischen Schutzmaßnahmen schaffen Hersteller explosionsgeschützter Systeme, Geräte und Komponenten, Errichter und Betreiber von Anlagen gemeinsam die Voraussetzungen für den sicheren Betrieb von Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen. Das Wissen der Mitarbeiter des Betreibers um die Zusammenhänge des Explosionsschutzes und um die getroffenen Maßnahmen, die zu ihrer Vermeidung angewendet werden ist, eine wichtige Voraussetzung für die erfolgreiche Durchführung organisatorischer Schutzmaßnahmen. Vor allem ist die Vorsorge für den Gefahrfall zu treffen, wobei Flucht und Rettung der Beschäftigten sowie schnelles und ungehindertes Stillsetzen der Anlage dabei im Vordergrund stehen.
Das Zusammenspiel der Explosionsschutzmaßnahmen gewährleistet die dauerhafte Aufrechterhaltung des Schutzes von Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeiter und Dritter.
Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass kein Interessenkonflikt vorliegt.
Info
Explosionsschutzmaßnahmen
Für die im Explosionsschutzdokument aufgeführten Explosionsschutzmaßnahmen sieht die GefStoffV folgende Rangfolge nach ATEX 137 vor:
- Maßnahmen zur Vermeidung gefährlicher explosionsfähiger Gemische (Anhang I Nr. 1.6 Abs. 1 GefStoffV), primärer Explosionsschutz
- Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen, wenn gefährliche explosionsfähige Gemische nicht sicher verhindert werden können (Anhang I Nr. 1.6 Abs. 3 GefStoffV), sekundärer Explosionsschutz
- Maßnahmen zur Vermeidung der Auswirkungen, wenn Explosionen nicht sicher verhindert werden können (Anhang I Nr. 1.6 Abs. 4 GefStoffV), tertiärer Explosionsschutz
Weitere Infos
BG Bau: Brennbare Stoffe
www.bgbau.de/gisbau/fachthemen/brandex/brennbare-stoffe
BAuA: TRBS 2152 „Gefährliche explosionsfähige Atmosphäre“
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/TRBS/TRBS-2152.html
BG ETEM (Hrsg.): DGUV Information 230.19 Gefährdungsbeurteilung Explosionsrisiken
Für die Autoren
Dipl.-Ing. (FH)Thorsten Sonsalla, M.Sc.
Technische Hochschule Georg Agricola
Herner Straße 45
44787 Bochum