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MRSA-Screening von Personal im Gesundheitswesen

Screening-Untersuchungen

Grundsätzlich sind Screening-Untersuchungen als sekundärpräventive Maßnahmen im Sinne einer Früherkennung nur sinnvoll, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • zuverlässige Testmethode,
  • hohe Sensitivität und Spezifität der Testmethode,
  • hoher positiver prädiktiver Wert der Testmethode,
  • (therapeutische) Konsequenz bei positivem Testergebnis,
  • positives Ergebnis beim Abwägen von Nutzen und Schaden des Screenings.

Aufgaben der Betriebsärzte

Zu den betriebsärztlichen Aufgaben der Betriebsärzte gehören nach ASiG § 3 die Beratung des Arbeitgebers und der Mitarbeiter mit dem Ziel, Mitarbeiter vor arbeitsbedingten Erkrankungen zu schützen. Im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge wird der einzelne Mitarbeiter bezüglich seiner Gefährdungen am Arbeitsplatz in Abgleich mit seiner individuellen gesundheitlichen Situation evidenzbasiert beraten. Dem Mitarbeiter werden in erster Linie primärpräventive Maßnahmen zum Selbstschutz empfohlen, in Abhängigkeit vom Gefährdungsprofil sind auch Angebote von sekundärpräventiven Untersuchungen sinnvoll.

Im Setting Gesundheitsdienst bedeutet dies für die meisten Mitarbeiter neben der Beratung zu hautbelastenden Gefährdungen und deren Folgen insbesondere eine Beratung bezüglich der Infektionsgefährdung. Diesbezüglich werden Impfungen als primärpräventive Maßnahme angeboten und es wird auf die notwendige konsequente Einhaltung der Hygienemaßnahmen hingewiesen. Sinnhafte sekundärpräventive Maßnahmen sind regelmäßige Untersuchungen der Haut an den Händen, um frühzeitig Ekzeme zu erkennen. Die im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst empfohlenen Maßnahmen (Impfungen, Hygiene) haben den sinnvollen Nebeneffekt, dass gleichzeitig auch der Drittschutz im Sinne einer Verringerung von nosokomialen Infektionen unterstützt wird.

Oftmals werden Betriebsärzte vom Arbeitgeber außerhalb der Aufgaben nach ASiG mit der Durchführung von Einstellungsuntersuchungen betraut. In diesem Fall muss der Betriebsarzt auf eine strenge Trennung von Einstellungsuntersuchung als Eignungsuntersuchung und der arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Schutz des Mitarbeiters vor Gefährdungen am Arbeitsplatz achten. Bei Einstellungsuntersuchungen geht das Fragerecht des Arbeitgebers auf den durchführenden Arzt über. Hierbei sollte sich der Arzt an der Stellungnahme des Nationalen Ethikrats (2005) orientieren. Zulässig sind danach folgende Fragestellungen:

  • Liegt eine arbeitsplatzrelevante Gesundheitsstörung vor, durch die die Eignung auf Dauer oder in periodisch wiederkehrenden Abständen eingeschränkt ist (Prognose)? Zulässig sind die hierfür erforderlichen Fragen und medizinischen Untersuchungen.
  • Ist in absehbarer Zeit (6 Monate) mit Arbeitsunfähigkeit oder mit einer Gesundheitsstörung, die eine nicht unerhebliche Auswirkung auf die Eignung hat, zu rechnen (OP, Kur, akute Erkrankung)? Die Wahrscheinlichkeit sollte über 50 % liegen. Zulässig sind die hierfür erforderlichen Fragen und medizinischen Untersuchungen.
  • Weitergehende Fragen und Untersuchungen sind bei Gefährdung Dritter (ansteckende Erkrankungen bei Küchenpersonal, Gesundheitsdienst, Tauglichkeitsprüfungen bei Piloten, Busfahrern) zulässig nach Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit. Liegen ansteckende Erkrankungen vor, die zwar nicht zur Leistungseinschränkung führen aber Kollegen/Kunden/Patienten gefährden? (Ausführungen zur Offenlegung einer MRSA-Besiedelung finden sich weiter unten im Text.)

Betriebsärztliche Beratung zu MRSA im Rahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge

Sollte ein Mitarbeiter bei einer arbeitsmedizinischen Vorsorge die Frage stellen, ob eine MRSA-Screening-Untersuchung sinnvoll sei, wäre eine betriebsärztliche Beratung auf Basis folgender Erwägungen zu empfehlen:

Eine symptomlose Besiedlung mit MRSA ist strikt von einer Infektion mit MRSA mit klinischen Symptomen zu unterscheiden. Die Besiedlung mit bakteriellen Erregern ist per se keine Pathologie und wird auch von den Berufsgenossenschaften/Unfallversicherungsträgern nicht als regelwidriger Gesundheitszustand eingestuft (Nienhaus et al. 2012). Etwa 20–30 % aller Menschen sind mit Staphylococcus aureus besiedelt (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014). Zudem gibt es Hinweise, dass Medizinstudenten mit zunehmendem Patientenkontakt häufiger bakteriell besiedelt sind (Bhatta et al. 2018). Unter den Bakterien, die einen Menschen besiedeln, finden sich auch deren multiresistente Formen. Multiresistente Bakterien führen nicht zu häufigeren Infektionen bei deren Trägern, jedoch verlaufen die Infektionen aufgrund eingeschränkter Therapieoptionen oftmals schwerer und gehen mit einer erhöhten Mortalität einher (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014).

Die Prävalenz von MRSA-Trägern im Gesundheitswesen ist höher als die der Allgemeinbevölkerung (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014).

Die Landesarbeitsgemeinschaft Resistente Erreger LARE BAYERN sieht bei diesen Personengruppen eine dringende Indikation für eine Sanierung (s. „Weitere Infos“):

  • Patienten mit Risikofaktoren (z.B. noch nicht infizierte Wunde, Immunsuppression durch Grunderkrankung oder medizinische Therapie),
  • Patienten vor einem elektiven operativen Eingriff (z.B. Thorax-, Herz-, Gefäßchirurgie, Einbringen von Implantaten/Transplantaten),
  • Personen bei Ausbruchgeschehen im Krankenhaus,
  • Patienten mit erhöhtem Übertragungsrisiko für Kontaktpersonen (z.B. Dialyse, wiederholte Krankenhausaufenthalte, Non-Compliance).

Für alle anderen Personengruppen hat das Wissen um eine Besiedlung keine Konsequenz – siehe Kriterien für Screening in der Einleitung –, so dass dahingehend zu beraten wäre, dass eine Screening-Untersuchung auf MRSA im Nasen-Rachen-Raum ohne Symptome einer Infektion grundsätzlich nicht sinnvoll ist.

Sollte ein Mitarbeiter bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge Symptome einer bakteriellen Infektion berichten, würde der betriebsärztliche Rat an den Mitarbeiter erfolgen, sich fachärztlich zur weiteren Diagnostik vorzustellen. Sollte eine MRSA-Infektion diagnostiziert werden und aufgrund der beruflichen Tätigkeit eine beruflich erworbene Infektion plausibel sein, wäre dies als Berufskrankheit BK 3101 anzuzeigen.

Betriebsärztliche Beratung des Arbeitgebers

Eine weitere Aufgabe des Betriebsarztes nach ASiG § 3 ist die Beratung des Arbeitgebers. Sollte dieser dem Betriebsarzt die Frage stellen, ob ein regelmäßiges MRSA-Screening des Personals im Gesundheitsdienst zur Reduktion der nosokomialen Infektionen sinnvoll sei, so wäre auf Basis folgender Erwägungen zu beraten:

Die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO 2014) beim Robert Koch-Institut (RKI) empfiehlt keine routinemäßige Untersuchung (Screening) von Personal hinsichtlich einer MRSA-Besiedlung. Anlass für ein Screening bei Personal ist nach KRINKO ein gehäuftes nosokomiales Auftreten von MRSA-Infektionen bei mehreren Patienten (>2), die in einem vermuteten räumlichen und zeitlichen epidemiologischen Zusammenhang stehen.

Alle nosokomialen Infektionen müssen grundsätzlich mit allen geeigneten Maßnahmen reduziert werden. MRSA-Infektionen stellen nur einen kleineren Anteil dar. Nach dem Nationalen Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen (s. „Weitere Infos“) bekommen 2,5 % aller Patienten während des aktuellen Krankenhausaufenthalts eine nosokomiale Infektion. Die häufigsten nosokomialen Infektionen sind Atemwegsinfektionen mit 24,0 %, postoperative Wundinfektionen mit 22,4 % und Harnweginfektionen mit 21,6 %. Bei 58,5 % der nosokomialen Infektionen wurde ein Erreger dokumentiert. Die am häufigsten dokumentierten Erreger waren Escherichia coli mit 16,6 % (von diesen waren 16,8 % resistent), Enterokokken mit 14,3 % (darunter 5,7 % E. faecium mit 23,1 % resistenten Varianten (VRE)), Clostridium difficile mit 13,6 % sowie Staphylococcus aureus mit 12,0 % und 18,8 % MRSA-Anteil. Umgerechnet bedeutet das, wie in  Abb. 1 grafisch dargestellt, dass 2,8 % der nosokomialen Infektionen, bei denen ein Erreger dokumentiert wurde, durch resistente E. coli, 2,3 % durch MRSA und 1,3 % durch VRE verursacht wurden.

Darüber hinaus zeigen die Daten des European Centre for Disease Prevention and Control (ECDC), dass die Anteile von MRSA-Isolaten aus S.-aureus-Isolaten seit 2012 von 15,3 % über 12,9 % in 2014 stetig auf 10,3 % in 2016 gefallen sind (s. „Weitere Infos“).

Weitere Argumente sprechen gegen ein anlassloses Personal-Screening auf MRSA:

  • Eine Transmission von Bakterien auf den Patienten geschieht hauptsächlich über die Hände des Personals. Die Kontamination der Hände kann durch die eigene Besiedlung des Mitarbeiters erfolgen, weitere wichtige Quellen sind jedoch MRSA-besiedelte Patienten und unbelebte Flächen (Lei et al. 2017; Plipat et al. 2013).
  • Die Besiedlung mit MRSA reduziert sich nicht allein auf die Nasenvorhöfe, auch Rachen, Axillen, Leisten, Wunden und letztlich sogar Faeces (Claassen-Weitz et al. 2016) können besiedelt sein. In Abhängigkeit vom Sreening-Zeitpunkt und von der Anzahl und Art der Probennahme sind falsch-negative Ergebnisse nicht auszuschließen.
  • Unklar ist auch der chronologische Verlauf einer MRSA-Besiedlung (Hanses et al. 2011; Shenoy et al. 2014; VandenBergh et al. 1999). Spontanremissionen, intermittierende und persistierende Besiedlungen sind möglich. Unklar ist, wie viele negative Kontrollabstriche nach Sanierung notwendig sind, um von einer erfolgreichen Sanierung sprechen zu können (Kohler et al. 2013; Lekkerkerk et al. 2015). Die Mitarbeiter müssten wiederholt zu Kontrollabstrichen vorstellig werden, was zu einer zusätzlichen Belastung führt – psychisch für die Mitarbeiter und finanziell für den Arbeitgeber.
  • Der Erfolg einer langfristigen MRSA-Sanierung wird mit ca. 60 % angegeben, während bei 40 % der primär erfolgreich Behandelten bei späterer Nachuntersuchung MRSA wieder nachweisbar ist (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014).
  • Eine Re-Besiedlung des Nasenvorhofs ist nach Sanierung durch Verbleiben von MRSA an anderen Körperstellen, durch Kontakte zu besiedelten Familienmitgliedern (Alam et al. 2015), Haus- und Nutztieren und durch das unverändert erhöhte Risiko einer MRSA-Besiedlung von Mitarbeitern im Gesundheitsdienst am Arbeitsplatz möglich. Dieser Kreislauf kann auch durch wiederholtes Screening und Sanierung in der Regel nicht unterbrochen werden.
  • Da jeder Mensch mit diversen Bakterien, darunter möglicherweise auch andere MRE außer MRSA, besiedelt ist, würde selbst bei einer anhaltend erfolgreichen Sanierung das Risiko einer nosokomialen Infektion nur zu einem äußerst geringen Anteil reduziert (Gurieva et al. 2012).
  • Grundsätzlich wird ein rationaler Umgang mit Antibiotika empfohlen, wiederholte Sanierungen mit Mupirocin-Nasensalbe können zu einer Resistenzentwicklung gegenüber dem Wirkstoff Mupirocin führen (Poovelikunnel et al. 2015, 2018).
  • Das Wissen um eine Besiedlung kann zu Stigmatisierung des Mitarbeiters führen und zu psychischer Belastung durch die Angst vor den beruflichen Konsequenzen einer erfolglosen Sanierung.

Patientenschutz vor nosokomialen Infektionen als Aufgabe des Arbeitgebers

§ 23 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verpflichtet die Leiter von Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherzustellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten und die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, zu vermeiden. Die Leiter haben zu gewährleisten, dass innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festgelegt sind. Die Einhaltung des Stands der medizinischen Wissenschaft auf diesem Gebiet wird vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der KRINKO beim RKI und der Kommission Antiinfektiva, Resistenz und Therapie beim RKI beachtet worden sind. Nachgeschaltet zum IfSG gibt es Hygieneverordnungen für medizinische Einrichtungen der einzelnen Bundesländer, die insbesondere die personellen Voraussetzungen für Hygienepersonal in den Einrichtungen definieren.

Endemische nosokomiale Infektionen

Nach § 23 (4) IfSG haben die Leiter von Krankenhäusern und weiteren Einrichtungen des Gesundheitswesens sicherzustellen, dass die vom RKI festgelegten nosokomialen Infektionen und das Auftreten von Krankheitserregern mit speziellen Resistenzen und Multiresistenzen fortlaufend in einer gesonderten Niederschrift aufgezeichnet, bewertet und sachgerechte Schlussfolgerungen hinsichtlich erforderlicher Präventionsmaßnahmen gezogen werden und dass die erforderlichen Präventionsmaßnahmen dem Personal mitgeteilt und umgesetzt werden.

Ziel dieser Surveillance-Maßnahmen ist es, die Raten endemischer nosokomialer Infektionen zu senken. Etwa 95 % aller nosokomialen Infektionen treten als „endemische nosokomiale Infektionen“ auf. Das Personal der einzelnen Stationen und Abteilungen hat sich häufig an dieses endemische Niveau gewöhnt. Deshalb und auch vor dem Hintergrund, dass nur ein Teil der nosokomialen Infektionen durch Hygienemaßnahmen vermeidbar ist, werden die endemisch auftretenden nosokomialen Infektionen häufig nicht als Problem wahrgenommen (Mitteilung der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2001).

Im Rahmen des Qualitätsmanagements sollten daher interne Prozesse für Surveillance und Präventionsmaßnahmen für nosokomiale Infektionen festgelegt werden. Dies sind primär Aufgaben der Krankenhaushygiene. Ansatzpunkte sind die Steigerung der Aufmerksamkeit für das Problem der nosokomialen Infektionen und die gezielte Identifikation von Problembereichen als Basis für die Intervention. Weiterhin sind regelmäßige sowie u.U. der Sprache des Personals angepasste Hygieneschulungen notwendig. Sicherlich können auch Pflegenotstand, Arbeitsverdichtung und Zeitdruck zu einer Vernachlässigung von Hygienemaßnahmen beitragen.

Nosokomiale Infektionen als Ausbruchgeschehen

Gemäß IfSG ist das zuständige Gesundheitsamt für Ermittlungen und die Anordnung von Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten verantwortlich. Im Falle eines Ausbruchs führt das Gesundheitsamt Ermittlungen im Hinblick auf Ursache, Ansteckungsquellen und Ausbreitung sowie Umgebungsuntersuchungen durch, zudem trifft es Maßnahmen zur Abwendung der dem Einzelnen oder der Allgemeinheit drohenden Gefahren. Zu dem vor Ort arbeitenden Ausbruchsteam gehören neben dem zuständigen Gesundheitsamt in der Regel die Verantwortlichen der betroffenen Einrichtung.

Sinnvoll ist somit zusätzlich das Festlegen eines innerbetrieblichen Prozesses für den Fall eines Ausbruchgeschehens (Ausbruchmanagement) von nosokomialen Infektionen. Die KRINKO empfiehlt unter Einbeziehung der Personalvertretung, des betriebsärztlichen Dienstes und der für die Hygiene Verantwortlichen betriebliche Festlegungen zur Frage, unter welchen Bedingungen grundsätzlich die Durchführung eines MRSA-Screenings und Durchführung von Dekolonisierungsmaßnahmen beim Personal zu erwägen ist und wie der interne Ablauf dafür gestaltet werden soll (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014). Dies kann in den oben erwähnten Prozess „Ausbruchsmanagement“ integriert werden, genauso wie z.B. eine Vorgehensweise für Tuberkulose-Umgebungsuntersuchungen bei Feststellung eines Indexpatienten im Krankenhaus. Die Entscheidung, ob im konkreten Setting ein Personal-Screening verhältnismäßig ist, kann nur individuell in Zusammenarbeit von Krankenhaushygiene und Gesundheitsamt getroffen werden.

Dienstvereinbarung nosokomiale Infektionen

Wenn innerbetrieblich eine Dienstvereinbarung zum Thema nosokomiale Infektionen als notwendig erachtet wird, sollte sich diese auf relevante nosokomiale Infektionserreger (z.B. Tbc, blutübertragbare Infektionserkrankungen, MRSA) beziehen und bezüglich MRSA folgende Punkte abdecken:

  • Definition einer „Auslösesituation“ für weitergehende Maßnahmen bei nosokomialen Infektionen
  • Besetzung des Ausbruch-Management-Teams
  • Kommunikation innerhalb der Einrichtung und nach draußen
  • Keine generellen Angebote für freiwilliges MRE-Screening auf Wunsch des Personals
  • Information des Personals, dass es zwar keine Offenbarungspflicht für eine Besiedlung mit MRSA gibt, aber unter Umständen eine Beratung durch den Betriebsarzt durchaus sinnvoll sein kann
  • Festlegung, in welchen Situationen ein Personal-Screening verhältnismäßig ist
  • Prozess für die Organisation des Personal-Screenings (Blutentnahme/Abstrichnahme, Anonymisierung, Kontaktaufnahme mit mikrobiologischem/virologischem Labor)
  • Festlegung der Finanzierung indizierter Screening- und Dekolonisierungsmaßnahmen
  • Festlegung, durch wen die Sanierung durchführt wird, z.B. Nutzung der Expertise der Krankenhaushygiene
  • Festlegung der Zeitpunkte und Anzahl der Kontrollabstriche
  • Risikoanalyse für die Zeit bis zu einer erfolgreichen Sanierung
  • Vorgehen bei nicht erfolgreicher Sanierung
  • Vorgehen, wenn ein Beschäftigter seinen Arbeitgeber über eine MRE-Besiedlung informiert

Ein ausführliches Muster für eine entsprechende Betriebsvereinbarung ist im Rahmen des Forschungsberichts „Zum sicheren Einsatz von chronisch Hepatitis- bzw. HIV- infizierten und langfristig MRSA- besiedelten Beschäftigten im Gesundheitsdienst“ der Freiburger Forschungsstelle für Arbeits- und Sozialmedizin veröffentlicht worden (s. „Weitere Infos“).

Inwieweit der betriebsärztliche Dienst des Krankenhauses in diese Prozesse integriert wird, sollte individuell abgesprochen werden und ist auch von der personellen Besetzung des betriebsärztlichen Dienstes abhängig, da solche Aufgaben nicht Teil der berechneten Einsatzzeiten sind. Eine Beteiligung ist denkbar bei der Beratung einzelner betroffener Mitarbeiter, der Übermittlung der Screening-Befunde an die betroffenen Mitarbeiter unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht bis hin zur Durchführung der Screening-Untersuchungen und der Dekolonisierungsmaßnahmen.

Die KRINKO empfiehlt bei Mitarbeitern, bei denen eine MRSA-Kolonisation nachgewiesen wird, bis zum erfolgreichen Abschluss der Dekolonisierung Maßnahmen gemäß der Risikoanalyse zu ergreifen, um die Übertragung von MRSA auf Patienten und deren Gefährdung zu verhindern. Die Maßnahmen reichen von Intensivierung der Hygieneschulungen bis zum Einsatz betroffener Mitarbeiter außerhalb der direkten Patientenversorgung (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014). Ein generelles Beschäftigungsverbot ist nicht verhältnismäßig.

Eine erfolgreiche Dekolonisierung nach Abschluss der Dekolonisierungsmaßnahmen ist mit Kontrollabstrichen zu dokumentieren. Die KRINKO konstatiert, dass, obgleich eine effektive Anzahl an Kontrollabstrichen unklar ist, in der Regel davon ausgegangen wird, Kontrollabstriche, die an drei verschiedenen Tagen negativ waren, ausreichen, um einen Dekolonisierungserfolg nachzuweisen. Die Abstriche sollen in Nase und Rachen sowie Wunden und an vormals MRSA-positiven Besiedlungsorten entnommen und mittels kulturbasierter Nachweismethodik untersucht werden. Weitere Kontrollabstriche (z.B. nach 3, 6 und 12 Monaten) erhöhen die Sicherheit der Dokumentation eines dauerhaften Dekolonisierungserfolges (Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention 2014).

Das „MRSA-net“ führt aus, dass Personal im Gesundheitswesen nach einem negativen Kontrollabstrich wieder arbeiten kann. Eine zweite und dritte Kontrolle erfolgt nach 10 Tagen und einem Monat. Zusätzlich müssen Mitarbeiter nach weiteren 3, 6 und 12 Monaten untersucht werden (s. „Weitere Infos“).

Falls die Dekolonisierung nicht erfolgreich ist, wären Einzelfalllösungen für den beruflichen Einsatz in Zusammenarbeit von betroffenem Mitarbeiter, Pflegedirektion oder ärztlichem Direktor, Bereichsverantwortlichem, Hygieniker und Betriebsarzt zu erarbeiten.

Offenbarung einer MRSA-Besiedlung

Eine Auskunftspflicht/Offenbarungspflicht eines Bewerbers oder Beschäftigten über seinen Gesundheitszustand kann sich als Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag ergeben, wenn diese Information für die Erfüllung der arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung von maßgeblicher Bedeutung ist. Systematische Studien über das Risiko einer Übertragung von MRSA auf Patienten, z.B. mit hohem Infektionsrisiko bei Betreuung durch einen mit MRSA besiedelten Beschäftigten fehlen. Somit kann das Risiko in diesem Bereich nicht beziffert und folglich keine generelle Auskunftspflicht des Beschäftigten gegenüber dem Arbeitgeber gefordert werden (Bayerisches Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit 2016).

Wenn ein Mitarbeiter eine MRSA-Besiedlung dem Arbeitgeber offenlegt, sollte eine individuelle Hygieneschulung erfolgen. Zusätzlich kann eine Beratung beim Betriebsarzt angeboten werden.

Patientenschutz über § 23a Infektionsschutzgesetz

Zusätzlich gibt es mit dem IfSG § 23a auch für den Arbeitgeber im Gesundheitsdienst die Möglichkeit, über das Voraussetzen bestimmter Immunitäten bezüglich impfpräventabler Infektionserkrankungen nosokomiale Infektionen zu minimieren. Ein routinemäßiges MRSA-Screening ist nicht unter diesem Paragrafen zu subsumieren.

Oftmals wird die Anwendung des § 23a IfSG von Betriebsärzten übernommen, was grundsätzlich sinnvoll ist, da diese die entsprechenden Daten von den Mitarbeitern haben, eine Abgrenzung von den primären Aufgaben des Betriebsarztes und eine Erklärung für die Mitarbeiter sind aber notwendig. Zu bedenken ist weiterhin, dass diese Aufgabe nicht Teil des ASiG und damit auch in den berechneten Einsatzzeiten nicht berücksichtigt ist. Eine adäquate Aufstockung der Einsatzzeiten ist daher notwendig.

Statt finanzielle Ressourcen in einem anlasslosen MRSA-Screening für Personal zu investieren (Kosten der betriebsärztlichen Leistung, Kosten der Laboruntersuchungen der Abstriche, Kosten durch wiederholte Vorstellungen der Mitarbeiter beim Betriebsarzt in der Arbeitszeit und Kosten durch Arbeitsausfälle durch Tätigkeitsverbote bei positiv Getesteten) sollten diese für praktische Schulungsmaßnahmen eingesetzt werden. Suffiziente Hygienemaßnahmen könnten eine Übertragung aller Mikroorganismen und nicht nur von MRSA sowohl vom Patienten auf den Mitarbeiter als auch vom Mitarbeiter auf den Patienten verringern (Jeihooni et al. 2018). Die Mitarbeiter müssen lernen, mit jedem Patienten so umzugehen, als wenn der Patient infektiös wäre. Diesbezügliche Investitionen hätten in ökonomischer Hinsicht einen größeren „Return of Investment“ und wären zudem nachhaltig.

Zusammenarbeit von Krankenhaushygiene und Betriebsärzten

Entscheidend für eine sinnhafte Beratung der Mitarbeiter und Leiter eines Krankenhauses sind eine gute Zusammenarbeit und das inhaltlich gemeinsame Auftreten von Krankenhaushygiene und Betriebsärzten.

Beide müssen zusammen beispielsweise auf innerbetrieblichen Veranstaltungen die Wichtigkeit des Einhaltens der Hygienemaßnahmen betonen und beide müssen unisono den Mitarbeitern verdeutlichen, dass eine MRSA-Screening-Untersuchung keine sinnhafte Maßnahme zum Selbstschutz ist. Wichtig ist die adäquate Aufklärung über MRSA-Besiedlung und daraus resultierenden möglichen Gefährdungen, und zwar weder mit Panikmache noch mit Untertreibungen.

Ein Worst-case-Szenario für ein Krankenhaus wäre, wenn die Krankenhaushygiene großzügig alle bezüglich MRSA verunsicherten Mitarbeiter zum Betriebsarzt schicken würde mit dem Hinweis „Dort können Sie sich testen lassen und dann wissen Sie Bescheid …“. Dies wäre keine adäquate Lösung des Problems.

Fazit

Screening-Untersuchungen auf MRSA im Sinne anlassloser regelmäßiger Reihenuntersuchungen als betriebsärztliche Angebotsvorsorge für Personal im Gesundheitswesen sind weder für die Prävention von nosokomialen Infektionen noch für den Selbstschutz sinnvoll. 

Besteht bei einem Mitarbeiter im Gesundheitswesen der Verdacht auf eine MRSA-Infektion, so muss diese wie jede andere Erkrankung haus- und/oder fachärztlich diagnostiziert und behandelt werden. Danach ist in Abhängigkeit von der beruflichen Tätigkeit über die Erstattung einer Berufskrankheitenanzeige (BK 3101) zu entscheiden. 

Ausnahme ist die Screening-Untersuchung bei gehäuftem nosokomialem Auftreten von MRSA-Infektionen bei mehreren Patienten (>2), die in einem vermuteten räumlichen und zeitlichen epidemiologischen Zusammenhang stehen (Ausbruchgeschehen) als Maßnahme der Ursachenfindung.

Interessenkonflikt: Die Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Literatur

Alam MT, Read TD, Petit RA, 3rd et al.: Transmission and microevolution of USA300 MRSA in U.S. households: evidence from whole-genome sequencing. MBio 2015; 6: e00054.

Bhatta DR, Hamal D, Shrestha R et al.: Nasal and pharyngeal colonization by bacterial pathogens: a comparative study between preclinical and clinical sciences medical students. Can J Infect Dis Med Microbiol 2018 :1-6.

Claassen-Weitz S, Shittu AO, Ngwarai MR, Thabane L, Nicol MP, Kaba M: Fecal carriage of Staphylococcus aureus in the hospital and community setting: a systematic review. Front Microbiol 2016; 7: 449.

Gurieva TV, Bootsma MC, Bonten MJ: Decolonization of patients and health care workers to control nosocomial spread of methicillin-resistant Staphylococcus aureus: a simulation study. BMC Infect Dis 2012; 12: 302.

Hanses F, Huetz T, Reischl U, Ehrenstein BP, Linde HJ, Salzberger B: Lack of evidence for persistent nasal colonization with community-acquired methicillin-resistant Staphylococcus aureus in a central European cohort. Clin Microbiol Infect 2011; 17: 466–468.

Kohler P, Bregenzer-Witteck A, Rettenmund G, Otterbech S, Schlegel M: MRSA decolonization: success rate, risk factors for failure and optimal duration of follow-up. Infection 2013; 41: 33–40.

Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut: Empfehlungen zur Prävention und Kontrolle von Methicillin-resistenten Staphylococcus aureus-Stämmen (MRSA) in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen. Bundesgesundheitsblatt – Gesundheitsforschung – Gesundheitsschutz 2014; 57: 696–732.

Lei H, Jones RM, Li Y: Exploring surface cleaning strategies in hospital to prevent contact transmission of methicillin-resistant Staphylococcus aureus. BMC Infect Dis 2017; 17: 85.

Nienhaus A, Kesavachandran C, Wendeler D, Haamann F, Dulon M: Infectious diseases in healthcare workers – an analysis of the standardised data set of a German compensation board. J Occup Med Toxicol 2012; 7: 1–8.

Die vollständige Literaturliste kann auf der ASU-Homepage beim Beitrag eingesehen und heruntergeladen werden ( www.asu-arbeitsmedizin.com ).

    Weitere Infos

    Euregio MRSA-net Twente/Münsterland

    https://www.mrsa-net.nl/de/personal/sanierung.

    European Centre for Disease Prevention and Control. Antimicrobial resistance surveillance in Europe 2012. Annual Report of the European Antimicrobial Resistance Surveillance Network (EARS-Net). Stockholm, 2013

    https://ecdc.europa.eu/sites/portal/files/media/en/publications/Publications/antimicrobial-resistance-surveillance-europe-2012.pdf.

    European Centre for Disease Prevention and Control. Surveillance of antimicrobial resistance in Europe 2016. Annual Report of the European Antimicrobial Resistance Surveillance Network (EARS-Net). Stockholm, 2017

    https://ecdc.europa.eu/sites/portal/files/documents/AMR-surveillance-Europe-2016.pdf.

    LandesArbeitsgemeinschaft Resistente Erreger LARE BAYERN. Empfehlungen zur Sanierung von Patienten mit MRSA-Nachweis. 2015

    https://www.imhr.de/a_medien/inhalte/Diagnostik/lare_merkblatt_sanierung_patienten.pdf.

    Nationales Referenzzentrum für Surveillance von nosokomialen Infektionen. Deutsche nationale Punkt-Prävalenzerhebung zu nosokomialen Infektionen und Antibiotika-Anwendung. Abschlussbericht 2016

    https://www.nrz-hygiene.de/fileadmin/nrz/download/pps2016/PPS_2016_Abschlussbericht_20.07.2017.pdf

    Freiburger Forschungsstelle Arbeits- und Sozialmedizin: Forschungsbericht „Zum sicheren Einsatz von chronisch Hepatitis- bzw. HIV- infizierten und langfristig MRSA- besiedelten Beschäftigten im Gesundheitsdienst“. 2018

    https://www.ffas.de/ige-projekt

    Koautoren

    Mitautoren des Beitrags sind Dr. Markus Zimmermann, Betriebsarzt der Kliniken Sindelfingen und der Kliniken Böblingen, leitender Betriebsarzt des Klinikverbundes Südwest, und Prof. Dr. Sabine Wicker, Leiterin des Betriebsärztlichen Dienstes des Universitätsklinikums Frankfurt.

    Für die Autoren

    Dr. med. Uta Ochmann

    Institut und Poliklinik für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin

    Klinikum der Universität München, LMU

    Ziemssenstraße 1

    80336 München

    uta.ochmann@med.uni-muenchen.de

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