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2. ASU-Präventionskongress am 17.06.2016 in Stuttgart/Leinfelden-Echterdingen

Impfindikationen nach der Arbeitsmedizinischen Vorsorge-Verordnung, ArbMedVV

Impfungen im Sinne der ArbMedVV „sind Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge und den Beschäftigten anzubieten, soweit das Risiko einer Infektion tätigkeitsbedingt und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöht ist“ (ArbMedVV § 6, Abs. 2).

Die Gefährdungsbeurteilung des Arbeitgebers legt fest, ob die berufliche Tätigkeit ein höheres Infektionsrisiko beinhaltet. Ein berufliches Infektionsrisiko verpflichtet den Arbeitgeber zur arbeitsmedizinischen Vorsorge und damit zum Angebot von Impfungen.

Zu beachtende Bedingungen

Achtung:

  • Die Impfung ist freiwillig, die Ablehnung hat keine Konsequenzen. Die Dokumentation ist jedoch wichtig.
  • Impfungen zum Dritt- oder Bevölkerungsschutz sind keine Aufgabe des Arbeitsschutzes.
  • Für den Arbeitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen sind allein die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) maßgeblich.

Tätigkeitsbedingtes Infektionsrisiko

Hinweise zum erhöhten tätigkeitsbedingten Infektionsrisiko zur Indikation B (berufliches Risiko) der Ständigen Impfkommission (STIKO) am Robert-Koch-Institut (RKI) können zur Gefährdungsbeurteilung herangezogen werden, soweit sie nicht vorrangig den Drittschutz zum Beispiel im Hinblick auf Patientenschutz, hygienische Indikation betreffen (s. auch Arbeitsmedizinische Regel [AMR] 6.5, 6.(A)).

In den STIKO-Empfehlungen wird darauf verwiesen, dass im Bereich der Arbeitsmedizin die aktuelle ArbMedVV zu beachten ist (s. Verweise im Kleingedruckten).

„Die Impfung im Sinne der ArbMedVV ist die aktive Immunisierung (Schutzimpfung) zur individuellen Vorbeugung einer Infektionskrankheit“ (AMR 6.5, 2 Abs. 2). Das Ziel und oberste Prämisse im Arbeitsschutz ist deshalb, immer den bestmöglichen individuellen Immunschutz anzubieten.

Vorsorgeanlässe

„Bei den in Anhang Teil 2 Absatz 1 ArbMedVV genannten Vorsorgeanlässen (Pflichtvorsorge) besteht hinsichtlich der dort genannten Erreger ein tätigkeitbedingtes und im Vergleich zur Allgemeinbevölkerung erhöhtes Infektionsrisiko“ (AMR 6.5., 3 Abs.(3)).

Besonders hervorzuheben ist die Pflichtvorsorge.

  1. „In Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Menschen:
  • aa) Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu erkrankten oder krankheitsverdächtigen Personen hinsichtlich Bordetella pertussis, Hepatitis-A-Virus (HAV), Masernvirus, Mumpsvirus oder Rötelnvirus“ (Anhang ArbMedVV)

Die alte Version der ArbMedVV sah dies nur in „Einrichtungen zur medizinischen Untersuchung, Behandlung und Pflege von Kindern sowie zur vorschulischen Betreuung von Kindern“ (ArbMedVV 23.12.2008) vor.

Kostenübernahme

Wer trägt die Kosten? Das ist eindeutig geregelt in:

  • „AMR 6.5. (5. Kostenübernahme)
    • (1) Ist nach der Gefährdungsbeurteilung im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Vorsorge eine Impfung anzubieten, kann nicht auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine andere Indikation verwiesen werden.
    • (2) Impfungen im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind Arbeitsschutzmaßnahmen. Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen darf der Arbeitgeber nicht dem Beschäftigten auferlegen.“ (§ 3 Absatz 3 ArbSchG)
  • STIKO und Schutzimpfungsrichtlinie (SIR) des GBA:

„Inwieweit die mit „B“ gekennzeichneten Empfehlungen eine Pflichtleistung der GKV sind, richtet sich nach der Schutzimpfungs-Richtlinie des G-BA. Diese sieht derzeit dort, wo der Arbeitgeber in der Pflicht ist, regelmäßig keinen GKV-Leistungsanspruch vor“ (STIKO, Epid. Bulletin 34/2015). Die arbeitsmedizinisch begründeten Impfungen nach ArbMedVV durch den Hausarzt zu Lasten der Krankenkassen sind deshalb nicht zulässig.

Vorgehen zur Überprüfung des Immunstatus

Der Arzt ist nicht weisungsgebunden, soll sich jedoch am aktuellen wissenschaftlichen Standard orientieren und seine Entscheidungen danach ausrichten.

Den wissenschaftlichen Standard zu dieser Fragestellung bilden im Wesentlichen ab:

  • die aktuellen STIKO-Empfehlungen (s. „Weitere Infos“):
    • Serologische Kontrollen zur Überprüfung des Impfschutzes nur in Ausnahmefällen (z. B. Anti-HBs bei Risikopersonen).
    • Zum Nachweis vorausgegangener Impfungen bei unklarem Impfstatus serologische Kontrollen im Allgemeinen nicht sinnvoll.
  • aktuelle Leitlinien, hier die S2k-Leitlinie – Labordiagnostik schwangerschaftsrelevanter Virusinfektionen, AWMF Registernummer 0093/001 (s. „Weitere Infos“)

    Weitere Infos

    Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO)

    www.rki.de/DE/Content/Kommissionen/STIKO/Empfehlungen/Impfempfehlungen_node.html

    Labordiagnostik schwangerschaftsrelevanter Virusinfektionen, S2k-Leitlinie

    www.rki.de/DE/Content/InfAZ/AWMF-Leitlinie_Schwangerschaftsrelevante_Virusinfektionen.pdf?__blob=publicationFile

    Autor

    Friedhelm Klingels

    Fachreferent Impfstoffe

    GlaxoSmithKline GmbH & Co. KG

    Lilienweg 16

    66809 Nalbach

    friedhelm.f.klingels@gsk.com

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