Arbeitsbedingte Hautkrankheiten im Sinne der Berufskrankheit (BK) Nr. 5101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung (so genannte Berufskrankheitenliste) sind die am häufigsten gemeldeten Erkrankungen in der gesetzlichen Unfallversicherung. Müssen Versicherte wegen einer Hautkrankheit ihre Tätigkeit aufgeben, hat das neben den sozialen Auswirkungen auch wirtschaftliche Folgen. Die Unfallversicherungsträger ergreifen daher bei gemeldeten Hauterkrankungen Maßnahmen im Rahmen von § 3 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV), um Gefährdungen für die Haut der Versicherten abzuwenden und ihnen so einen Verbleib in der Tätigkeit zu ermöglichen. Ein wichtiges Instrument im Sinne eines gemeinsamen Standards der gesetzlichen Unfallversicherung ist dabei das VERFAHREN HAUT, das bisher weltweit einzigartig ist (VERFAHREN HAUT; Drechsel-Schlund et al.
2007).
➥ Abbildung 1 gibt einen Überblick über wichtige Meilensteine in der Entwicklung der Individualprävention bei der BK Nr. 5101. Ausgangspunkt bildet das im Jahr 2004 eingeführte VERFAHREN HAUT, das den Unfallversicherungsträgern zur Anwendung empfohlen und seitdem systematisch weiterentwickelt wurde (Drechsel-Schlund et al. 2013).
Entwicklung der Fallzahlen
Seit Einführung des VERFAHRENS HAUT stieg die Zahl der Meldungen bei Hautkrankheiten im Sinne der BK Nr. 5101 kontinuierlich, im Jahr 2010 sogar sprunghaft. Heute ist klar, dass nicht die Zahl der Erkrankungen zugenommen hat, sondern diese nur häufiger an die gesetzliche Unfallversicherung gemeldet wurden. Zum Beispiel wurden durch eine bundesweite Präventionskampagne der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV – „Deine Haut. Die wichtigsten 2 m2 Deines Lebens.“) alle Akteure für Sicherheit und Gesundheit im Betrieb sowie Ärztinnen und Ärzte und auch Versicherte für das Thema Hautkrankheiten sensibilisiert. Entsprechend häufiger werden seitdem Hautkrankheiten gemeldet. Nach einem Höchststand im Jahr 2011 sind die Anzeigen tendenziell rückläufig und lagen im Jahr 2017 bei 21.063 Fällen. Die Gründe hierfür werden zurzeit diskutiert. ➥ Abbildung 2 gibt einen Überblick über die Entwicklung der Fallzahlen von 2004 bis 2017.
In der weit überwiegenden Zahl der gemeldeten Fälle kann eine arbeitsbedingte Verursachung schnell festgestellt werden. Entsprechend hoch ist die Zahl der so genannten „bestätigten Fälle“ in der DGUV-Statistik – im Jahr 2017 waren es 18.422. (Hinweis: Der Anstieg der bestätigten Fälle im Jahr 2010 ist die Folge einer Änderung der Statistik. Ab diesem Jahr werden erfolgreich behandelte Hautkrankheitsfälle nicht mehr als abgelehnte Berufskrankheiten gezählt.)
Während die Meldezahlen und die Maßnahmen nach § 3 BKV stiegen, ging die Zahl der anerkannten Berufskrankheiten und damit auch die Zahl der Tätigkeitsaufgaben deutlich zurück und hat sich von 2004 auf 2017 mehr als halbiert. Im Jahr 2017 mussten nur noch 2,8 Prozent der Erkrankten mit bestätigtem Verdacht auf eine Berufskrankheit ihre Tätigkeit endgültig aufgeben. Auch ist die Zahl der schweren Erkrankungen gemessen an der Minderung der Erwerbsfähigkeit um mehr als die Hälfte zurückgegangen. In nur noch 136 Fällen war im Jahr 2017 eine neue Berufskrankheiten-Rente zu zahlen. Damit kann eine gezielte Individualprävention oft den Tätigkeitsverbleib erreichen und darüber hinaus den Krankheitsverlauf positiv beeinflussen.
BK-Messparameter Individualprävention
Die Qualität im Berufskrankheiten-Verfahren wird seit 2001 mithilfe von so genannten „BK-Messparametern“ gemessen und bewertet. Der Messparameter „Individualprävention“ gehört zu den fünf Parametern, die jedes Jahr mit den bei der DGUV geführten Statistiken für alle Unfallversicherungsträger ausgewertet werden. Zwei Aspekte werden bei der BK Nr. 5101
betrachtet: zum einen der Anteil der Verdachtsanzeigen des Vorjahres mit einer Maßnahme nach § 3 BKV im aktuellen Jahr oder Vorjahr an allen Verdachtsanzeigen des Vorjahres (§ 3-Quote) und zum anderen der Anteil dieser Maßnahmen, der auf Prävention am Arbeitsplatz beziehungsweise Gesundheitspädagogik und medizinische Rehabilitation entfällt. Im Jahr 2011 wurden für diesen Messparameter Zielwerte definiert, die sich aus den bisherigen Erfahrungen der von Hauterkrankungen am stärksten betroffenen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen ergaben. Danach soll die § 3-Quote 50 Prozent nicht unterschreiten und die § 3-Maßnahmen sollen ungefähr zu gleichen Teilen auf die Prävention am Arbeitsplatz (einschließlich Gesundheitspädagogik) und auf Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation entfallen. ➥ Abbildung 3 zeigt die Entwicklung des BK-Messparameters Individualprävention von 2004 bis 2017. Der Anteil der Verdachtsanzeigen, der eine Maßnahme nach § 3 BKV noch im gleichen Jahr oder Folgejahr erhält, ist deutlich gestiegen und liegt 2017 bei 83 Prozent. Die Entwicklung der letzten vier Jahre lässt vermuten, dass inzwischen konsequent in allen Fällen, die einer Individualprävention bedürfen, entsprechende Maßnahmen umgesetzt werden.
Art und Anzahl der Maßnahmen nach § 3 BKV
In 83 Prozent der Verdachtsanzeigen aus dem Jahr 2016, das entspricht 18.338 Fällen, wurde noch 2016 oder 2017 eine Maßnahme nach § 3 BKV erbracht. ➥ Tabelle 1 gibt einen Überblick, um welche Maßnahmen es sich dabei handelt. In fast allen Fällen (95,2 Prozent) wird eine ambulante Heilbehandlung erbracht. In der Regel handelt es sich hierbei um einen Behandlungsauftrag an die Hautärztin oder den Hautarzt, die oder der den Fall gemeldet hat. Eine stationäre Maßnahme wird in 2,3 Prozent der Fälle erbracht. Hierbei ist zu beachten, dass Maßnahmen immer gestuft gewährt werden. Am Anfang stehen niederschwellige Maßnahmen wie zum Beispiel die ambulante Behandlung. Aufwändige und sehr kostenintensive Maßnahmen, wie etwa eine stationäre berufsdermatologische Rehabilitation, sind in der Regel das letzte zur Verfügung stehende Mittel, um Erkrankten ihren bisherigen Arbeitsplatz zu erhalten.
➥ Abbildung 4 stellt dar, wie viele Maßnahmen in diesen 18.338 Fällen erbracht wurden – in einem Zeitraum von einem bis zwei Jahre nach Eingang der Verdachtsmeldung.
Die im Vergleich zu anderen Maßnahmen sehr aufwändige stationäre berufsdermatologische Rehabilitation wurde im Rahmen eines von der DGUV geförderten multizentrischen Forschungsvorhabens „Medizinisch-berufliches Rehabilitationsverfahren Haut – Optimierung und Qualitätssicherung des Heilverfahrens“ (ROQ) entwickelt und evaluiert. Die Ergebnisse haben überzeugt (Abschlussbericht ROQ-I-Studie; ROQ-II-Studie, s. „Weitere Infos“) und zwischenzeitlich ist die Maßnahme ein Regelangebot für schwere Krankheitsverläufe im VERFAHREN HAUT der gesetzlichen Unfallversicherung.
BK-Messparameter Frühintervention
Bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten ist es sehr wichtig, Maßnahmen der Individualprävention rechtzeitig einzuleiten. Wird dieses Zeitfenster nicht genutzt, entstehen schwere Erkrankungen und die Tätigkeit muss schlimmstenfalls für immer aufgegeben werden (Drechsel-Schlund et al. 2016). 2012 wurde daher der Messparameter „Frühintervention“ geschaffen, der die Zeitspanne zwischen der Meldung der Erkrankung und der Gewährung einer Maßnahme nach § 3 BKV misst. Als Zielwert wurde eine Entscheidung innerhalb von 14 Tagen vorgesehen. Im Jahr 2017 dauerte es nach Eingang der Meldung durchschnittlich 16,6 Tage bis zur ersten Maßnahme. In 84,4 Prozent der Fälle wird die Zielvorgabe aktuell eingehalten. ➥ Abbildung 5 gibt einen Überblick über die Entwicklung des Messparameters.2
Entwicklung der Leistungen
Die Kosten für die Berufskrankheiten insgesamt lagen 2017 bei mehr als 1,6 Milliarden Euro. Für Hauterkrankungen im Sinne der BK Nr. 5101 wurden 104,5 Millionen Euro aufgewendet. Damit belegt die BK Nr. 5101 Platz 5 in der Statistik. ➥ Abbildung 6 zeigt die Entwicklung der Kosten nach Art der Leistung. Machten die Kosten für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben 2004 noch knapp die Hälfte der Gesamtkosten aus, ist es 2017 nur noch knapp ein Viertel. Durch die frühzeitige und systematische Intervention mit passgenauen Leistungen der Individualprävention gelingt es inzwischen, dem Großteil der Versicherten einen Verbleib am Arbeitsplatz zu ermöglichen. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wie zum Beispiel Qualifizierungen und Umschulungen sind nur noch selten erforderlich.
Fazit
Für die Individualprävention (zur Begriffsbestimmung siehe Brandenburg et al. 2018) bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen haben die Unfallversicherungsträger das VERFAHREN HAUT bundesweit implementiert. Das verwaltungsseitige VERFAHREN HAUT ist dabei untrennbar mit dem korrespondierenden Hautarztverfahren aufseiten der Dermatologinnen und Dermatologen beziehungsweise der Leistungserbringer verbunden. Die statistischen Auswertungen zeigen einen kontinuierlichen Anstieg der Zahl der Interventionen sowohl insgesamt als auch in ihrer Vielfalt. Die verschiedenen Maßnahmen zeichnen sich dabei durch eine hohe Wirksamkeit aus, wie die in diesem Artikel vorgestellten Auswertungen eindrucksvoll belegen. Die positiven Effekte für Versicherte, eben die oft leichteren Krankheitsverläufe sowie der heute fast immer mögliche Erhalt des Arbeitsplatzes, reduzieren gleichzeitig für die Solidargemeinschaft die Ausgaben für Kompensationszahlungen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Drechsel-Schlund et al. 2017). Für Branchen, in denen Hautbelastungen und damit Hautkrankheiten häufig auftreten, konnten im Verlauf des VERFAHRENS HAUT die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung aufgrund gesunkener Ausgaben erheblich reduziert werden, teilweise um bis zu 15 bis 25 Prozent. Hierzu zählen zum Beispiel Betriebe der Floristik sowie das Friseurhandwerk. Weitere Einsparungen ergeben sich auf Unternehmensseite durch verminderte Personalausfallkosten. Die Individualprävention bei arbeitsbedingten Hautkrankheiten ist somit eine gute Investition – für Versicherte sowie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber.
Interessenkonflikt: Die Autorinnen und der Autor geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.
Literatur
Brandenburg S, Auf dem Berge J, Krohn S, Woltjen M: Individualprävention – Ein wichtiger Teil des Präventionsauftrages der gesetzlichen Unfallversicherung. DGUV Forum 2018; 12: 10–13.
Drechsel-Schlund C, Brandenburg S, John S-M et al.: Evaluation des Stufenverfahrens Haut: Optimierungsmöglichkeiten bei den Unfallversicherungsträgern, Frühintervention bei Hauterkrankungen. DGUV Forum 2013; 1–2: 54–59.
Drechsel-Schlund C, Francks H-P, Klinkert M et al.: Stufenverfahren Haut. Die BG 2007; 1: 32–35.
Drechsel-Schlund C, Süsmuth K, Schneider S et al.: Frühintervention bei arbeitsbedingten Hauterkrankungen. DGUV Forum 2016; 1–2: 58–63.
Drechsel-Schlund C, Krohn S, Schneider S: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Kostenanalyse für Hauterkrankungen. DGUV Forum 2017; 12: 30–34.
Weitere Infos
ROQ-II-Studie
www.dguv.de/ifa/Forschung/Projektverzeichnis/FF-FB_0174.jsp
Info
Online-UV-Anamnese-Tool des IPASUM
Jeder Mensch ist gegenüber solarer UV-Strahlung exponiert. Eine zusätzliche UV-Exposition von 40 % führt nach wissenschaftlichem Kenntnisstand zu einer Risikoverdoppelung (RR = 2) für die Erkrankung an einem Plattenepithelkarzinom. Plattenepithelkarzinome (PEK) und multiple aktinische Keratosen der Haut können unter der Nr. 5103 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung dann als Berufskrankheit anerkannt und entschädigt werden, wenn am Ort der Tumorentstehung eine zusätzliche beruflich bedingte UV-Belastung von mindestens 40 % vorgelegen hat. Berufliche und außerberufliche solare UV-Belastung müssen daher retrospektiv quantitativ abgeschätzt und miteinander in Relation gesetzt werden, um entscheiden zu können, ob eine begründete Anzeige bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit gestellt werden kann. Dies ist mit dem kostenlos verfügbaren Online-UV-Anamnese-Tool ohne großen Zeitaufwand möglich. Untersuchungen zur Anwendbarkeit im Feldversuch und zur Validität zeigten gute Ergebnisse. Quelle: IPASUM (Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der FAU Erlangen-Nürnberg). Zur kostenlosen Registrierung:
https://uv-anamnese.housing.rrze.uni-erlangen.de/Sonnenjahre/
Selbsttest Hautkrebs der BG BAU in Abstimmung mit der Arbeitsgemeinschaft Dermatologische Prävention und der Deutschen Krebshilfe
Während die Sonne auf der einen Seite für Licht, Wärme und damit Wohlbefinden sorgt, kann sie auf der anderen Seite ernsthafte Gesundheitsschäden verursachen. Durch UV-Strahlen ausgelöste Hauttumore waren im Jahr 2015 die am häufigsten angezeigte Berufskrankheit bei der BG BAU. Um Dich für mögliche gefährdende Faktoren zu sensibilisieren, haben wir in diesem Selbsttest einige Fragen zusammengestellt. Sei kein Hitzkopf – schütze Dich! (Quelle: BG BAU). Zum Selbsttest:
https://www.bau-auf-sicherheit.de/entdecken/selbsttest-hautkrebs.html
Koautorin und Koautor
An der Erstellung des Beitrags beteiligt waren Steffen Krohn, Referat Berufskrankheiten der DGUV, und Claudia Drechsel-Schlund, Bezirksverwaltung Würzburg der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW)