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Die Einwirkungskausalität

Einwirkung bedeutet nicht Haftung

Der jetzt als Einwirkungskausalität umschriebene Prüfschritt wurde bis dahin in Literatur und Rechtsprechung als die haftungsbegründende Kausalität verstanden. Der 2. Senat führt im zitierten Urteil dazu aus:

„Klarstellend und abweichend von der früheren gelegentlichen Verwendung des Begriffs auch durch den Senat ist zu betonen, dass auch im BK-Recht der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und den Einwirkungen nicht als haftungsbegründende Kausalität bezeichnet werden kann. Durch diesen Zusammenhang wird keine Haftung begründet, weil Einwirkungen durch die versicherte Tätigkeit angesichts ihrer zahlreichen möglichen Erscheinungsformen und ihres unterschiedlichen Ausmaßes nicht zwangsläufig schädigend sind. Denn Arbeit – auch körperliche Arbeit – und die damit verbundenen Einwirkungen machen nicht grundsätzlich krank (vgl. nur zur vorliegend umstrittenen BK 2103 und der körperlich schweren Arbeit mit Druckluftwerkzeugen die Aussage von Scheidt-Illig/Schiele in Triebig/Kentner/Schiele, Arbeitsmedizin, 2. Aufl. 2008, S. 173, dass nur etwa 1 % der Exponierten entsprechend erkranken). Erst die Verursachung einer Erkrankung durch die der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Einwirkungen begründet eine „Haftung“. Ebenso wie die haftungsausfüllende Kausalität zwischen Gesundheits(erst-)schaden und Unfallfolge beim Arbeitsunfall ist die haftungsausfüllende Kausalität zwischen der berufsbedingten Erkrankung und den BK-Folgen, die dann ggf. zu bestimmten Versicherungsansprüchen führen, bei der BK keine Voraussetzung des Versicherungsfalles.“

Der 2. Senat verdeutlicht mit diesen Feststellungen, dass

  • die Einwirkung bzw. das Vorliegen der so genannten arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht immer und ohne Weiteres gleichgesetzt werden darf mit der Krankheitsursache und
  • trotz der Eigenständigkeit des Versicherungsfalles Berufskrankheit aus § 9 SGB VII gegenüber dem Versicherungsfall Arbeitsunfall (§ 8 SGB VII) für beide Versicherungsfälle weiterhin strukturell dasselbe Prüfmodell – einschließlich analoger Feststellungslast- und Beweismaßstäbe – gelten soll.

Parallelität der Prüfmodelle Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Bereits im Jahre 2006 hatte der 2. Senat mit seinem grundlegenden Urteil vom 09. 05. 2006 das Prüfungsschema zum Versicherungsfall Arbeitsunfall fortentwickelt (Becker 2010). Für den der Einwirkungskausalität entsprechenden Prüfschritt, der beim Arbeitsunfall den Zusammenhang zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem schadenbringenden Ereignis untersucht, führte der Senat damals den Begriff der Unfallkausalität ein. Die Unfallkausalität prüft die Ereignisseite des Unfallgeschehens losgelöst vom Körperschaden. Sie identifiziert aus der Vielzahl möglicher Auslöser für das schadenbringende Ereignis die ursächliche(n) Verrichtung(en) im Sinne der rechtlichen Wesentlichkeit für den Ereigniseintritt. Erst im nächsten Prüfschritt – der haftungsbegründenden Kausalität – wird die Schadensseite dahingehend untersucht, ob der körperliche Erstschaden auf diesem Ereignis beruht.

Die Prüfvoraussetzungen für den Arbeitsunfall formuliert der Senat danach wie folgt : „Nach § 8 Abs. 1 SGB VII ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität)“. Wie bereits oben zur Berufskrankheit zitiert, betont der Senat auch für den Arbeitsunfall, dass das Bestehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens – mithin die haftungsausfüllende Kausalität – keine Voraussetzung für die Anerkennung des Versicherungsfalles ist.

Auch bei Berücksichtigung der strukturellen Unterschiede beider Versicherungsfälle hinsichtlich der zeitlichen Einwirkungskomponenten – der tage- bis jahrelangen Einwirkung i. S. d. des BKTatbestands gegenüber der kurzfristigen, ereignisartigen Einwirkung des Unfalls – ist die Einheitlichkeit der Prüfmodelle seit der Entscheidung vom 02. 04. 2009 wieder sichergestellt (   Abb. 1 ).

Regelfall: Vermutung der Einwirkungskausalität

Entsprechend der Unfallkausalität konkretisiert die Einwirkungskausalität die kausalrechtlich wesentlichen Einwirkungen und trennt sie ab von der Vielzahl der ansonsten möglichen oder kausalrechtlich unbeachtlichen Einflüsse auf Körper oder Gesundheit des Versicherten. Nur die auf diesem Wege als schadensrelevant gesicherten Einwirkungen sind dann der Schadensbewertung zugrunde zu legen . Sie werden im nächsten Prüfschritt auf ihre Verursachungswahrscheinlichkeit für den Erstschaden (die Krankheit i. S. d. Listen-Berufskrankheit) untersucht und begründen dann ggf. die Haftung, also den Versicherungsfall im Sinne der Listen-Berufskrankheit.

Für den Arbeitsunfall hat der 2. Senat als Grundsatz festgehalten, dass die Unfallkausalität zwischen der Verrichtung zur Zeit des Unfalls und dem Unfallereignis vermutet wird . Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei oft kein Grund zu erkennen, warum sich der Unfall gerade jetzt und so zugetragen habe. Jede andere Betrachtung würde dem Versicherten die objektive Beweislast dafür auferlegen, warum es gerade zu diesem Zeitpunkt aufgrund von Ursachen, die der versicherten Tätigkeit zuzurechnen sind, zu dem Unfall gekommen sei. Eine solche Anforderung würde den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und die Ziele des sozialen Schutzes und Betriebsfriedens in vielen Fällen leerlaufen lassen. Auch entspräche es der überkommenen und bis heute einhelligen Auffassung, dass das zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignis gerade kein besonderes Geschehen fordere, sondern alltägliche Vorgänge genügten. Dies könne sich aber in besonderen Fallkonstellationen bzw. bei Vorliegen von Konkurrenzursachen anders darstellen.

Diese Argumentation trifft im analogen Sinne gleichermaßen für die Frage der Einwirkungskausalität bei Listen-Berufskrankheiten zu. Man wird daher auch hier für den Regelfall von einer Vermutung ausgehen können, so dass es im Regelfall keiner besonderen Feststellung bedarf (Becker 2010).

Ausnahmefälle: positive Feststellung der Einwirkungskausalität erforderlich

Angesichts der Heterogenität der Berufskrankheitentatbestände wird man indes auch für die Einwirkungskausalität zu prüfen haben, ob die Vermutung dem jeweiligen Feststellungsbedarf eines Tatbestandes gerecht wird. Dies wird z. B. dann erforderlich sein, wenn nach der Natur des jeweiligen BK-Tatbestandes mit Konkurrenzursachen zu rechnen ist oder die Expositionsbedingungen von solch unterschiedlicher Wertigkeit im Einzelfall sind, dass der Umstand der beruflichen Exposition nicht ohne weiteres mit der Einwirkung durch die versicherte Tätigkeit gleichgesetzt werden darf. Für diese Fälle greift keine Vermutungswirkung. Es ist eine positive Feststellung der Einwirkungskausalität notwendig, die dann – wie alle Kausalitätsfragen – im Beweisgrad der Wahrscheinlich zu belegen ist. Nicht ausreichend ist die bloße Möglichkeit .

Solche besonderen Bedingungen finden sich bei der Berufskrankheit Nr. 3101. Der Gesetzgeber definiert den Versicherfall wie folgt: „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war.“ Beachtet man, dass die schädigende Einwirkung, also der Ansteckungsvorgang, eher punktuell, unfallähnlich abläuft und oft verschiedene Infektionsquellen und Übertragungswege auch außerhalb der versicherten Tätigkeit denkbar sind, würde die Vermutung aus dem Nachweis einer (ggf. typisierten) beruflichen Expositionsmöglichkeit dem Feststellungsbedarf nicht gerecht. Denn es würde nicht aufgeklärt, ob es bei der beruflichen oder einer außerberuflichen Verrichtung zum tatsächlichen Ansteckungsvorgang kam.

Zwar ist einerseits dies der Grund, warum Infektionskrankheiten, deren auslösendes Ereignis – die einmalige Ansteckung – an sich eher die Voraussetzungen des Unfallbegriffs erfüllt, als BK bezeichnet worden sind , indes hat der Gesetzgeber in Kenntnis der möglichen Konkurrenzursachen aus dem nicht versicherten Umfeld die Einwirkungsvoraussetzungen dergestalt modifiziert, dass der Versicherte einer der versicherten Tätigkeit innewohnenden Infektionsgefahr besonders ausgesetzt gewesen sein soll. Die Rechtsprechung verlangte daher zum Nachweis des Versicherungsfalles der BK 3101 stets, dass für die notwendige Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit und der Infektionskrankheit der Nachweis einer berufsbedingten besonderen, über das normale Maß hinausgehenden Ansteckungsgefahr geführt sei .

Diese Rechtsprechung hat der 2. Senat in seinem Urteil vom 02. 04. 2009 dahingehend präzisiert, dass die besondere Infektionsgefahr als eigenständiges Tatbestandsmerkmal den allgemeinen Einwirkungsbegriff ersetze und „mit dem weiteren Tatbestandsmerkmal Verrichtung einer versicherten Tätigkeit durch einen wesentlichen Kausalzusammenhang“ verbunden sei. Er fordert mithin die positive Feststellung der Einwirkungskausalität für die BK 3101 und lässt die Wesentlichkeit des Ursachenzusammenhanges im Sinne der Einwirkungskausalität entfallen, falls die typisierte Gefährdung im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium konkret nicht über dem allgemeinen Gefährdungspotenzial der Normalbevölkerung liegt oder Konkurrenzursachen das berufliche Risiko als unwesentlich verdrängen.

Insbesondere Letzteres wurde vom Senat in seiner Entscheidung vom 02. 04. 2009 bestätigt: „Ein Ausschluss des unterstellten Ursachenzusammenhangs zwischen beruflicher Infektionsgefahr und Krankheit liegt vor, wenn die Infektion unter Berücksichtigung der Inkubationszeit der Krankheit nicht während der Dauer der beruflichen Gefahrenexposition erfolgt sein kann. Es darf also nicht ausgeschlossen sein, dass sich der Versicherte während der Dauer der Ausübung der gefährdenden Tätigkeit infiziert hat. Ebenso ist der Zusammenhang ausgeschlossen, wenn die Erkrankung durch eine Infektion in den unversicherten Lebensbereichen verursacht worden ist. Anlass zur Prüfung dieses Ausschlusstatbestandes besteht insbesondere dann, wenn der Versicherte sich auch in anderen als den beruflichen Gefahrenbereichen bewegt hat. Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen dieser Ausschlussgründe müssen nachgewiesen sein. Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung tragen insoweit die objektive Beweislast.“

Zusammenfassend ist die Einwirkungskausalität im Regelfall nicht gesondert festzustellen, bedarf aber in atypischen Fällen und bei Konkurrenzursachen der Feststellung mit Wahrscheinlichkeit. 

Literatur

Becker P: Neues Prüfungsschema für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, MED SACH 4/2010, 145 ff

Schedt-Illig R, Schiele R: BK 2103: Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen oder gleichartig wirkenden Werkzeugen oder Maschinen. In: Triebig G, Kentner M, Schiele R (Hrsg.): Handbuch Arbeitsmedizin, 2. Aufl. Stuttgart: Gentner, 2008, S. 173.

    Autor

    RA Reinhard Holtstraeter

    Lorichsstraße 17

    22307 Hamburg

    mail@ra-holtstraeter.de

    https://www.ra-holtstraeter.de/

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